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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_134/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. April 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, Chaix, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ Corporation, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch die Rechtsanwälte 
Florian Baumann und Omar Abo Youssef, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA, 
Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA, 
Herausgabe von Beweismitteln, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. Februar 2017 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 10. Dezember 2014 ersuchten die USA die Schweiz um Übermittlung von Bankunterlagen. Die US-Justiz ermittelt wegen Geldwäscherei, Bestechung fremder Amtsträger und anderen Delikten im Zusammenhang mit dem Verkauf von Turbinenausrüstungen nach Venezuela im Wert von ca. USD 767 Mio. 
Am 18. Mai 2015 trat das Bundesamt für Justiz (BJ) auf das Rechtshilfeersuchen ein und betraute die Bundesanwaltschaft mit dessen Ausführung. Mit Schlussverfügung vom 22. März 2016 hiess es das Gesuch gut und ordnete unter anderem die Herausgabe sämtlicher Dokumente betreffend ein Konto der A.________ Corporation bei der Bank B.________ an. 
Eine von der A.________ Corporation dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 16. Februar 2017 ab. 
 
B.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. März 2017 ans Bundesgericht beantragt die A.________ Corporation, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sowie die Schlussverfügung des BJ seien aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen der USA sei abzulehnen. 
Das Bundesstrafgericht verweist in seiner Vernehmlassung auf den angefochtenen Entscheid. Das BJ schliesst sich den Erwägungen im angefochtenen Entscheid an und hält fest, es liege kein besonders bedeutender Fall vor, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin hat dazu Stellung genommen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).  
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis). 
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis). 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. 
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. 
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3). 
 
1.2. Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.  
Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass das BJ in seiner Schlussverfügung bezüglich der Voraussetzungen der Rechtshilfe teils auf die Eintretensverfügung verwies, welche ihrerseits unzureichend begründet gewesen sei. Wie es sich mit dieser Kritik verhält, kann offen bleiben, zumal jedenfalls der Entscheid des Bundesstrafgerichts hinreichend begründet ist und damit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt worden wäre (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f. mit Hinweisen). Dies gilt namentlich auch hinsichtlich der Frage, ob das Rechtshilfegesuch hinreichende Angaben, insbesondere zum Tatverdacht, enthält. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass gemäss Rechtshilfeersuchen die Personen, welche die Beschwerdeführerin gegründet hatten, keinerlei Erfahrungen im Energiesektor aufweisen. Trotzdem hätten sie einen Auftrag über den Verkauf von Turbinenausrüstungen an eine im Staatsbesitz stehende venezolanische Erdölfirma erhalten. Diese habe das Dreifache des Marktpreises bezahlt. Es interessiere in diesem Zusammenhang, ob Zahlungen über Schweizer Banken an venezolanische Staatsangestellte geflossen seien. Gemäss einer Analyse von US-Konten mit Verbindungen zu den erwähnten Energieverträgen habe die Beschwerdeführerin Zahlungen über Konten in der Schweiz abgewickelt, wobei viele dieser Zahlungen zeitlich mit dem Eintreffen von Überweisungen der venezolanischen Erdölfirma oder mit ihr verbundener Gesellschaften zusammengefallen seien. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen den Anforderungen gemäss der bundesgerichtlichen Praxis genügt (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.2.1 S. 454 f.; Urteile 1C_504/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 1.2, in: RDAF 2015 I S. 496; 1A.141/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 2; je mit Hinweisen). 
Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Grundsatz "ne bis in idem" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b des Staatsvertrags vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.933.6). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Anwendung des erwähnten Grundsatzes dem ersuchenden Staat zu überlassen, zumal wenn die betroffenen Personen und der Sachverhalt nicht eindeutigerweise identisch sind (Urteile 1C_534/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 1.2 mit Hinweisen; 1C_298/2014 vom 12. Juni 2014 E. 1.3; 1C_248/2014 vom 26. Mai 2014 E. 1.3; 1A.282/2005 vom 30. April 2007 E. 3.2 mit Hinweisen, in: RtiD 2007 II S. 105). Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Einstellungsverfügung vom 30. April 2013 betrifft andere Personen und andere Bankkonten. Zudem kann nach schweizerischem Recht gemäss Art. 323 StPO ein durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendetes Verfahren wieder aufgenommen werden, wenn neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen und sich nicht aus den früheren Akten ergeben. Die erwähnte Einstellungsverfügung, die sich auf eine Reihe spezifisch genannter Bankkonten bezieht, bezüglich welcher eine Verdachtsmeldung an die Meldestelle für Geldwäscherei erfolgt war, steht der Rechtshilfe deshalb nicht entgegen. 
Eine rechtliche Grundsatzfrage stellt sich mithin nicht. Auch sonst bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was es rechtfertigen könnte, den vorliegenden Fall als besonders bedeutend einzustufen. 
 
2.   
Auf die Beschwerde ist aus den genannten Gründen nicht einzutreten. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht mehr befunden zu werden. Die Beschwerde hatte ohnehin von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. April 2017 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold