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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.502/2002 /kra 
 
Urteil vom 7. April 2003 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Kolly, Karlen, 
Gerichtsschreiberin Krauskopf. 
 
Parteien 
AX.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech lic. iur. Beat Muralt, Dornacherplatz 7, 4500 Solothurn, 
 
gegen 
 
D.________, 
C.________, 
beide vertreten durch Fürsprecher Bruno C. Lenz, Waisenhausplatz 14, 3011 Bern, 
N.________, Solothurnstrasse 14, 2540 Grenchen, 
Beschwerdegegner, 
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Beteiligung an Raufhandel etc., 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern vom 29. August 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 6. April 1995 schlug AX.________ bei einer Auseinandersetzung im Z.________ Pub in Grenchen N.________ ein Bierglas ins Gesicht. Am 4. Februar 1996 benützte er während einer Schlägerei in Lyss ein Messer. Er verletzte damit D.________ im Bereich zwischen Nasenspitze und Oberlippe sowie am rechten Vorderarm. Die Nasenspitze von D.________ musste wieder angenäht werden. C.________ erlitt Stichwunden im Bauch, der linken Lende und am Arm. 
B. 
Die Gerichtspräsidentin 17 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen verurteilte AX.________ wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und wegen Raufhandels zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 4 Monaten als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtsstatthalters Solothurn-Lebern vom 12. April 1995 und als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg vom 11. Mai 1998. AX.________ wurde zudem zur Bezahlung verschiedener Schadenersatz- und Genugtuungssummen an die drei Opfer verpflichtet. 
 
Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern verlängerte am 29. August 2002 die gegen AX.________ angesetzte Probezeit von drei auf vier Jahre und bestätigte im Übrigen das erstinstanzliche Urteil, soweit es noch nicht in Rechtskraft erwachsen war. 
C. 
AX.________ erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern sei in Bezug auf die Zivilforderungen von D.________, C.________ und N.________ aufzuheben und die Zivilforderungen seien vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Das Obergericht weist in der Vernehmlassung darauf hin, dass die erste Instanz den Schaden von D.________ auf Grund des Bedarfs von 2-3 Flaschen Rhinomer berechnete. Im angefochtenen Urteil sei weiterhin von dieser Voraussetzung ausgegangen worden, obwohl Prof. M.________ den Bedarf auf eine Flasche pro Woche geschätzt habe. 
Das Bundesgericht hat mit heutigem Datum eine staatsrechtliche Beschwerde von AX.________ abgewiesen, soweit es darauf eintrat. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Der Kassationshof ist im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an den von den kantonalen Behörden festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Daher sind Ausführungen, die der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides vorbringt, unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP; BGE 126 IV 65 E. 1 S. 66 f.). 
2. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, mit einer Reduktion der Zivilforderungen von D.________ und C.________ von nur 30% habe die Vorinstanz dem Umstand, dass Letztere den Raufhandel begonnen hätten, nicht hinreichend Rechnung getragen. Der Schadenersatz müsse um mindestens zwei Drittel herabgesetzt werden. N.________ sei jeder Schadenersatz abzusprechen, da dieser wegen seines provokativen Verhaltens die Verantwortung für seine Verletzungen selber zu tragen habe. 
2.1 
2.1.1 Insoweit der Beschwerdeführer seiner Rüge einen Sachverhalt zu Grunde legt, der von den vorinstanzlichen Feststellungen abweicht, kann auf seine Rüge nicht eingetreten werden (vgl. E. 1). 
2.1.2 Ist der Zivilanspruch zusammen mit der Strafklage beurteilt worden, so kann die Nichtigkeitsbeschwerde wegen dieses Anspruches unter anderem vom Verurteilten ergriffen werden. Berufung ist ausgeschlossen (Art. 271 Abs. 1 BStP). Der Streitwert ist in der Beschwerdeschrift anzugeben, es sei denn, er ergebe sich eindeutig auf Grund des angefochtenen Entscheids oder der Aktenlage (BGE 127 IV 141 E. 1b S. 143 mit Hinweisen). Die Berufungssumme bestimmt sich nach Massgabe der Rechtsbegehren, wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren (Art. 46 OG). Mehrere in einer vermögensrechtlichen Klage geltend gemachte Ansprüche können für die Berechnung des Streitwertes zusammengerechnet werden, sofern sie einander nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 47 Abs. 1 OG). Die Anträge betreffend Zivilforderungen sind grundsätzlich zu beziffern (BGE 127 IV 141 E. 1c S. 143). Der Antrag auf Herabsetzung der Haftungsquote ist jedoch nicht zu beziffern, da die Haftungsquote zu den Grundsatzfragen gehört, über die der Strafrichter zu befinden hat, wenn das Opfer Zivilforderungen adhäsionsweise geltend macht (Urteil 6S.754/2000 vom 15. Juni 2001, E. 3a/aa; vgl. auch BGE 123 IV 78 E. 2b S. 82; 122 IV 37 E. 2c und d S. 41 ff.). 
 
Die Vorinstanz beurteilte den Strafpunkt zusammen mit den Zivilansprüchen der Opfer, die der Beschwerdeführer vor ihr gesamthaft bestritt. Das Obergericht sprach den drei Opfern Beträge zwischen Fr. 1'000.-- und Fr. 22'300.-- zu. Die Berufungssumme von Fr. 8'000.-- ist somit erreicht. Aus der Beschwerdebegründung geht klar hervor, in welchem Umfang der Beschwerdeführer eine Herabsetzung der jeweiligen Haftungsquote beantragt. Auf die Beschwerde kann somit eingetreten werden. 
2.2 Nach Art. 44 Abs. 1 OR kann das Gericht die Ersatzpflicht ermässigen, wenn Umstände, für die der Geschädigte einzustehen hat, auf die Entstehung des Schadens eingewirkt haben. Die Haftung ist namentlich herabzusetzen, wenn ein Selbstverschulden des Geschädigten vorliegt. Dessen Umfang zu würdigen, liegt im richterlichen Ermessen. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn der Entscheid auf sachfremden Kriterien beruht, wesentliche Elemente ausser Acht lässt oder im Ergebnis offensichtlich falsch ist (BGE 123 III 306 E. 9b S. 315). 
2.3 Die Vorinstanz führt aus, dass sich D.________ und C.________ aggressiv verhalten und den Streit angezettelt hätten, weshalb die Herabsetzung ihrer Forderungen gerechtfertigt sei. Auch wenn die Opfer nicht mit der - unbestrittenermassen - unverhältnismässigen Reaktion des Beschwerdeführers rechnen mussten, haben sie doch einen wesentlichen Beitrag zum Streit geliefert, der in der Folge eskalierte. Damit haben sie eine Situation geschaffen, in der auch mit Körperverletzungen gerechnet werden musste. Die Opfer tragen daher ein wesentliches Selbstverschulden an den ihnen zugefügten Verletzungen. Die Vorinstanz berücksichtigte diesen Umstand. Andere Herabsetzungskriterien sind nicht ersichtlich; der Beschwerdeführer bringt auch keine weiteren Herabsetzungskriterien vor, die sich aus den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ergeben würden. 
Die Vorinstanz stellt verbindlich fest, dass sich eine Abwehr mit dem offenen Messer nicht aufdrängte. Der Beschwerdeführer versetzte einem Opfer mit der Faust, in der er das offene Messer hielt, einen Schlag ins Gesicht. Dem anderen Opfer stach er mit dem Messer in die Bauchgegend. Das überwiegende Verschulden an den Verletzungen liegt, wie die Vorinstanz zu Recht darlegt, beim Beschwerdeführer, der ein Messer in unverhältnismässiger Art und Weise einsetzte. Dieses Verhalten lässt sein Verschulden als wesentlich schwerer erscheinen als dasjenige seiner Gegner. Indem die Vorinstanz das Selbstverschulden der Opfer auf 30% festlegte, beging sie somit keine Ermessensüberschreitung. Da sie allen massgebenden Herabsetzungskriterien Rechnung trug und auch ihr Ermessen nicht überschritt, kann ihr eine Bundesrechtsverletzung nicht vorgeworfen werden. 
2.4 Bezüglich der Ansprüche von N.________ hält die Vorinstanz fest, dass diesen ein Selbstverschulden treffe, da er den Beschwerdeführer provoziert habe. Das überwiegende Verschulden treffe aber Letzteren, da der Einsatz eines gefährlichen Gegenstandes unverhältnismässig gewesen sei. Eine Herabsetzung der Zivilansprüche um zwei Drittel sei daher gerechtfertigt. 
 
Diese Argumentation erscheint als widersprüchlich. Wenn das Verschulden des Beschwerdeführers als überwiegend zu bezeichnen ist, ist nicht verständlich, warum dennoch eine Herabsetzung von mehr als 50% zu seinen Gunsten angenommen wurde. 
 
Insoweit der Beschwerdeführer in diesem Punkt seiner Beschwerde den minimalen Begründungsanforderungen von Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP überhaupt genügt, ist die Rüge jedoch unbegründet. Gemäss den vor Obergericht unangefochtenen Feststellungen der erstinstanzlichen Richterin hat das Opfer den Beschwerdeführer im Z.________ Pub angepöbelt, bis der Beschwerdeführer schliesslich genug hatte und zuschlug. Die Provokation rechtfertigt zwar eine Herabsetzung der Zivilansprüche. Wie die Vorinstanz aber zu Recht festhält, war die Reaktion des Beschwerdeführers unverhältnismässig. Insbesondere durfte er auf eine verbale Provokation hin seinen Gegner nicht mit einem gefährlichen Gegenstand verletzen. Insoweit qualifizierte die Vorinstanz zu Recht sein Verschulden als überwiegend. Eine Herabsetzung der Zivilansprüche, die über zwei Drittel hinausgeht, ist somit nicht in Betracht zu ziehen. Da eine Veränderung des angefochtenen Urteils zu Ungunsten des Beschwerdeführers nicht zulässig ist (vgl. Art. 277bis Abs. 1 BStP), ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen, soweit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. 
3. 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da seine Begehren von vornherein aussichtslos erschienen, ist sein Gesuch abzuweisen (Art. 152 Abs.1 OG), und er wird kostenpflichtig (Art. 278 Abs. 1 BStP). Seinen finanziellen Verhältnissen ist jedoch bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Generalprokurator des Kantons Bern und der 1. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. April 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: