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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_407/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Mai 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
3. C.A.________, 
handelnd durch A.A.________ und B.A.________, 
4. D.A.________, 
handelnd durch A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,  
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.  
 
Gegenstand 
Einreise- und Aufenthaltsbewilligung; Fristwahrung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, vom 26. März 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies am 24. Januar 2014 einen Rekurs der türkischen Staatsangehörigen A.A.________, B.A.________ und C.A.________ gegen die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 12. Juli 2012 betreffend Verweigerung von Einreise und Aufenthalt ab. Am 10. März 2014 gaben A.A.________, B.A.________ und C.A.________ bei der türkischen Post ein an die Sicherheitsdirektion adressiertes Schreiben auf, das diese als Beschwerde gegen ihren Rekursentscheid betrachtete und an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weiterleitete. Dieses trat mit Verfügung vom 26. März 2014 auf die Beschwerde nicht ein. A.A.________, B.A.________, C.A.________ und D.A.________ sind gegen dieses Urteil mit undatierter, der türkischen Post am 24. April 2014 übergebener Rechtsschrift an das Bundesgericht gelangt, welchem sie "die Annahme meiner Klage, und die Bestätigung meiner Forderungen im Umfang der Akte" beantragen. Die Eingabe ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Beruht dieser wie vorliegend auf kantonalem (Verfahrens-) Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen). Dasselbe gilt angesichts von Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG für die Bestreitung vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen (vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62).  
 
2.2. Gemäss unbestrittener vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung ist der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion der Person, die von den Beschwerdeführern als Zustellempfängerin in der Schweiz bzw. als Vertreterin bezeichnet worden war, am 3. Februar 2014 zugestellt worden. Das Verwaltungsgericht stellt unter Bezugnahme auf das einschlägige kantonale Verfahrensrecht fest, dass die 30 Tage betragende Beschwerdefrist am Tag danach, d.h. am 4. Februar 2014, zu laufen begonnen und am 5. März 2014 geendet habe, sodass die am 10. März 2014 bei der türkischen Post aufgegebene und noch später an die Schweizerische Post gelangte Beschwerde klar zu spät erhoben worden sei. Die Beschwerdeführer machen geltend, der Beschluss des Verwaltungsgerichts (gemeint ist wohl der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion) sei am 10. Februar 2014 bei der Post abgegeben und ihnen (in der Türkei) am 18. März 2014 zugestellt worden, weshalb die am 10. März 2014 bei der türkischen Post aufgegebene Beschwerde an das Verwaltungsgericht innert Frist erhoben worden sei. Aus den Beschwerdebeilagen ergibt sich zwar, dass eine Privatperson am 10. Februar 2014 zuhanden einer türkischen Adresse eine Sendung bei der Schweizerischen Post aufgegeben hat. Selbst wenn es sich dabei um die Weiterleitung des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion gehandelt haben sollte (was offen bleiben kann), wäre dies unerheblich: Die Beschwerdeführer, in deren Rechtsschrift kein verfassungsmässiges Recht genannt wird, setzen sich nämlich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass die Beschwerdefrist durch die Zustellung vom 3. Februar 2014 an die von den Beschwerdeführern bezeichnete Zustelladresse ausgelöst worden sei.  
 
 Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende sachbezogene Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
2.3. Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG aufzuerlegen.  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Mai 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller