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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6F_3/2007 /rom 
 
Urteil vom 7. Mai 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Favre, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
A.________, 
B.________, 
C.________, 
Gesuchsgegner, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, 
Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 17. April 2007 (6B_66/2007). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit Urteil vom 17. April 2007 wies das Bundesgericht eine von X.________ gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 1. März 2007 erhobene Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 6B_66/2007). 
 
X.________ stellt ein Revisionsgesuch. Er verweist auf die früheren Anträge und verlangt die unentgeltliche Rechtspflege. 
2. 
Die Aufhebung oder Abänderung eines Bundesgerichtsentscheids ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich. Der Gesuchsteller kritisiert das Urteil vom 17. April 2007, ohne sich auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe zu berufen. Was er vorbringt, erschöpft sich in einer Kritik an der dem Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung. Solche Kritik ist in einem Revisionsverfahren nicht zulässig. Auf das Gesuch ist daher nicht einzutreten. 
 
Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere offensichtlich unbegründete Revisionsgesuche, werden ohne Antwort abgelegt. 
3. 
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos erschienen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den Gesuchsgegnern muss keine Entschädigung ausgerichtet werden, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Mai 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: