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[AZA 7] 
H 317/00 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Urteil vom 7. Mai 2001 
 
in Sachen 
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Schneider, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen, 
 
gegen 
Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
Mit Verfügung vom 13. Oktober 1997 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen S.________, Verwaltungsratspräsident der in Konkurs gefallenen X.________ AG, Schadenersatz im Umfang von Fr. 16'022. 30 für nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Verzugszinsen und Mahngebühren zu leisten. 
Nach Einspruch von S.________ klagte die Kasse auf Bezahlung des genannten Betrages. Mit Entscheid vom 30. Juni 2000 hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Klage im Umfang von Fr. 8165. 75 gut. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben, und die Klage der Kasse sei abzuweisen. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. 
Mit Entscheid vom 10. November 2000 wies das Eidgenössische Versicherungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab, da die Bedürftigkeit nicht ausgewiesen war. Nachdem S.________ innert der ihm gesetzten Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1000.- geleistet hatte, führte das Gericht einen Schriftenwechsel durch. Dabei beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht vernehmen liess. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
2.- Das kantonale Versicherungsgericht hat unter Hinweis auf Gesetz (Art. 52 AHVG) und Rechtsprechung (vgl. 
statt vieler BGE 123 V 15 Erw. 5b) die Voraussetzungen zutreffend dargelegt, unter welchen Organe juristischer Personen den der Ausgleichskasse wegen Missachtung der Vorschriften über die Beitragsabrechnung und -zahlung (Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 34 ff. AHVV) qualifiziert schuldhaft verursachten Schaden zu ersetzen haben. Darauf wird verwiesen. 
 
3.- a) Ber Beschwerdeführer bemängelt, die Forderung der Kasse sei nach wie vor nicht in nachvollziehbarer Weise substanziiert. Dieser Einwand ist unbegründet, nachdem die Vorinstanz von der Kasse im kantonalen Prozess detaillierte Nachweise über die Ausstände einverlangt hat. Inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben sollte (Erw. 1 hievor), legt der Beschwerdeführer nicht dar. Auch die von der Vorinstanz wegen der erst nachträglich erfolgten Substanziierung entsprechend angepasste Kostenverlegung verletzt kein Bundesrecht. 
 
b) Die Vorinstanz hat in für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlicher Weise (Erw. 1 hievor) festgestellt, dass die in Konkurs gefallene Firma über längere Zeit hindurch wegen Beitragsausständen regelmässig gemahnt und betrieben werden musste und im Jahre 1996 ihre Beiträge nur noch unvollständig bezahlt hat. Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer das Beitragswesen nicht korrekt erledigt hat. Er weist keine konkreten und energischen Massnahmen nach, mit welchen er versucht hätte, die Ausstände innert kurzer Zeit zu begleichen. Gerade der geltend gemachte Verlust grösserer Aufträge hätte ihn zu besonderer Vorsicht veranlassen müssen. Sein Schreiben an die Ausgleichskasse vom 20. Mai 1996, worin er ankündigt, in nächster Zeit lediglich Teilzahlungen leisten zu können, genügt nicht. Dass die Kasse auf dieses Schreiben nicht reagiert hat, lässt sich nicht als stillschweigendes Einverständnis zu verspäteten Beitragszahlungen deuten. Einerseits hatte die Firma weiterhin monatliche Pauschalen zu zahlen, anderseits ergibt sich aus der Beitragsübersicht der Kasse, dass diese weiterhin monatlich Rechnungen gestellt hat. Nach dem Gesagten sind weder Exkulpationsgründe nachgewiesen noch muss sich die Kasse ein Selbstverschulden entgegenhalten lassen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Die Gerichtskosten von total Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 7. Mai 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: