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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_114/2020  
 
 
Urteil vom 7. April 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 27. November 2019 (AK.2019.325-AK [ST.2019.19305] AK.2019.355-AP). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Am 14. Dezember 2013 zog sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer Auseinandersetzung Verletzungen (Prellungen und Nasenkontusion) zu. Die Parteien schlossen am 30. April 2014 einen Vergleich, worauf der Beschwerdeführer seinen Strafantrag gegen den damaligen Täter B.________ zurückzog. Das Strafverfahren wurde am 27. Mai 2014 eingestellt. Die Einstellungsverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
Am 26. April 2019 reichte der Beschwerdeführer wegen des Vorfalls vom 14. Dezember 2013 Strafanzeige gegen Unbekannt ein. Er sei damals durch zwei Personen mit Faustschlägen traktiert worden. Das Untersuchungsamt Altstätten nahm die Strafanzeige am 13. August 2019 nicht an die Hand. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies am 27. November 2019 eine dagegen gerichtete Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. 
Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.   
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.   
Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer hätte bei der Staatsanwaltschaft um Wiederaufnahme des am 27. Mai 2014 eingestellten Strafverfahrens ersuchen müssen, soweit er geltend mache, der damalige Täter B.________ habe anlässlich des Vorfalles vom 14. Dezember 2013 Offizialdelikte begangen. Insofern sei auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Soweit er vorbringe, es habe im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 14. Dezember 2013 einen zweiten Täter gegebenen, sei darauf hinzuweisen, dass er den Strafantrag gegen B.________ zurückgezogen habe. Dieser Rückzug gelte auch in Bezug auf den angeblich zweiten Täter. Dass und inwiefern die Rückzugserklärung an einem Willensmangel leiden sollte, sei weder ersichtlich noch dargetan und belegt. Die Beschwerde sei insoweit abzuweisen. 
 
4.   
Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer unterlässt es, sich substanziiert mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss auseinanderzusetzen. Stattdessen erläutert er wie bereits im Verfahren vor Vorinstanz in umfangreichen Ausführungen die aus seiner Sicht zutreffende Sach- und Rechtslage. Den Umstand, dass die Einstellungsverfügung vom 27. Mai 2014 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, übergeht er stillschweigend. Soweit er im Übrigen bemängelt, er habe vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung keine Möglichkeit zur Erweiterung seiner Strafanzeige erhalten, vermag er nicht darzulegen, aus welcher Gesetzes- oder Verfassungsbestimmung sich eine solche Pflicht einer (Gerichts-) Behörde ergeben könnte. Seiner Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Darauf ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
5.   
Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. April 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill