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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_302/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. April 2017  
 
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern. 
 
Gegenstand 
Kantons- und Gemeindesteuern 2012; Wiederherstellung der Einsprachefrist, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, vom 13. Februar 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der nach eigenen Angaben seit 10 Jahren in der Schweiz lebende ungarische Staatsbürger A.________ (geb. 1971) ist im Kanton Bern steuerpflichtig. Am 20. August 2014 veranlagte ihn die kantonale Steuerverwaltung für das Steuerjahr 2012 bei den Kantons- und Gemeindesteuern auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 56'700.--. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Eine als Einsprache und Gesuch um Fristwiederherstellung entgegengenommene Eingabe (vom 10. November 2014) des Pflichtigen beantwortete die Steuerverwaltung am 23. März 2015 abschlägig, nachdem dieser verschiedene Arztzeugnisse eingereicht hatte, ebenso wies sie dessen Einsprache am 21. Mai 2015 ab. Im zweiten Rechtsgang - nachdem A.________ einzig bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege einen Zwischenerfolg erstritten hatte - wies die Steuerrekurskommission des Kantons Bern am 23. September 2016 den Rekurs gegen den Einspacheentscheid ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 13. Februar 2017 ebenfalls ab und verweigerte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 16. März 2017 beantragt A.________s dem Bundesgericht, das letztgenannte Urteil aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; die Streitsache sei sodann - da irreführend - umzubenennen, eventuell müsse geprüft werden, ob der Steuerverwaltung der Nachweis der Zustellung am 23. August 2014 gelinge. Sodann ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts. Dieses Begehren wiederholt er in seiner Eingabe vom 3. April 2017, nachdem er mit dieser aufforderungsgemäss das angefochtene Urteil nachgereicht hatte; er ersucht zudem gestützt auf Art. 43 BGG um eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdefrist. 
Von Instruktionsmassnahmen ist abgesehen worden. 
Eine Fristansetzung zur Ergänzung der Beschwerdefrist ist ausgeschlossen (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 BGG; Art. 43 BGG bezieht sich einzig auf das Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und ist hier nicht anwendbar). Anlass zur Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung (Art. 41 Abs. 1 BGG) besteht nicht; der Beschwerdeführer ist postulationsfähig (vgl. ANDREAS GÜNGERICH, in: Kommentar BGG, 2. Aufl. 2015, Rz. 1 zu Art. 41 BGG). 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Mit dem vorliegend angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Pflichtigen abgewiesen, weil es dessen Einwände, er habe die Veranlagungsverfügung vom 20. August 2014 nie erhalten und er sei wegen Krankheit und anderen erheblichen Gründen am rechtzeitigen Handeln verhindert gewesen (vgl. Art. 161 Abs. 3 StG/BE), als nicht überzeugend erachtet hat. Dabei hat die Vorinstanz einerseits das Verhalten des Beschwerdeführers im Verfahren (E. 2.4), andererseits die von ihm eingereichten Arztzeugnisse (E. 3) gewürdigt und ist zum Schluss gekommen, a), es spiele keine Rolle, dass das genaue Zustelldatum der Veranlagungsverfügung nicht feststehe, jedenfalls müsse ihm die Veranlagung um den 22. August 2014 zugegangen sein, sowie b), bezüglich der Arztzeugnisse könne auf die zutreffenden Ausführungen der Steuerrekurskommission verwiesen werden, wonach die dort enthaltenen Angaben angesichts anderer Handlungen des Beschwerdeführers in seinen Steuerangelegenheiten nicht die nötige Schwere für einen Hinderungsgrund im Sinne von Art. 161 Abs. 3 StG/BE aufgewiesen hätten. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern er beschränkt sich weitgehend darauf, die bereits vor dem Verwaltungsgericht erhobenen, von diesem jedoch verworfenen Einwände zu wiederholen. Er stellt weitgehend lediglich seine Sicht der Dinge derjenigen des kantonalen Gerichts gegenüber, was den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3). Diesbezüglich reicht es auch nicht aus, einzelne Zitate aus dem angefochtenen Entscheid bloss als "falsch" zu bezeichnen; diese in anderem Zusammenhang gemachten Erwägungen waren für die Vorinstanz zudem nicht entscheidrelevant. 
Der Beschwerdeführer legt mit seinen weitgehend an der Sache vorbeigehenden Ausführungen auch nicht ansatzweise dar, inwiefern das Verwaltungsgericht bei der Anwendung der einschlägigen kantonalen Vorschriften schweizerisches Recht verletzt haben könnte, so dass auf die Beschwerde durch den Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) im vereinfachten Verfahren aufgrund des offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann zufolge Aussichtslosigkeit der Anträge nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der offensichtlich prekär gewordenen finanziellen Lage des Beschwerdeführers (durch ihn belegte Lohnpfändung kann bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. April 2017 
 
Im Namen der II. Öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein