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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.70/2003 /mks 
 
Urteil vom 7. April 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Pfisterer. 
 
Parteien 
W. und E. X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberamt Dorneck-Thierstein, Postfach 260, 4226 Breitenbach, 
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, 
Amthaus 1, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Vollstreckung; Kostenentscheid), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. Dezember 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Kreisbauamt III, Dornach, stellte an einem Augenschein vom 4. April 2000 fest, dass bei der Liegenschaft Grundstück GB A.________ Nr. 1... eine neue, widerrechtliche Ausfahrt auf die Kantonsstrasse bei Grundstück GB A.________ Nr. 2... entstanden war. Die Gemeinde A.________ (nachfolgend Gemeinde) forderte die Eheleute E. und W. X.________ am 2. Juni 2000 auf, diese Ausfahrt auf die Kantonsstrasse durch bauliche Massnahmen bis am 30. Juni 2000 zu schliessen. Sie liessen diese Frist ungenutzt verstreichen. Die Gemeinde ermahnte sie deshalb am 26. Juli 2000, der Aufforderung bis am 18. August 2000 nachzukommen. Auch dieses Schreiben sowie ein weiterer Brief vom 30. August 2001 blieben erfolglos. Ein von den Eheleuten X.________ in die Ausfahrt gestellter Eisenpfahl mit Kette und Sicherheitsschloss wurde als ungenügend beurteilt. Die Gemeinde verfügte am 6. September 2001 eine letzte Frist bis 21. September 2001, die Ausfahrt durch entsprechende Massnahmen zu schliessen, sodass sie nicht mehr als solche benutzt werden kann (Blumentröge, Steinblöcke, etc.). Gleichzeitig drohte sie das Exekutionsverfahren an. E. und W. X.________ reagierten auch diesmal nicht aufforderungsgemäss. Die Gemeinde ersuchte deshalb am 4. Februar 2002 beim Oberamt Dorneck-Thierstein (nachfolgend Oberamt) um Durchführung des Exekutionsverfahrens. 
B. 
W. X.________ teilte dem Oberamt am 23. April 2002 mit, er habe die Ausfahrt mit einem Eisenpfahl, einer Kette und einem Sicherheitsschloss geschlossen. Damit sei er seinen Verpflichtungen nachgekommen. Die Gemeinde hielt an ihrem Standpunkt fest. 
 
Das Oberamt verfügte am 10. Mai 2002, dass E. und W. X.________ die baulichen Massnahmen bis am 31. Mai 2002 zu erstellen hätten. Für den Unterlassungsfall drohte es ihnen die Ersatzvornahme gemäss § 90 des Gesetzes des Kantons Solothurn vom 15. November 1970 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG) an. Diese Verfügung blieb unangefochten. 
 
Das Oberamt teilte E. und W. X.________ am 3. Juli 2002 mit, die von ihnen mittlerweile in die Ausfahrt gestellten Blumenkistchen genügten den Anforderungen nach wie vor nicht. Es setzte ihnen eine letzte Frist bis 18. Juli 2002 zur Sperrung der Ausfahrt. Die Gemeinde teilte dem Oberamt am 14. August 2002 mit, die geforderten Massnahmen seien nicht ergriffen worden. 
C. 
Das Oberamt verfügte am 27. September 2002 die Ersatzvornahme. Mit der Ausführung beauftragte es die Gartengestaltung Y.________ aus B.________. Die Arbeiten im Betrag von Fr. 774.20 wurden am 30. Oktober 2002 ausgeführt (Liefern und in die Ausfahrt Stellen von fünf grossen Jurasteinblöcken). Mit Verfügung des Oberamtes vom 13. November 2002 wurden diese Kosten E. und W. X.________ in Rechnung gestellt, zuzüglich Verfahrenskosten von Fr. 471.25. 
 
W. X.________ erhob gegen diese Verfügung Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Dieses wies die Beschwerde am 23. Dezember 2002 ab. 
D. 
E. und W. X.________ führen mit Eingabe vom 30. Januar 2003 staatsrechtliche Beschwerde. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2002 sowie des Kostenentscheides des Oberamtes vom 11. Dezember 2002. Der Kostenentscheid sei neu und angemessen festzusetzen. 
 
Das Oberamt Dorneck-Thierstein und das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist. Die Beschwerdeführer sind durch diesen Entscheid in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 88 OG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten, unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen. 
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - kassatorischer Natur (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5). Auf das Begehren, der Kostenentscheid sei neu und angemessen festzusetzen, kann daher nicht eingetreten werden. 
2. 
Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. 
2.1 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2 mit Hinweisen). 
2.2 Das Verwaltungsgericht erwog, das Oberamt sei örtlich und sachlich zum Erlass des Vollstreckungsbefehls zuständig gewesen. Die Abschrankung mit Steinen, die Kosten der Arbeit und die Entscheidgebühr seien angemessen. Es mache auch keinen grossen Unterschied, ob eine ortsansässige Firma oder ein Unternehmen aus einem Nachbardorf die Arbeiten ausgeführt habe. 
2.3 Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, die von ihnen ergriffenen Massnahmen hätten genügt, sodass die Ausfahrt nicht mehr benutzbar gewesen sei. Die Bemühungen der Gemeinde wären deshalb vermeidbar gewesen. Das Verwaltungsgericht habe willkürlich angenommen, das Oberamt habe verhältnismässig gehandelt. Dieses habe für die auszuführenden Arbeiten keine Offerten bei lokalen Bauunternehmen eingeholt. Eine geringere Anzahl Steine hätte den beabsichtigten Zweck ebenfalls erfüllt. 
2.4 Die Beschwerdeführer haben die Verfügungen des Oberamtes vom 10. Mai 2002 bzw. vom 3. Juli 2002, worin ihnen Frist zur Vornahme der baulichen Massnahmen bis 31. Mai 2002 bzw. eine letzte Frist bis 18. Juli 2002 gesetzt worden ist, nicht angefochten. Sie haben auch am 27. September 2002 anlässlich der Auftragserteilung an die Gartengestaltung Y.________ nicht reagiert. In dieser Verfügung wurde zudem bestimmt, dass sie die Kosten der Ersatzvornahme zu tragen hätten. Ihre Ausführungen, der Eisenpfahl, die Kette und die Blumenkistchen hätten als Absperrung bereits genügt, sind damit nicht mehr zu hören. 
 
Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, das Verwaltungsgericht habe sich nicht dazu geäussert, dass das Oberamt fälschlicherweise keine lokalen Unternehmer beauftragte, ist die Rüge unbegründet. Das Verwaltungsgericht erwog, es mache keinen grossen Unterscheid, ob eine Firma aus A.________ oder aus B.________ die Arbeiten ausgeführt habe. Im Sinne einer gewissen Objektivität sei es durchaus nicht abwegig, keinen ortsansässigen Unternehmer zu beauftragen. Inwiefern diese Erwägungen offensichtlich unhaltbar sein sollen, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen findet sich in den Akten keine Aussage des Oberamtes, es habe bei lokalen Bauunternehmen Offerten eingeholt, wie die Beschwerdeführer behaupten. Das Oberamt führte in der Vernehmlassung vom 11. Dezember 2002 zu Handen des Verwaltungsgerichtes lediglich aus, lokale Unternehmer lehnten es ab, Zwangsvollstreckungsaufträge in der Nachbarschaft auszuführen, da sie die nachbarschaftlichen Beziehungen nicht beeinträchtigen wollten. 
 
Die Kritik, das Verwaltungsgericht habe ungenügend abgeklärt und nicht in Erwägung gezogen, dass eine geringere Anzahl Steine den Anforderungen genügt hätte, ist ungerechtfertigt. Das Oberamt hat am 26. November 2002 bei der Gemeinde A.________ 
2.5 nachgefragt, ob wirklich überflüssige Steine abgeladen und verrechnet worden seien. Die Gemeinde hat dies klar verneint. Sie stellte fest, dass diese zusätzlichen Steine zur Sicherheit beitrügen und die Ausfahrt auf die Kantonsstrasse verhinderten. Das Verwaltungsgericht führte dazu aus, die Baukommission habe die Arbeiten abgenommen und für in Ordnung befunden; dabei habe es zu bleiben. Es ist keineswegs unhaltbar, dass sich das Verwaltungsgericht auf die Abklärungen des Oberamtes abgestützt und auf eine weitere Überprüfung der Rechnung der Gartengestaltung Y.________ verzichtet hat. Von einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung kann keine Rede sein. 
3. 
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Oberamt Dorneck-Thierstein und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. April 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: