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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.267/2004 /kil 
 
Urteil vom 7. Mai 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 
8. April 2004. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich bestätigte am 8. April 2004 die gegen den aus Südafrika (allenfalls Nigeria) stammenden X.________ (geb. 1972) bis zum 7. Juli 2004 angeordnete Ausschaffungshaft. Dieser gelangt hiergegen mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht, ihn aus der Haft zu entlassen. 
2. 
Die Eingabe erweist sich - soweit sie überhaupt sachbezogen abgefasst ist (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.) - als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden. Das Bezirksgericht Bülach hat ihn am 1. Juli 2003 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20), Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen einfacher Körperverletzung zu 22 Monaten Zuchthaus verurteilt; der Beschwerdeführer erfüllt damit den Haftgrund von Art. 13a lit. e ANAG (in Verbindung mit Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG), wonach zur Sicherung des Wegweisungsvollzugs in Ausschaffungshaft genommen werden kann, wer Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verurteilt worden ist (vgl. BGE 129 II 1 E. 4.2 S. 9 f.; 125 II 369 E. 3b/bb S. 375 f.). Zudem besteht bei ihm Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (in der Fassung vom 1. April 2004 gemäss Ziff. I/1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 [AS 2004 1633]), nachdem er sich bereits seit Jahren illegal oder im Rahmen von Asylverfahren in Europa (Deutschland, Grossbritannien) aufhält (vgl. BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51). Zwar will er vom 27. Juli 2001 bis 13. März 2002 in Deutschland festgehalten worden sein, wo erfolglos versucht worden sei, ihn auszuschaffen; dies schliesst indessen nicht zum Vornherein aus, dass die schweizerischen Bemühungen ihrerseits Erfolg haben könnten, weshalb nicht gesagt werden kann, dass sich die Ausreise nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 125 II 217 E. 2 S. 220). Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden (Art. 13b Abs. 3 ANAG; 124 II 49 ff.), sind nicht ersichtlich; der Beschwerdeführer behauptet dies auch nicht. Soweit er geltend macht, er wolle in der Schweiz bleiben und hier im Rahmen eines ordentlichen Aufenthalts zum Wohle der Bevölkerung missionarisch tätig sein, verkennt er, dass Gegenstand des richterlichen Haftprüfungsverfahrens ausschliesslich die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft, nicht auch die Bewilligungs- oder Wegweisungsfrage bildet (vgl. BGE 128 II 193 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220, mit Hinweisen). Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG). 
3. 
3.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig; es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a und Art. 154 OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). 
3.2 Das Migrationsamt des Kantons Zürich wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Mai 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: