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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 262/05 
 
Urteil vom 7. Mai 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke. 
 
Parteien 
A.________, 1964, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ragaz, 
Pelzgasse 15, 5000 Aarau, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 12. Mai 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1964 geborene A.________ war seit 2. Dezember 1998 bei der Q.________ AG als Palettenmacher tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall versichert. Am 9. Dezember 2000 kollidierte er gemäss Unfallmeldung UVG vom 12. Dezember 2000 als Lenker eines Personenwagens auf der Hauptstrasse frontal-seitlich mit einem anderen Personenwagen, der aus einer Nebenstrasse auf die Hauptstrasse hinausfuhr. Gleichentags wurde er auf der Notfallstation des Spitals X.________ ambulant behandelt. Dr. med. J.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 4. Januar 2000 (recte: 2001) gestützt auf die Befunde Cephalea, Übelkeit, Erbrechen und Nackenschmerzen ein Schleudertrauma. 
Die SUVA holte verschiedene Arztberichte, eine biomechanische Kurzbeurteilung der Arbeitsgruppe Unfallmechanik vom 22. Oktober 2001 sowie einen Bericht der Berufsberatung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 16. November 2001 ein. Sie veranlasste kreisärztliche Untersuchungen (Berichte vom 30. Januar und 10. September 2001 sowie Abschlussbericht vom 4. April 2002) und zwei stationäre Aufenthalte in der Rehaklinik Y.________ vom 28. März bis 2. Mai 2001 (Austrittsbericht vom 31. Mai 2001) und vom 5. Dezember 2001 bis 13. Februar 2002 (Austrittsbericht vom 7. März 2002). Mit Schreiben vom 8. April 2002 stellte die SUVA die Taggeldleistungen auf den 1. Juni 2002 ein und sprach A.________ mit Verfügung vom 10. Oktober 2002 für die Folgen des am 9. Dezember 2000 erlittenen Unfalles mit Wirkung ab 1. Juni 2002 eine Invalidenrente, basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 56 %, sowie eine Integritätsentschädigung, basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zu. 
Nachdem A.________ dagegen Einsprache erhoben hatte, veranlasste die SUVA eine neurologische Abklärung bei Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Neurologie (Gutachten vom 5. November 2003) und wies in der Folge die Einsprache mit Entscheid vom 12. Februar 2004 ab. Zudem verneinte die SUVA nach entsprechender Androhung einer reformatio in peius den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. Mit Verfügung vom 19. Februar 2004 forderte die SUVA von A.________ Fr. 55'753.- zurück, worauf dieser um Erlass der Rückerstattung ersuchte und gleichzeitig gegen diese Verfügung Einsprache erhob. Die SUVA teilte ihm am 23. März 2004 mit, das Verfahren gegen die Rückerstattungsverfügung werde sistiert, bis über die "Ansprüche des Einsprechers im Unfallversicherungsrecht" rechtskräftig entschieden sei. 
B. 
Die gegen den Einspracheentscheid vom 12. Februar 2004 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. Mai 2005 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihm ab 1. Juni 2002 weiterhin die vollen gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 119 V 335, siehe auch BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie zur erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a S. 461) sowie im Besonderen bei psychischen Unfallfolgen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa S. 355, 115 V 133 E. 6 S. 138) und Unfällen mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule, HWS (BGE 122 V 415, 117 V 359, 369) richtig wiedergegeben. 
Richtig sind auch die Ausführungen zum im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 mit Hinweisen), zum massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 150 E. 2.1 , 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 32 E. 1, I 761/01) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, AHI 2001 S. 113 E. 3a, I 128/98). Darauf wird verwiesen. 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA für den am 9. Dezember 2000 erlittenen Autounfall über den 1. Juni 2002 hinaus Leistungen zu erbringen hat. 
4. 
Mit Blick auf die Akten und die Parteivorbringen besteht kein Anlass, den vorinstanzlich in einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen bejahten natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) zwischen dem Unfall vom 9. Dezember 2000 und den über den 1. Juni 2002 hinaus fortdauernden, die Leistungsfähigkeit einschränkenden Beschwerden des Versicherten letztinstanzlich erneut der richterlichen Überprüfung zu unterziehen (BGE 110 V 48 E. 4b S. 53), nachdem dieser bei der frontal-seitlichen Kollision jedenfalls eine schleudertraumaähnliche Verletzung der HWS erlitten hat, welche praxisgemäss einem eigentlichen Schleudertrauma gleichzustellen ist (RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317 f. E. 3, U 160/98; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67), und im Anschluss an den Unfall zumindest teilweise das typische Beschwerdebild (in casu Nacken- und Kopfschmerzen, Schwindel sowie Sehstörungen [pathologisches Bewegungssehen horizontal]) nach solchen Verletzungen aufgetreten ist (vgl. BGE 117 V 359 E. 4b S. 360). 
Insbesondere bietet das Gutachten des Dr. med. M.________, auf welches die SUVA im Einspracheentscheid abgestellt hatte, keinen Anlass, am natürlichen Kausalzusammenhang zu zweifeln, kann diesem doch, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, kein Beweiswert zuerkannt werden. Dr. med. M.________ unterlässt nicht nur eine Auseinandersetzung mit den abweichenden Kausalitätsbeurteilungen des Dr. med. W.________ und der Berichte der Rehaklinik Y.________. Auch seine Schlussfolgerungen halten nicht stand. Den Beschwerden allein mangels Objektivierbarkeit die Unfallkausalität abzusprechen, wiederspricht klar der Schleudertrauma-Praxis (BGE 117 V 359 E. 5d/aa S. 363 mit Hinweisen; vgl. Urteile U 73/06 vom 16. August 2006 und U 147/05 vom 8. Juni 2006). Dies gilt ebenso für seine Folgerung, ohne klassischen Schleudermechanismus liege das typische Beschwerdebild nicht vor, da die "typischen Beschwerden" nach HWS-Distorsionen auch ohne Unfall vorkämen. Unter diesen Umständen erscheint auch die mit Verfügung vom 19. Februar 2004 eingeleitete Rückforderung problematisch, da nicht von einer zweifellosen Unrichtigkeit ausgegangen werden kann. 
5. 
Zu beurteilen bleibt damit die Adäquanz des Kausalzusammenhangs. 
5.1 Vorinstanz und SUVA haben die Adäquanzbeurteilung nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen gemäss BGE 115 V 133 vorgenommen. Der Beschwerdeführer hält dagegen, auf Grund des in seinem Fall ausgewiesenen typischen Beschwerdebildes nach HWS-Distorsionen oder äquivalenten Verletzungsmechanismen könne keine Rede davon sein, die körperlichen Beeinträchtigungen seien im Vergleich zur psychischen Problematik ganz in den Hintergrund getreten, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang nach den in BGE 117 V 359 dargelegten Grundsätzen zu prüfen sei. 
5.2 Die Vorinstanz hat zunächst zutreffend dargelegt, dass vom Grundsatz, wonach die Adäquanzbeurteilung nach HWS-Distorsionen (ohne organisch nachweisbare Unfallfolgeschäden) grundsätzlich nach der in BGE 117 V 359 E. 6a und 6b S. 366 sowie 369 E. 4b S. 382 dargelegten Rechtsprechung ohne Differenzierung zwischen körperlichen und psychischen Beschwerden zu erfolgen hat, dann abzuweichen ist, wenn die zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Schleudertraumas gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zur ausgeprägten psychischen Problematik aber unmittelbar nach dem Unfall ganz in den Hintergrund treten oder die physischen Beschwerden im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben. Diesfalls ist die Prüfung der adäquaten Kausalität praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall gemäss BGE 115 V 133 vorzunehmen (BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103, 123 V 98 E. 2a S. 99; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437, U 164/01). 
5.3 Soweit die Vorinstanz indessen erwägt, beim psychischen Krankheitsbild, das im Anschluss an das beim Unfall erlittene zervikozephale Syndrom auftrat, handle es sich nicht bloss um Symptome des beim Unfall erlittenen Schleudertraumas der HWS bzw. um eine diesem äquivalente Verletzung, sondern um eine selbstständige (sekundäre) Gesundheitsschädigung, kann ihr nicht ohne weiteres gefolgt werden. Die psychischen Beschwerden wurden mit der Diagnose einer "leichtgradigen Anpassungsstörung" erstmals im Bericht des psychosomatischen Konsiliums der Rehaklinik Y.________ vom 23. April 2001 im Rahmen des stationären Aufenthalts vom 28. März bis 2. Mai 2001 erwähnt. Ob diese leichte psychische Störung rund viereinhalb Monate nach dem Unfall tatsächlich für die Annahme genügt, die physischen Beschwerden seien gegenüber den psychischen ganz in den Hintergrund getreten (RKUV 2002 Nr. U 465 S. 439 E. 3b, U 164/01; Urteil U 132/01 vom 21. September 2004), erscheint deshalb fraglich, kann letztlich aber offen gelassen werden. Denn auch wenn die Beurteilung der Adäquanz nach Massgabe der in BGE 117 V 366 E. 6a publizierten Rechtsprechung zu erfolgen hat, ist diese zu verneinen, wie im Folgenden zu zeigen ist. 
6. 
6.1 Das Ereignis vom 9. Dezember 2000 ist mit Blick auf die Rechtsprechung entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen zu betrachten. Ein solcher wurde angenommen bei einem Reifenplatzer auf der Autobahn bei etwa 95 km/h mit anschliessendem Überschlagen des Fahrzeugs auf das Dach (unveröffentlichte E. 3.3.2 des Urteils BGE 129 V 323), beim Überschlagen eines Fahrzeuges infolge Reifenplatzers (Urteil U 68/91 vom 10. November 1992) oder beim Herausschleudern eines Versicherten durch das Fenster eines Autos nach Frontalzusammenstoss (Urteil U 47/90 vom 8. April 1991). Von einem vergleichbaren Ereignis kann bei einer vom Beschwerdeführer gefahrenen Geschwindigkeit von 50 km/h, einer Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) von 20-30 km/h und angesichts des Unfallherganges (seitliche Kollision mit einem aus einer Nebenstrasse fahrenden Auto) nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist der Unfall mit der Vorinstanz als mittelschwer im engeren Sinn zu qualifizieren. 
Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der unfallbezogenen Kriterien (besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; Dauerbeschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit) in besonders ausgeprägter Weise gegeben wäre oder mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien erfüllt wären (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367). 
6.2 
6.2.1 Der Unfall vom 9. Dezember 2000 hat sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet noch war er, objektiv betrachtet (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 E. 3b/cc; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313, U 248/98), von besonderer Eindrücklichkeit. Er hatte auch keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art zur Folge. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.2.3, U 380/04). Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 361 E. 4.3 mit Hinweisen, U 193/01). Solche Umstände sind hier mit der anlässlich der biomechanischen Kurzbeurteilung vom 22. Oktober 2001 als wahrscheinlich festgestellten nicht unerheblichen seitlich-rotatorischen Bewegungskomponente indes nicht gegeben, da keine dadurch bewirkten Komplikationen ausgewiesen sind. 
6.2.2 Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann mit Blick auf die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten "verfrühten und möglicherweise falsch angelegten Arbeitsversuche" nicht gesprochen werden, ebenso wenig von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen, woran auch ein zweimaliger Aufenthalt in der Rehaklinik Y.________ innerhalb eines knappen Jahres nichts ändert. 
6.2.3 Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist nur teilweise zu bejahen, nachdem eine Behandlungsbedürftigkeit von zwei bis drei Jahren nach einem Schleudertrauma oder einer schleudertraumaähnlichen Verletzung der HWS noch als im üblichen Rahmen liegend zu betrachten ist (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 239 E. 5.2.4 mit Hinweisen, U 380/04) und hier die ärztliche Behandlung zwar bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids fortgesetzt wurde, jedoch nur in gelegentlicher Physiotherapie und Schmerzmedikation sowie Infiltrationen bestand. 
6.2.4 Auch das Kriterium der lang dauernden Arbeitsunfähigkeit kann nur teilweise als erfüllt betrachtet werden, nachdem der Versicherte immerhin zwei, wenn auch kurze, Arbeitsversuche unternahm. 
6.2.5 Schliesslich hat das Kriterium der Dauerbeschwerden zwar als erfüllt zu gelten, wenn auch nicht in ausgeprägter Weise, nachdem hier auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird, weil im Rahmen der Adäquanzbeurteilung bei Schleudertraumata nicht entscheidend ist, ob die Beschwerden medizinisch eher als organischer oder psychischer Natur zu bezeichnen sind (BGE 117 V 359 E. 6a S. 366; ferner RKUV 2002 Nr. U 465 S. 438 f. E. 3a und b, U 164/01; 2000 Nr. U 395 S. 317 E. 3, U 160/98). 
6.3 Da somit weder ein einzelnes der für die Beurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist noch die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise, sondern vielmehr nur teilweise gegeben sind, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu verneinen, weshalb die SUVA ihre Leistungspflichtig zu Recht abgelehnt hat. 
7. 
Der vorliegende Prozess beschlägt Versicherungsleistungen, weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 134 OG in der bis 30. Juni 2006 in Kraft gestandenen Fassung). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 7. Mai 2007 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: