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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_32/2012 
 
Urteil vom 7. Mai 2012 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Rudi Alder, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 16. März 2012. 
In Erwägung, 
dass das Kantonsgericht Schaffhausen die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 19. September 2008 zur Zahlung von Fr. 4'658.75 brutto nebst Zins sowie Fr. 55.15 und Fr. 3'000.--, je nebst Zins, an den Beschwerdegegner verpflichtete; 
 
dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Schaffhausen anfocht, das deren Berufung mit Urteil vom 16. März 2012 abwies und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte; 
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 10. April 2012 datierte Eingabe einreichte, mit der sie erklärte, das Urteil des Obergerichts vom 16. März 2012 mit Beschwerde anzufechten; 
 
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsschrift auch den Entscheid des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 19. September 2008 kritisiert, da es sich dabei nicht um ein kantonal letztinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 75 Abs. 1 oder Art. 113 BGG handelt; 
 
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt; 
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist, was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
 
dass neue Vorbringen grundsätzlich ausgeschlossen sind (Art. 99 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
 
dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.); 
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. April 2012 den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist, soweit damit der Entscheid des Obergerichts kritisiert wird; 
 
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde insgesamt im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist; 
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. Mai 2012 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin