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[AZA 7] 
I 171/00 Vr 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiberin Berger 
 
Urteil vom 7. Mai 2001 
 
in Sachen 
H.________, 1961, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Der 1961 geborene H.________ war vom 26. Oktober 1993 bis 30. April 1994 als Metzger in der Metzgerei X.________ tätig. Davor und danach bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung. 
Am 30. Juni 1995 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte die Arbeitgeberberichte der Metzgerei X.________ vom 5. Juli 1996 und der Y.________ vom 6. Februar 1997 ein. Ferner zog sie die Berichte des Dr. med. 
B.________, Spezialarzt für Radiologie FMH, vom 25. April 1996, des Dr. med. A.________, praktischer Arzt, vom 13. Juli 1996 und des Dr. med. S.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 3. Oktober 1996 bei. Mit Verfügung vom 9. Oktober 1997 schloss sie die berufliche Beratung wegen mangelnder Kooperation des Versicherten ab. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte sie den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ab (Verfügung vom 18. Februar 1998). 
 
 
B.- Die gegen die Verwaltungsverfügung vom 18. Februar 1998 erhobene Beschwerde, mit welcher H.________ beantragte, es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 2. Februar 2000). 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt H.________ das Rechtsbegehren, es sei eine neutrale medizinische Abklärung anzuordnen und anschliessend über den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung neu zu befinden; eventuell sei ihm eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 114 V 313 Erw. 3a, 104 V 136 f. Erw. 2a und b), den massgebenden Arbeitsmarkt (BGE 110 V 276 Erw. 4b) sowie die Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Belange der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen bisherigen Beruf als Metzger aus gesundheitlichen Gründen kaum mehr ausüben kann. Auf Grund der im angefochtenen Entscheid im Einzelnen wiedergegebenen ärztlichen Berichte, insbesondere gestützt auf die schlüssige Stellungnahme des Dr. med. S.________ vom 3. Oktober 1996 gelangte die Vorinstanz hingegen zu Recht zum Schluss, der Versicherte sei bei der Ausübung einer den Rücken wenig belastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Anhaltspunkte für eine weiter gehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im für die Beurteilung relevanten Zeitraum bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung vom 18. Februar 1998 (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) bestehen nicht. Unter diesen Umständen erweist sich der Sachverhalt als genügend abgeklärt, weshalb von der Anordnung der vom Beschwerdeführer beantragten zusätzlichen medizinischen Begutachtung abzusehen ist. 
 
3.- Anhand eines Einkommensvergleichs hat die Vorinstanz sodann einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 28,5 % ermittelt. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen erhobenen Einwände vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Soweit der Versicherte die Auffassung vertritt, falls er wieder einmal Arbeit finden sollte, so wäre es vermessen, von einem Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 54'625.- auszugehen, ist ihm entgegenzuhalten, dass für die Invaliditätsbemessung nach Art. 28 Abs. 2 IVG massgebend ist, inwiefern sich das der versicherten Person verbliebene Leistungsvermögen auf dem für sie in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwerten lässt. Der theoretische und abstrakte Begriff des Arbeitsmarktes dient dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen tatsächlich vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob und in welchem Rahmen sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291). Das restliche erwerbliche Leistungsvermögen hat sich somit in einem fiktiven Arbeitsmarkt zu bewähren, der definitionsgemäss unter anderem konjunkturell ausgeglichen ist. Der Versicherte verfügt trotz des Gesundheitsschadens noch über ein weites Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten. 
Da ihm grundsätzlich alle wechselbelastenden Tätigkeiten (ohne das Tragen grösserer Gewichte) zumutbar sind, er aber nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist die Vorinstanz zur Bemessung des Invalideneinkommens zutreffend vom Zentralwert der Tabelle A1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1996 des Bundesamtes für Statistik für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer für den gesamten privaten Sektor von Fr. 4294.- ausgegangen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Hochgerechnet auf die durchschnittliche Arbeitszeit von 41,9 Wochenstunden und angepasst an die Nominallohnerhöhung in den Jahren 1997 und 1998 resultiert ein tabellarisches Jahresgehalt von Fr. 54'625.-. Wenn das kantonale Gericht zudem eine Kürzung des Tabellenlohnes um 5 % vornimmt, womit sich ein Invalideneinkommen von Fr. 51'894.- ergibt, lässt sich dies, entgegen der Ansicht des Versicherten, im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nicht beanstanden (Art. 132 lit. a OG; BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen). Aus dem Vergleich mit dem korrekt errechneten und im Übrigen nicht bestrittenen hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 72'574.- resultiert eine Erwerbseinbusse von 28,5 %. Die vorinstanzlich bestätigte Abweisung des Rentenbegehrens ist demgemäss zu Recht erfolgt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 7. Mai 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: