Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_118/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. März 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________. 
 
Gegenstand 
Ärztliche fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 20. Januar 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 5. Januar 2017 wurde A.________ von Dr. med. B.________ mittels ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung im Psychiatriezentrum U.________ untergebracht. Mit Entscheid vom 20. Januar 2017 wies das Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde ab. 
Am 2. Februar 2017 wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A.________ zur Begutachtung in das Psychiatriezentrum U.________ ein. 
Am 8. Februar 2017 erhob A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2017 betreffend die ärztliche Einweisung. Er ersucht sinngemäss um Entlassung aus der Einrichtung. 
Der einweisende Arzt hat sich am 10. Februar 2017 vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht am 10. Februar 2017 ein weiteres Schreiben mit Beilagen zukommen lassen. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer hat am 2. März 2017 repliziert. 
 
2.   
Gegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich der obergerichtliche Entscheid vom 20. Januar 2017 betreffend die ärztliche Einweisung des Beschwerdeführers. Soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide anficht, ist darauf nicht einzutreten. 
 
3.   
 
3.1. Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss (vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn die gerügte Rechtsverletzung sich jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (sog. virtuelles Interesse; BGE 136 III 497 E. 1.1 S. 499 mit Hinweisen).  
 
3.2. Selbst wenn die Beschwerde gegen die ärztliche Einweisung, die zur Behandlung erfolgt ist, gutgeheissen würde, führte dies nicht zur verlangten Entlassung des Beschwerdeführers. Wie sich aus den Akten ergibt, hat die KESB den Beschwerdeführer am 2. Februar 2017 in Anwendung von Art. 449 ZGB zur Begutachtung in das Psychiatriezentrum U.________ eingewiesen. Diese Einweisung zur Begutachtung ist wie gesagt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Führt aber die Beschwerde gegen die ärztliche Einweisung nicht zur verlangten Entlassung, besteht kein aktuelles schützenswertes Interesse an deren Behandlung. Im Übrigen steht dem Beschwerdeführer die Klage nach Art. 454 ZGB offen, mit der insbesondere auch die Feststellung der Widerrechtlichkeit der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung und der unterbliebenen Begutachtung im kantonalen Beschwerdeverfahren gegen die ärztliche Einweisung (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB) als Form der Genugtuung verlangt werden kann (BGE 140 III 93 E. 2.3 S. 96). Insoweit ist auch kein virtuelles Interesse gegeben.  
 
4.   
Da das aktuelle Interesse bereits bei Einreichung der Beschwerde nicht mehr gegeben war, ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig (BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500). Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit durch den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) nicht einzutreten. Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, Dr. B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. März 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden