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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_46/2018  
 
 
Urteil vom 7. März 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kanton Basel-Landschaft, 
vertreten durch die Gerichte des Kantons Basel-Landschaft, Gerichtsverwaltung, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 15. Januar 2018 (410 17 346 vo3). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Entscheid vom 15. Januar 2018 trat das Kantonsgericht auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein, nachdem diese binnen der angesetzten Nachfrist den Kostenvorschuss von Fr. 225.-- nicht geleistet hatte. 
Am 1. März 2018 hat die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde in Zivilsachen / subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Entgegen Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG fehlt in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids eine Streitwertangabe. Gemäss Auskunft des Kantonsgerichts beträgt dieser Fr. 460.--. Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig und die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 116 BGG). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin ersucht um Wiederherstellung der Frist zur Beschwerdeerhebung. Die Frist für die Beschwerde ans Bundesgericht hat sie gewahrt, so dass sich ihr Gesuch offenbar nicht auf das bundesgerichtliche, sondern auf das kantonsgerichtliche Verfahren bezieht. Das Kantonsgericht hat jedoch kein solches Gesuch behandelt oder erwähnt. Ihr Antrag auf Wiederherstellung der Frist zur Beschwerdeerhebung und die entsprechenden Ausführungen gehen mithin an der Sache vorbei. 
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie den verlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hat. Sie verweist aber auf ihre finanzielle Situation und bringt vor, sie sei eine "working poor" und habe bis jetzt das Geld für den Vorschuss nicht verdienen können. Sie macht geltend, ihr stünde genau genommen die unentgeltliche Rechtspflege zu. Dass ihr diese nicht gewährt worden sei, bedeute für sie Hohn und Spott. Der angefochtene Entscheid enthält dazu jedoch nichts: Weder wird darin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege behandelt noch lässt sich daraus entnehmen, dass sie ein solches gestellt hätte. Sie belegt auch nicht, dass sie vor Kantonsgericht ein solches Gesuch gestellt hätte, das übergangen worden wäre. Mit ihren Ausführungen kann sie somit nicht darlegen, dass das Kantonsgericht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keinen Kostenvorschuss hätte verlangen dürfen oder trotz Nichtleistung desselben ihre Beschwerde hätte behandeln müssen. Soweit sie die Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses verlangt, ist sie darauf aufmerksam zu machen, dass das Bundesgericht für die Behandlung eines solchen Gesuches nicht zuständig ist, sondern sie sich dazu an das Kantonsgericht zu wenden hat. 
Die Beschwerdeführerin zeigt demnach nicht ansatzweise auf, inwiefern das Obergericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war ihre Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Ihr sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtlichen Verfahren ist deshalb abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
3.   
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. März 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg