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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.72/2007 /ble 
 
Urteil vom 7. März 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Wurzburger, Müller, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________ 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Aargau, 
Postfach, 5001 Aarau, 
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Familiennachzug, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 8. Dezember 2006. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau wies am 8. Dezember 2006 eine Beschwerde von X.________ betreffend Verweigerung des Familiennachzugs und Wegweisung ab. Am 23. Januar 2007 reichte X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts ein. 
Mit am 5. Februar 2007 zugestellter Verfügung vom 2. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis spätestens zum 23. Februar 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- einzuzahlen. Die Verfügung war mit dem Hinweis versehen, dass bei Säumnis auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde und die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht als Rückzugserklärung gelte. Innert Frist ist weder der Kostenvorschuss geleistet noch die Beschwerde zurückgezogen worden. 
Wer das Bundesgericht anruft, hat nach Anordnung des Präsidenten die mutmasslichen Gerichtskosten sicherzustellen, d.h. einen Kostenvorschuss zu leisten (Art. 150 Abs. 1 OG). Gemäss Art. 150 Abs. 4 OG wird bei fruchtlosem Ablauf der für die Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten gesetzten Frist auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten. Gestützt darauf ist, wie in der Verfügung vom 2. Februar 2007 angedroht, im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. Dementsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. März 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: