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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2D_1/2018  
 
 
Urteil vom 7. Mai 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Fellmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Serge Karrer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Kanton Luzern, 
vertreten durch das Gesundheits- und Sozialdepartement, Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern, 
handelnd durch die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (Wira), Stab Recht, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Beschaffungswesen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 9. November 2017 (7H 17 283). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit des Kantons Luzern (Dienststelle Wira) beobachtet im Auftrag der Tripartiten Kommission Arbeitsmarkt des Bundes (TKA) den Arbeitsmarkt und die Einhaltung der Meldevorschriften im Sinne des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntsG; SR 823.20). Die Kontrollen entsendeter Arbeitnehmer an ihrem jeweiligen Einsatzort im Kanton Luzern delegiert die Dienststelle Wira seit längerer Zeit mit Leistungsaufträgen an die Vereine A.________ und B.________. 
 
B.  
Ende 2016 entschied die Dienststelle Wira, sich künftig auf die Zusammenarbeit mit einem Dienstleister zu konzentrieren. Am 29. April 2017 schrieb sie den Auftrag zur Vornahme der Kontrolltätigkeit unter dem Projekttitel "Kontrollen Flankierende Massnahmen Personenfreizügigkeit (FlaM) " im offenen Verfahren aus (SIMAP-Meldungsnummer 965131). 
Für den Auftrag gingen drei Angebote ein. Das Angebot des Vereins B.________ belegte in der Auswertung mit einem Gesamtwert von 0.982 (Preis pro Punkte) den ersten Rang. Der Verein A.________ erreichte mit seinem Angebot einen Gesamtwert von 0.983 und den zweiten Rang. Mit Beschluss vom 29. August 2017 erteilte der Regierungsrat des Kantons Luzern dem Verein B.________ (Zuschlagsempfänger) den Zuschlag. Die Dienststelle Wira eröffnete den Zuschlag mit Verfügung vom 5. September 2017. 
Gegen die Zuschlagsverfügung erhob der Verein A.________ am 18. September 2017 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht des Kantons Luzern. Er beantragte, die Zuschlagsverfügung vom 29. August 2017 aufzuheben und den Zuschlag an ihn zu erteilen. Das Kantonsgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 9. November 2017 ab. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 3. Januar 2018 gelangt der Verein A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil vom 9. November 2017 und die Zuschlagsverfügung vom 29. August 2017 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Dienststelle Wira zurückzuweisen. 
Die Dienststelle Wira beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung, schliesst aber unter Verweisung auf das angefochtene Urteil ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Der Verein B.________ liess sich nicht vernehmen. Von der Gelegenheit zur freiwilligen Stellungnahme zu den eingeholten Vernehmlassungen hat der Verein A.________ keinen Gebrauch gemacht. 
Mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, nachdem die Dienststelle Wira gegen das entsprechende Gesuch des Vereins A.________ nicht opponiert hatte und sich der Verein B.________ wie schon im vorinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen liess. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 II 113 E. 1 S. 116). 
 
1.1. Mit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 9. November 2017 angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher, verfahrensabschliessender Entscheid eines oberen Gerichts auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. f, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 [i.V.m. Art. 114 und Art. 117 BGG]). Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus ausdrücklich auch die Zuschlagsverfügung vom 29. August 2017 anficht, liegt kein kantonal letztinstanzlicher Entscheid vor, der vor dem Bundesgericht zum Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens gemacht werden könnte. In diesem Umfang ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Aufgrund des Devolutiveffekts gilt die Zuschlagsverfügung vom 29. August 2017 jedoch inhaltlich als mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144; Urteile 2C_672/2015 vom 14. März 2016 E. 1.2; 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 1.1).  
 
1.2. Auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen ist die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zulässig, wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgeblichen Schwellenwert im Sinne von Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG erreicht und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (Art. 83 lit. f Ziff. 2 BGG; BGE 141 II 14 E. 1.2 S. 20 f.; 133 II 396 E. 2.1 S. 398). Im Rahmen seiner Begründungspflicht hat der Beschwerdeführer darzutun, dass die Voraussetzungen nach Art. 83 lit. f BGG erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 141 II 113 E. 1.2 S. 116 f.; 133 II 396 E. 2.2 S. 398 f.; Urteil 2C_1021 / 2D_39/2016 vom 18. Juli 2017 E. 2.1.2 [nicht publ. in: BGE 143 II 553]). Obschon das Bundesgerichtsgesetz keine solche Einschränkung vorsieht (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), scheint der Beschwerdeführer davon auszugehen, dass die ordentliche Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonale Vergabeentscheide ausgeschlossen ist. Entsprechend erhebt er ausdrücklich nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde und setzt sich in seiner Eingabe mit den Voraussetzungen nach Art. 83 lit. f BGG nicht auseinander. Aufgrund dessen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind nach den Bestimmungen der subsidiären Verfassungsbeschwerde zu prüfen (Art. 113 BGG).  
 
1.3. Zur Verfassungsbeschwerde ist nach Art. 115 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Letzteres ist im Bereich des öffentlichen Vergabewesens der Fall, wenn der Beschwerdeführer als unterlegener Bewerber eine reelle Chance hat, im Falle der Gutheissung seines Rechtsmittels den Zuschlag zu erhalten (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.1 S. 27, mit zahlreichen Hinweisen). Der Beschwerdeführer war am gesamten kantonalen Verfahren beteiligt. Sein Angebot für den ausgeschriebenen Auftrag wurde nur geringfügig tiefer bewertet als jenes des erstplatzierten Anbieters. Folglich steht ihm das Recht zur Erhebung einer subsidiären Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 115 BGG zu.  
 
1.4. Der Beschwerdeführer stellt einen kassatorischen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Dienststelle Wira. Soweit das Bundesgericht reformatorisch entscheiden kann, was ihm gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 107 Abs. 2 BGG auch im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde möglich ist (vgl. Urteile 4D_151/2009 vom 15. März 2010 E. 2.6; 5A_62/2009 vom 2. Juli 2009 E. 3), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen; sie muss vielmehr einen Antrag in der Sache stellen (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.; Urteile 2C_853 / 2C_934/2014 vom 29. September 2015 E. 1.3 [nicht publ. in: BGE 142 II 80]; 2C_994/2016 vom 9. März 2018 E. 1.2 [zur Publikation vorgesehen]). Rechtsbegehren sind jedoch nicht isoliert nach ihrem Wortlaut, sondern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung auszulegen (vgl. BGE 133 II 409 E. 1.4.1 S. 414 f.; 115 Ia 107 E. 2b S. 109; Urteile 2C_853 / 2C_934/2014 vom 29. September 2015 E. 1.3 [nicht publ. in: BGE 142 II 80]; 2C_994/2016 vom 9. März 2018 E. 1.2 [zur Publikation vorgesehen]). In Verbindung mit der Begründung des Rechtsmittels können die gestellten Anträge des Beschwerdeführers hier insgesamt so verstanden werden, dass er die Erteilung des Zuschlags an sich selbst verlangt, falls das Rechtsmittel gutzuheissen ist. Bei dieser Ausgangslage liegt ein zulässiges Rechtsbegehren vor.  
 
1.5. Auf das unter Vorbehalt einer in allen Teilen rechtsgenüglichen Begründung form- und fristgerecht (Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 100 Abs. 1 [i.V.m. Art. 117] BGG) eingereichte Rechtsmittel ist nach dem Dargelegten einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Ausgeschlossen ist damit die Rüge der Missachtung von einfachem Gesetzes- und Konkordatsrecht. Ebenfalls nicht zu den verfassungsmässigen Rechten im Sinne von Art. 116 BGG zählt alsdann das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 BV. Die Rüge einer unverhältnismässigen Rechtsanwendung geht im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde im Begriff der Willkür auf, soweit kein nach Art. 36 BV zu prüfender Grundrechtseingriff zur Diskussion steht (vgl. BGE 135 V 172 E. 7.3.2 S. 182; 134 I 153 E. 4 S. 156 ff.; Urteile 2C_200/2017 vom 14. Juli 2017 E. 1.2.3; 2C_747/2012 vom 12. März 2013 E. 2.2). Im Bereich des öffentlichen Beschaffungsrechts nicht selbständig gerügt werden kann ferner die Verletzung des den Submissionserlassen zugrunde liegenden Transparenzgebotes und des beschaffungsrechtlichen Diskriminierungsverbotes. Diesen Grundsätzen kommt nicht der Rang selbständiger Verfassungsgarantien zu (vgl. Urteile 2D_58/2013 vom 24. September 2014 E. 2.1 [nicht publ. in: BGE 140 I 285]; 2C_994/2016 vom 9. März 2018 E. 2 [zur Publikation vorgesehen]). Hingegen ist die Rüge einer willkürlichen Anwendung der massgebenden Submissionsgesetzgebung zulässig, da die Anbieter im öffentlichen Beschaffungsrecht ein rechtlich geschütztes Interesse an der Einhaltung der entsprechenden Gesetzgebung haben (vgl. BGE 125 II 86 E. 4 S. 95 f.; Urteile 2C_994/2016 vom 9. März 2018 E. 2 [zur Publikation vorgesehen]; 2C_665/2015 vom 26. Januar 2016 E. 2.3).  
 
2.2. Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei trifft die beschwerdeführende Partei eine qualifizierte Rügepflicht (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Die Beschwerdeschrift muss eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss die beschwerdeführende Partei anhand des angefochtenen Urteils im Einzelnen darlegen, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (vgl. BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Seiner rechtlichen Beurteilung legt das Bundesgericht im Verfahren der subsidiären Verfassungsbeschwerde den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht (Art. 118 Abs. 2 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer führt zunächst aus, das Kantonsgericht habe ihm keine Akteneinsicht in die Unterlagen der anderen Anbieter gewährt, was zwar nachvollziehbar sei, aber dazu führen müsse, dass in Bezug auf diese Akten der Untersuchungsgrundsatz und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen in den Vordergrund rücken. Dem habe das Kantonsgericht nicht entsprochen. Vielmehr habe es die ihm vollständig vorliegenden Beweise willkürlich gewürdigt, sich willkürlich von der Untersuchungsmaxime dispensiert und die beschwerdeweise verlangte Rechtsanwendung verweigert. Darin liege eine Verletzung von Art. 9 und 29 BV. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Bewertung der Offerten durch die beigezogenen Experten weise Unterschiede auf, die nicht begründet worden seien und objektiv betrachtet auch nicht begründbar seien, was neben dem Willkürverbot auch seinen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV verletze. Überdies bestehe die Zusammenarbeit mit der Vergabestelle bereits seit mehr als zehn Jahren; es verstosse daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben "gemäss Art. 5 und 9 BV", wenn sie die ungleichen Bewertungen der Experten ohne Weiteres übernehme.  
 
3.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den erwähnten Rügen enthalten nur eine oberflächliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Der Beschwerdeführer zeigt nicht konkret auf, in welchen Punkten das Kantonsgericht in seiner Urteilsfindung die Untersuchungsmaxime oder den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen in verfassungswidriger Weise verletzt hätte. Zudem versäumt er es näher darzutun, inwiefern das Verhalten der Vergabebehörde im Rahmen des Beizugs von Experten für die Auswertung der Angebote treuwidrig gewesen sein soll. Die Vorbringen des Beschwerdeführers genügen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt weiter unter verschiedenen Gesichtspunkten eine willkürliche Bewertung seiner Offerte. Willkür in der Rechtsanwendung im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nicht auf, wenn bloss die Begründung, nicht aber auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung als die getroffene ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint, begründet für sich noch keine Willkür (vgl. BGE 142 II 369 E. 4.3 S. 380; 128 II 259 E. 5 S. 258 f.; je mit Hinweisen). 
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche Bewertung der Angebote unter dem Zuschlagskriterium "Unternehmen" (Ziff. 2 des Bewertungsrasters) geltend. Er geht davon aus, dass er und der Zuschlagsempfänger als Vereine nach Art. 60 ff. ZGB beide nicht primär gewinnorientiert seien und inhaltlich identische Erfahrung hätten. Im Vergleich zum Zuschlagsempfänger verfügt der Beschwerdeführer nach eigener Darstellung aber über längere Erfahrungen und ist in der Administration personell stärker dotiert. Folglich hätte er seiner Ansicht nach jedenfalls mit der gleichen Punktzahl bewertet werden müssen wie der Zuschlagsempfänger.  
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die unterschiedlichen Bewertungen unter dem Blickwinkel des Willkürverbots nicht zu beanstanden. Aus dem Bewertungsraster ergibt sich einerseits, dass nicht allein die Dauer der Kontrolltätigkeit oder der Umfang der Personalressourcen sondern auch weitere Aspekte zu beurteilen waren. Zudem legt die Dienststelle Wira in ihrer Stellungnahme an das Bundesgericht nachvollziehbar dar, dass der Zuschlagsempfänger insgesamt mehr Kontrollen durchgeführt hat als der Beschwerdeführer. Dessen Offerte teilweise weniger Punkte zu erteilen als jener des Zuschlagsempfängers erweist sich bei dieser Ausgangslage nicht als unhaltbar im Sinne von Art. 9 BV
 
4.2. Eine willkürliche Bewertung seiner Offerte erblickt der Beschwerdeführer weiter in Bezug auf die Zuschlagskriterien "Kontrolleur/ Kontrolle" (Ziff. 3 des Bewertungsrasters), "Support" (Ziff. 4 des Bewertungsrasters) und "Konzept" (Ziff. 6 des Bewertungsrasters) sowie "Preis/Offerte" (Ziff. 7 des Bewertungsrasters). Er führt aus, dass der Zuschlagsempfänger ebenfalls über zwei Kontrolleure verfüge und sowohl in sprachlicher als auch in fachlicher Hinsicht kaum Unterschiede vorstellbar seien (Ziff. 3 des Bewertungsrasters). Sodann verfügten beide Bewerber über eine Geschäftsstelle, setzten die gleichen Hilfsmittel ein und würden eine Software verwenden, die vom Kanton Luzern vorgegeben sei (Ziff. 4 des Bewertungsrasters). Was das Kriterium "Konzept" anbelange, so würden die Ausschreibungsunterlagen auf den bisherigen Grundlagen zur Durchführung von Kontrollen beruhen und teilweise zwingende Vorgaben enthalten. Nachdem beide Bewerber bisher mit identischen Prozessen arbeiteten, müssten abweichende Bewertungen demnach zwangsläufig willkürlich sein oder unmittelbar zum Ausschluss eines Anbieters aus dem Verfahren führen. Weiter vertritt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Zuschlagskriterium "Preis/Offerte" die Ansicht, dass sich Abzüge von der Maximalpunktzahl bei ihm nicht rechtfertigen würden, da er in seiner Offerte sämtliche Punkte des Budgetrasters ausgefüllt habe und bei den einzelnen Budgetposten auch Bemerkungen anbrachte.  
Was der Beschwerdeführer vorbringt, lässt die Bewertung der Offerten im Bereich der genannten Kriterien nicht als willkürlich erscheinen. Die Beurteilung des beschäftigten Personals kann offensichtlich unterschiedlich ausfallen, auch wenn eine Anstellung beim Beschwerdeführer und Zuschlagsempfänger je ähnliche Qualifikationen und Fähigkeiten voraussetzt. Nicht ersichtlich ist weiter, inwiefern eine abweichende Beurteilung des Kriteriums "Support" gegen das Willkürverbot verstossen sollte. Der Beschwerdeführer selbst führt aus, dass er und der Zuschlagsempfänger nur "in etwa" die gleichen Hilfsmittel einsetzen würden. Bereits deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Offerten unter diesem Gesichtspunkt zwingend gleich zu bewerten sind. Zudem legt die Dienststelle Wira in ihrer Eingabe an das Bundesgericht unwidersprochen dar, dass die Administration des Beschwerdeführers vom Sekretariat einer Anwaltskanzlei besorgt werde, während der Zuschlagsempfänger über separate Büros mit zwei vollständig eingerichteten Arbeitsplätzen verfüge. Damit lässt sich eine abweichende Bewertung der Offerten sachlich rechtfertigen. Nicht stichhaltig sind alsdann die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Bewertung des Zuschlagskriteriums "Konzept". Selbst wenn gewisse Prozesse und Arbeitsabläufe zwingend nach den Vorgaben des Auftraggebers ablaufen müssen, verbleibt den Anbietern bei der Umsetzung ein gewisser Spielraum, der abweichende Bewertungen zulässt. Hinzu kommt, dass gemäss dem Bewertungsraster der Dienststelle Wira neben inhaltlichen Elementen auch solche formeller Natur zur Beurteilung gelangten (z.B. Vollständigkeit und Verständlichkeit des Konzepts). In dieser Richtung bestand demnach ebenfalls Raum für Abweichungen in den Offerten der Anbieter. Aus den Differenzen in der Punktevergabe ergibt sich auch insoweit keine im Ergebnis unhaltbare Bewertung der Angebote. Keine Willkür liegt ferner im Umstand begründet, dass dem Beschwerdeführer im Zuschlagskriterium "Preis/Offerte" nicht die volle Punktzahl erteilt wurde. Nach dem Bewertungsraster waren die einzelnen Budgetpositionen "wo angebracht" mit Bemerkungen zu versehen. Wenn die Vergabestelle eine inhaltliche Bewertung dieser Bemerkungen vornimmt, die der Erläuterung und Nachvollziehbarkeit der Offerte dienen, ist das unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Dass die Bewertung ihrerseits willkürlich vorgenommen wäre, macht der Beschwerdeführer jedenfalls nicht rechtsgenüglich geltend. 
 
4.3. Nach den Ausschreibungsunterlagen bildete die Zusammenarbeit mit der Dienststelle Wira ein weiteres Zuschlagskriterium (Ziff. 4 des Bewertungsrasters). In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer, dass von den zur Bewertung herangezogenen Experten nur einer bei der Dienststelle Wira arbeite. Die übrigen Experten seien Mitglieder der Tripartiten Kommission Arbeitsmarkt (TKA) oder hätten weder zur Dienststelle Wira noch zur TKA einen Bezug und seien damit gar nicht in der Lage, zum erwähnten Zuschlagskriterium eine Einschätzung vorzunehmen.  
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich das Vorgehen der Vergabestelle nicht als willkürlich. Die beigezogenen Experten hatten zu beurteilen, wie sich die künftige Zusammenarbeit mit der Dienststelle Wira für den Fall eines Zuschlags gestalten wird. Die Beurteilung erfolgte nach den im Bewertungsraster aufgeführten Gesichtspunkten gestützt auf die Ausschreibungsunterlagen mit den entsprechenden Beilagen und die Offerten der Anbieter. Im Vordergrund standen allgemeine organisatorische Fragen, deren Beantwortung nicht zwingend durch Personen erfolgen musste, die schon über Kenntnisse von der bisherigen Zusammenarbeit der Dienststelle Wira mit dem Beschwerdeführer verfügten. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 
 
5.  
Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde in allen Teilen als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet, zumal dem Zuschlagsempfänger keine zu ersetzenden Kosten entstanden sind (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Mai 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Fellmann