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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1401/2022  
 
 
Urteil vom 7. März 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, verspätete Beschwerde; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. September 2022 (SBK.2022.282 / cb). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Aargau trat am 21. September 2022 auf eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 20. Juni 2022 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich mit elektronischer Beschwerdeeingabe an das Bundesgericht. 
 
2.  
Die Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die 30-tägige Frist ist nur gewahrt ist, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG); im Falle der elektronischen Einreichung nach Art. 42 Abs. 4 BGG ist für die Fristwahrung der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Der eingeschrieben versandte vorinstanzliche Entscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Post am 24. Oktober 2022 zugestellt, weshalb die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG am 25. Oktober 2022 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 2 BGG) und am 23. November 2022 endete. Gemäss den Abholquittungen wurde der vorinstanzliche Entscheid dem Bundesgericht zwar am 23. November 2022 um 23:58:04 Uhr und somit innert Frist, die Beschwerdeeingabe selbst aber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erst am 24. November 2022 um 00:00:14 Uhr und damit nach Fristablauf und folglich verspätet eingereicht. Dass der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist unverschuldet verpasst hätte, macht er vor Bundesgericht in seiner Stellungnahme im Rahmen seiner Anhörung zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht geltend. In einer an das Bundesgericht gerichteten E-Mail vom 24. November 2022 hat er zudem ein technisches Problem bei der Übermittlung der Beschwerde eingeräumt ("in Warteschlange"). Dieses Risiko geht zu seinen Lasten, zumal er vorliegend bis zu den letzten Minuten vor Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist zuwartete, um seine Beschwerde elektronisch zu übermitteln (vgl. hierzu auch Urteil 6B_1149/2021 vom 8. November 2021 E. 6). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels Fristwahrung nicht einzutreten. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. März 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill