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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.428/2002 /bnm 
5P.429/2002 
 
Urteil vom 7. Mai 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Ersatzrichter Zünd, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
 
1. Z.________, 
2. Y.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gachnang, Falkengasse 3, Postfach 5345, 
6000 Luzern 5, 
 
gegen 
 
Fussballclub Luzern, Horwerstrasse 34, Postfach 2918, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann, Postfach 6261, 6000 Luzern 6, 
Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als Rekursinstanz, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Bestätigung des Nachlassvertrages), 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als Rekursinstanz, vom 9. Oktober 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Dem Fussballclub Luzern wurde am 5. Februar 2002 eine Nachlassstundung von sechs Monaten gewährt. Am 2. August 2002 genehmigte der Amtsgerichtspräsident III von Luzern-Stadt den vom Fussballclub Luzern vorgeschlagenen Nachlassvertrag. Hiergegen führten Y.________ und Z.________, deren Forderungen weder sichergestellt noch bei der Berechnung des Quorums für die Annahme des Nachlassvertrags berücksichtigt wurden, in separaten Eingaben Rekurs an das Obergericht, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als Rekursinstanz. Dieses wies die Rekurse mit Entscheiden vom 9. Oktober 2002 ab, soweit es darauf eintrat (auszugsweise veröffentlicht in ZBJV 139/2003, S. 135 ff.). 
B. 
Mit Eingaben vom 15. November 2002 haben Y.________ und Z.________ staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, den Entscheid des Obergerichts vom 9. Oktober 2002 aufzuheben. 
C. 
Der Beschwerdegegner beantragt mit Vernehmlassungen vom 24. Februar 2003, auf die staatsrechtlichen Beschwerden nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Das Obergericht des Kantons Luzern seinerseits beantragt, die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Da die beiden Beschwerden im Wesentlichen denselben Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen aufwerfen, rechtfertigt es sich, die Verfahren zu vereinigen (Art. 40 OG in Verbindung mit Art. 24 BZP). 
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist im Verhältnis zu anderen Bundesrechtsmitteln subsidiär (Art. 84 Abs. 2 OG). Die Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG scheidet hier aus, da das kantonale Obergericht nicht als obere kantonale Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG), sondern als oberes kantonales Nachlassgericht (Art. 307 SchKG) entschieden hat. Gegen dessen Entscheid steht nur die staatsrechtliche Beschwerde offen. 
1.3 Die Beschwerdeführer sind zur Ergreifung der staatsrechtlichen Beschwerde als Gläubiger, die dem Nachlassvertrag nicht zugestimmt haben, legitimiert (Art. 88 OG; BGE 74 I 353 E. 1 S. 360/361; vgl. auch Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., § 54 Rz. 80/81, S. 462). 
2. 
2.1 Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und einlässlich erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Vorwürfe und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 127 III 279 E. 1c S. 282; 125 I 492 E. 1b S. 495, je mit Hinweisen). Rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), so reicht es - anders als bei einem appellatorischen Rechtsmittel - nicht aus, die Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzustellen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11/12). Diese Anforderungen an die Begründungspflicht gelten auch für Vorbringen mit Bezug auf die Verweigerung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV
2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verfällt eine Behörde in Willkür, wenn sie ihrem Entscheid Tatsachenfeststellungen zu Grunde legt, die mit den Akten im klarem Widerspruch stehen. Im Bereich der Beweiswürdigung besitzt der Richter allerdings einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerden nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offensichtlichen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30; 128 III 1 E. 4b S. 7). Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a S. 70; 128 I 275 E. 2.1; 129 I 8 E. 2.1). 
3. 
3.1 Die bestrittenen Forderungen der Beschwerdeführer, welche im Nachlassvertrag unberücksichtigt geblieben sind, beruhen auf Arbeitsverträgen, welche die beiden mit der Fussballclub Luzern AG, über die am 18. Dezember 2001 der Konkurs eröffnet worden ist, eingegangen sind. Sie machen geltend, ihr Arbeitsverhältnis sei infolge Betriebsübernahme gemäss Art. 333 OR auf den Fussballclub Luzern übergegangen, was der Amtsgerichtspräsident als erstinstanzlicher Nachlassrichter verneinte. In seinem Entscheid begründet er ausführlich, weshalb eine Betriebsübernahme vor Konkurseröffnung nicht erfolgt sei; für eine Betriebsübernahme nach Konkurseröffnung schliesst sich der Amtsgerichtspräsident der Lehrmeinung an, dass eine solche nicht den Übergang der Arbeitsverhältnisse zur Folge habe. Das Obergericht seinerseits hält im angefochtenen Entscheid fest, die Beschwerdeführer hätten sich mit den Erwägungen des Amtsgerichtspräsidenten nicht auseinandergesetzt und sich damit abgefunden. Sie brächten lediglich einige andere Argumente für eine Betriebsübernahme vor Konkurseröffnung vor. Ob der Fussballclub Luzern in Sponsoring-, Werbe- und Ausrüstungsverträge der Fussballclub Luzern AG eingetreten sei und entsprechende Gespräche schon vor der Konkurseröffnung über die Fussballclub Luzern AG geführt worden seien, könne aber offen bleiben. Ein Eintritt in solche Verträge, die dem FCL wirtschaftliche Vorteile hätten bringen können, sei auch möglich, wenn keine Betriebsübernahme vorliege. Zudem vermöchte ein solcher Vertragseintritt die Argumente, welche gegen eine Betriebsübernahme vor Konkurseröffnung über die FCL AG sprächen, nicht zu entkräften. Auf die Durchführung der zu diesem Thema beantragten Editionen könne somit verzichtet werden. 
3.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten in der Rekursschrift geltend gemacht, der Beschwerdegegner habe die Verpflichtungen aus diesen Verträgen zur Weitererfüllung übernommen, obwohl die Vertragspartner ihre finanziellen Leistungen bereits im Voraus gegenüber der FCL AG vollständig erbracht hätten; der Beschwerdegegner habe somit ohne entsprechende Gegenleistung Verpflichtungen der FCL AG übernommen und auf Einnahmen verzichtet, die aus dem eigenen Abschluss solcher Verträge hätten generiert werden können. Es sei schlechterdings unhaltbar, wenn der Beschwerdegegner freiwillig einzelne Verpflichtungen übernehme, auf der anderen Seite jedoch für die arbeitsvertraglichen Ansprüche der Beschwerdeführer nicht einzustehen habe. 
Diese Kritik ist appellatorischer Natur und vermag nicht darzutun, dass das Obergericht geradezu willkürlich eine Betriebsübernahme vor Konkurseröffnung verneint hat. 
3.3 Sodann tragen die Beschwerdeführer vor, als weiteres Indiz für eine Betriebsübernahme hätten sie in der Rekursschrift eine allfällige Rechnungsstellung für Fernsehgelder für die Saison 2001/2002 durch den Beschwerdegegner angeführt und zum Beweis die Edition der entsprechenden Unterlagen durch die SRG beantragt. Das Obergericht habe zu diesem Vorbringen entgegnet, sie hätten sich zu diesem Thema in ihrer nachträglichen Stellungnahme nicht mehr geäussert und damit die Darstellung des Beschwerdegegners akzeptiert. Die Beschwerdeführer rügen, diese Ansicht sei aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht haltbar. 
Mit dem Argument, es handle sich um einen anerkannten, wenn auch nicht niedergeschriebenen Prozessgrundsatz, dass Ausführungen in der letzten Rechtsschrift der Gegenpartei grundsätzlich als bestritten zu gelten hätten, ist willkürliche Anwendung der kantonalen Prozessordnung nicht darzutun, zumal die Beschwerdeführer nicht bestreiten, mit den Eingaben vom 19. September 2002 das letzte Wort gehabt zu haben. Auf den Vorwurf der willkürlichen Verletzung von kantonalem Prozessrecht kann somit nicht eingetreten werden. Das Gleiche gilt somit auch für den konnexen Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs mit Bezug auf die Edition der SRG-Unterlagen und des Konkursinventars. 
3.4 Der von den Beschwerdeführern eingereichten staatsrechtlichen Beschwerde gebricht es im Übrigen an einer substantiierten Auseinandersetzung mit der auf Betriebsübernahmen anwendbaren Bestimmung von Art. 333 OR und deren Anwendung im Konkurs. 
 
Überträgt der Arbeitgeber den Betrieb oder einen Betriebsteil auf einen Dritten, so geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten mit dem Tage der Betriebsnachfolge auf den Erwerber über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt (Art. 333 Abs. 1 OR). Der bisherige Arbeitgeber und der Erwerber des Betriebes haften solidarisch für die Forderungen des Arbeitnehmers, die vor dem Übergang fällig geworden sind und die nachher bis zum Zeitpunkt fällig werden, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte oder bei Ablehnung des Überganges durch den Arbeitnehmer beendigt wird (Art. 333 Abs. 3 OR). Die I. Zivilabteilung hat in dem zur Publikation bestimmten Urteil 4C.316/2002 vom 25. März 2003 erwogen, dass Art. 333 Abs. 3 OR im Falle einer Betriebsübernahme aus einem Konkurs nicht zum Tragen komme bzw. dass der Erwerber nicht solidarisch für Forderungen der Arbeitnehmer gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber hafte. In der staatsrechtlichen Beschwerde fehlt es an jeder Auseinandersetzung mit diesen Fragen, geschweige denn wird Willkür dargetan. Eine Betriebsübernahme nach Konkurseröffnung halten die Beschwerdeführer deshalb für ausgeschlossen, weil im Rahmen des Konkursverfahrens keine Aktiven an den FCL übertragen worden seien. Der Amtsgerichtspräsident, auf dessen Entscheid das Obergericht verweist, hat jedoch darauf verwiesen, dass ein Betriebsübergang im Sinne von Art. 333 OR auch ohne Begründung eines Rechtsverhältnisses zwischen altem und neuem Arbeitgeber denkbar ist (BGE 123 III 468). Zur Frage, ob willkürfrei die Rechtsfolgen von Art. 333 OR verneint werden können, wenn ein Betriebsübergang ohne Mitwirkung der Konkursverwaltung nach Konkurseröffnung erfolgt, äussern sich die Beschwerdeführer nicht. Damit aber hat im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde auch das Bundesgericht keinen Anlass, sich dazu zu äussern, denn Willkür ist jedenfalls nicht dargetan. 
4. 
4.1 Die Beschwerdeführer rügen ferner, die Feststellung des Obergerichts sei willkürlich, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Vornahme eines Durchgriffs ergäben. Das gewichtigste Argument hierfür sei die Tatsache, dass X.________, der ehemalige Vereinspräsident des FCL und in Personalunion auch Präsident des Verwaltungsrates der FCL AG, mit Faxschreiben vom 20. September 2002 bestätigt habe, dass während seiner gesamten Amtszeit zwischen Verein und Aktiengesellschaft nicht unterschieden worden sei. 
 
Das Obergericht hat dazu in der Hauptsache ausgeführt, die Beschwerdeführer verwiesen lediglich auf die engen Beziehungen zwischen dem FCL und FCL AG. Sie führten aber nicht aus, weshalb die Berufung des FCL auf die juristische Selbständigkeit der FCL AG gegen Art. 2 ZGB verstossen solle. Die Voraussetzungen einer Durchgriffshaftung seien nicht genügend substantiiert. Auch aus den Akten ergäben sich dafür keine Anhaltspunkte. 
4.2 In den kantonalen Rekursschriften haben die Beschwerdeführer im Wesentlichen lediglich ausgeführt, zwischen Verein und AG sei nicht getrennt worden. So sei es offenbar wiederholt vorgekommen, dass den Verein betreffende Forderungen durch die AG bezahlt worden seien. Was die Beschwerdeführer nun in Ergänzung zu den im kantonalen Verfahren gemachten Äusserungen vortragen, kann nicht gehört werden, denn im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde sind neue tatsächliche und rechtliche Vorbringen grundsätzlich unzulässig (BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26; 124 1 208 E. 4b S. 212; 128 I 354 E. 6). Auch auf den in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf, das Obergericht habe Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, weil es X.________ nicht befragt habe, kann somit ebenfalls nicht eingetreten werden. 
5. 
Die Beschwerdeführer werfen dem Obergericht im Weiteren vor, die Annahme, dass der vorgeschlagene Nachlassvertrag angemessen sei, halte vor Art. 9 BV nicht Stand. 
5.1 Sie bringen vor, sie hätten geltend gemacht, die von W.________ im Hinblick auf die Lizenzierung für die Saison 2001/2002 abgegebene Schuldübernahmeverpflichtung im Betrag von Fr. 900'000.-- habe zu Gunsten des FCL gelautet und sei immer noch gültig. Dieser Betrag könne somit ebenfalls für die Befriedigung der Gläubiger verwendet werden. Gemäss Ziff. 12 des Entscheids der Disziplinarkommission der National-Liga des Schweizerischen Fussballverbandes sei festgestellt worden, W.________ habe die Schuldübernahmeverpflichtung zu Gunsten des FCL und nicht der FCL AG ausgestellt. Da das Obergericht nicht darauf abgestellt habe, sei es in Willkür verfallen. 
5.1.1 Im angefochtenen Urteil wird dazu festgehalten, diese Feststellung werde im Entscheid der Disziplinarkommission nicht weiter begründet, sondern sei offensichtlich aus dem Umstand abgeleitet worden, dass im Zusammenhang mit der Lizenzerteilung dem Verein (FCL) und nicht der FCL AG Auflagen gemacht worden seien. Sie habe zur Begründung gedient, dass wegen der Entlassung des Schuldübernehmers W.________ aus seiner Verpflichtung disziplinarrechtliche Sanktionen gegen den Verein (FCL) hätten ausgesprochen werden können. Dieser Entscheid der Disziplinarkommission der National-Liga sei für den Nachlassrichter nicht verbindlich. Zudem überzeuge seine Begründung nicht. Wohl sei davon auszugehen, dass dem Verein (FCL) als Lizenzträger Auflagen bezüglich Reduktion der bestehenden Überschuldung gemacht worden seien. Da der ganze Spielbetrieb und damit auch dessen Finanzierung von der FCL AG abgewickelt worden sei, hätten die Auflagen der National-Liga vielmehr die Überschuldung der FCL AG und nicht die Finanzlage des Vereins (FCL) betroffen. Dies gelte auch, falls die National-Liga bei der Lizenzerteilung eine konsolidierte Bilanz des Vereins und der AG geprüft habe, wie die Beschwerdeführer geltend machten; eine bestehende Überschuldung der Aktiengesellschaft führe unmittelbar zu deren Konkurs (Art. 725 und 725a OR, Art. 192 SchKG) und könne damit nicht rechnerisch durch Vereinsvermögen ausgeglichen werden. Der Verein habe demnach dafür sorgen müssen, dass die Überschuldung der FCL AG abgebaut werde, um die Lizenz zu erhalten. Dies bedeute, dass Schuldübernahmen oder Sicherheitsleistungen primär zu Gunsten der FCL AG und nicht des FCL hätten erfolgen müssen. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass die Schuldübernahmeverpflichtung von W.________ zu Gunsten der FCL AG erfolgt sei. 
5.1.2 Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, die Schlussfolgerung des Obergerichts stütze sich auf blosse Mutmassungen, weshalb diese willkürlich sei. Damit wird Willkür jedoch in keiner Weise dargetan (E. 2.1 hiervor). Der Amtsgerichtspräsident, auf den im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, hat in seinem Entscheid ausgeführt, der Präsident des FCL sei anlässlich der Bestätigungsverhandlung unter Wahrheitspflicht befragt worden. Auf Grund der geschilderten Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass die Schuldübernahme zu Gunsten der FCL AG ausgestellt worden sei. Dagegen führen die Beschwerdeführer an, es könne darauf nicht abgestellt werden, denn der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners habe fälschlicherweise ausgesagt, alle Unterlagen zwecks Lizenzierung hätten die FCL AG betroffen. Dieser Einwand stellt lediglich unzulässige appellatorische Kritik dar, die im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht gehört werden kann. Den Vorwurf unzureichender Begründung trifft auch die Bemerkung, dass der Spielbetrieb von der FCL AG abgewickelt worden sei, bedeute somit nicht zwingend, dass auch die Schuldübernahmeverpflichtung von W.________ auf die FCL AG ausgestellt worden sei. Die Beschwerdeführer haben im Übrigen zur Kenntnis zu nehmen, dass eine materielle Rechtsverweigerung nicht schon dann gegeben ist, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene, sondern nur dann, wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist (BGE 124 IV 86 E. 2a mit Hinweisen). 
 
Dass ihr Gehörsanspruch betreffend die Edition der Akten des Lizenzierungsverfahrens für die Saisons 2001-2003 und der Disziplinar- und Rekursverfahren missachtet worden sein soll, wird mit dem blossen Hinweis auf die behaupteten Vermutungen des Obergerichts nicht rechtsgenüglich begründet (E. 2.1 hiervor). 
5.1.3 Mit Bezug auf die Schuldübernahmeverpflichtung von W.________ stellt das Obergericht fest, sie bestehe heute nicht mehr. Sie könnte auch bei Weiterbestehen ohnehin nur für die konkursite FCL AG und nicht für den FCL wirken. Nebenbei sei schliesslich zu erwähnen, dass die Disziplinarkommission der National-Liga an ihrem Entscheid festgehalten habe, V.________ habe ohne weiteres im Stellvertretungsverhältnis für den FCL den Verzicht auf die Schuldübernahmeverpflichtung von W.________ erklären können. Diese Verpflichtung sei deshalb zu Recht im Rahmen des Nachlassvertrags nicht berücksichtigt worden. Inwiefern das Obergericht mit dieser Schlussfolgerung in Willkür verfallen sein soll, legen die Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar. 
5.2 Im Weiteren bringen die Beschwerdeführer vor, der Beschwerdegegner habe in der Rekursantwort ausgeführt, er habe Verbindlichkeiten begleichen müssen, die eigentlich der FCL AG zugute gekommen seien und offensichtlich im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb gestanden hätten. Hiermit kann die Feststellung des Obergerichts, der ganze Spielbetrieb und damit auch dessen Finanzierung sei von der FCL AG abgewickelt worden, nicht als willkürlich dargetan werden. Auf diese wiederum bloss appellatorische Kritik ist nicht einzutreten. Das Gleiche gilt für den weiteren Einwand, der FCL hätte Mittel, die bei ihm durch den Schuldenabbau frei geworden seien, beispielsweise mittels Darlehen der notleidenden FCL AG zuführen können. 
5.3 Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz sei auch insofern in Willkür verfallen, wenn sie mit dem Hinweis auf die summarische Natur des Bestätigungsverfahrens eine Prüfung von Anfechtungs- und Verantwortlichkeitsansprüchen abgelehnt habe. Diese Rüge ist haltlos. Das Obergericht hat den Hinweis auf das summarische Verfahren lediglich als zusätzliche Begründung angeführt. In der Hauptsache hat es dazu ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht rechtsgenüglich auseinandergesetzt. Dass dieser Vorwurf zu Unrecht erhoben worden ist, wird von den Beschwerdeführern in keiner Weise dargetan. 
5.4 Dem Obergericht kann somit keine willkürliche Anwendung von Art. 306 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG vorgeworfen werden, wenn es den Nachlassvertrag als angemessen beurteilt hat. 
6. 
Nach dem Ausgeführten sind die staatsrechtlichen Beschwerden abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Beschwerdeführer werden somit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verfahren 5P.428/2002 und 5P. 429/2002 werden vereinigt. 
2. 
Die staatsrechtlichen Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen auferlegt. 
4. 
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 4'000.-- zu entschädigen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als Rekursinstanz, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Mai 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: