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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_680/2017  
 
 
Urteil vom 7. Mai 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Wirthlin. 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Rente; Wiedererwägung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. August 2017 (VBE.2017.132). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1958 geborene A.________ meldete sich wegen starker Kopfschmerzen und Beschwerden am rechten Arm am 5. Oktober 1995 bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, klärte den erwerblichen und medizinischen Sachverhalt unter anderem durch ein medizinisches Gutachten des Dr. med. B.________, leitender Arzt der Klinik für Rücken- und Gelenkkrankheiten C.________, vom 10. Februar 1997 ab. Mit Verfügung vom 6. Januar 1998 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. August 1996 eine halbe Invalidenrente nebst Zusatzrenten zu. Der Anspruch auf eine halbe Rente wurde wiederholt revisionsweise bestätigt. 
Mit Schreiben vom 27. Februar 2013 stellte A.________ ein Revisionsgesuch. Nachdem die IV-Stelle ein Eintreten verneint hatte (Verfügung vom 7. Mai 2013), wurde sie mit Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 21. Mai 2014 dazu verhalten. In der Folge holte die Verwaltung bei der Medas Interlaken Unterseen GmbH (Medas) ein polydisziplinäres Gutachten vom 14. Dezember 2015 ein. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 6. Januar 1998 wiedererwägungsweise auf und stellte die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 29. August 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, der Entscheid vom 29. August 2017 sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine halbe Rente auszurichten. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die Wiedererwägungsvoraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG hinsichtlich der Rentenverfügung vom 6. Januar 1998 bejahte und die von der IV-Stelle verfügte Aufhebung der seit August 1996 ausgerichteten Invalidenrente per 28. Februar 2017 bestätigte. Prozessthema bildet dabei die Frage, ob die Vorinstanz von einem bundesrechtskonformen Verständnis der zweifellosen Unrichtigkeit ausgegangen ist. Die Feststellungen, die der Beurteilung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs zugrunde liegen, sind tatsächlicher Natur und folglich nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit (vgl. E. 1 hievor) hin überprüfbar (vgl. SVR 2008 IV Nr. 53 S. 177 f., I 803/06 E. 4.2). Dagegen ist die Auslegung (Konkretisierung) des Begriffs der zweifellosen Unrichtigkeit nach Art. 53 Abs. 2 ATSG eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei beurteilt (Urteile 8C_456/2017 vom 23. Februar 2018, E. 2; 9C_994/2010 vom 12. April 2011 E. 2).  
 
2.2. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Vorausgesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt war oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79 mit Hinweis). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (in BGE 140 V 15 nicht, aber in SVR 2014 IV Nr. 10 S. 39 [9C_125/2013] publizierte E. 4.1 mit Hinweisen).  
 
3.   
Die Vorinstanz hat erkannt, die Wiedererwägung der Verfügung vom 6. Januar 1998 sei nicht zu beanstanden, da ihr eine gesetzwidrige, im Ergebnis unvertretbare Invaliditätsbemessung zu Grunde liege. Die IV-Stelle habe im Rahmen der Bemessung des Valideneinkommens auf die (widersprüchlichen) Angaben des Arbeitgebers abgestellt, welche bei korrektem Vorgehen zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich des Leistungsanspruchs geführt hätte. Damit sei die zweifellose Unrichtigkeit der genannten Verfügung zu bejahen. 
Bezüglich des gegenwärtigen und künftigen Rentenanspruchs hat das kantonale Gericht festgehalten, dem Gutachten der Medas komme voller Beweiswert zu und es sprächen keine konkreten Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit. Demnach könne der Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 80 bis 100 % verrichten, was einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ergebe. Dem Versicherten sei seit August 1996 eine angepasste Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar gewesen und seither habe sich sein Gesundheitszustand nicht wesentlich geändert. Die berufliche Selbstintegration sei aus invaliditätsfremden Gründen unterblieben, weshalb kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bestehe. 
 
4.   
 
4.1. Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe die Grundsätze des Vertrauensschutzes missachtet. Bei einem mehr als 20 Jahre dauernden Leistungsbezug, dessen Rechtmässigkeit in vier Revisionsverfahren bestätigt worden sei, sei sein Vertrauen als 59jähriger Versicherter angesichts der noch verbleibenden Dauer der weiteren Rentenausrichtung von 6 Jahren höher zu veranschlagen als das Interesse der Verwaltung an der richtigen Rechtsanwendung.  
 
4.1.1. Der Umstand, dass der Rentenanspruch im Rahmen periodisch durchgeführter Revisionsverfahren bestätigt worden ist, steht der wiedererwägungsweisen Aufhebung einer zweifellos unrichtigen Verfügung nicht entgegen (Urteil 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.1 mit Hinweis). Dass es sich im vorliegenden Fall anders verhielte und die Wiedererwägung nicht allein bezogen auf die ursprüngliche Rentenzusprache, sondern unter Einschluss der zwischenzeitlichen Revisionsverfügungen zu prüfen gewesen wäre (vgl. BGE 140 V 514 E. 5.2 S. 520; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, N 45 zu Art. 30-31), macht der Beschwerdeführer nicht geltend und lässt sich auch nicht ohne Weiteres ersehen.  
 
4.1.2. Hauptsächlich bestreitet der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Wiedererwägung nach 20 Jahren Rentenbezug. Das Bundesgericht hat sich in BGE 140 V 514 E. 3 S. 516 ff. einlässlich mit der Thematik befasst und erkannt, dass die Verwaltung auch mehr als zehn Jahre nach Erlass einer zweifellos unrichtigen Verfügung zu einem wiedererwägungsweisen Rückkommen auf diese befugt ist. Wie der Beschwerdeführer richtig vorbringt, hat sich das Bundesgericht dabei nicht explizit zur Frage geäussert, wie es sich in dieser Hinsicht mit Zeitspannen von 15 Jahren und mehr verhält.  
 
4.1.3. Die Argumentation des Beschwerdeführers liegt mit Blick auf die allgemeine Widerrufsdogmatik und die Rechtsprechung zur Rechtsbeständigkeit von Verwaltungsakten nahe, die im Einzelfall zwischen den Postulaten der Rechtssicherheit beziehungsweise des Vertrauensschutzes und der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts abwägt und in deren Gefolge sich in der Praxis verschiedene Fallgruppen herausgebildet haben (vgl. BGE 143 II 1 E. 5.1 S. 5; 137 I 69 E. 2.3 S. 71; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz. 21, 49 ff.; WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz 2644 ff.; FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht: Eine Einführung, Bern 1986, S. 164 f., 307 ff., insb. S. 313 ff.).  
 
4.1.3.1. Im Bereich des Sozialversicherungsrechts gelten diesbezüglich spezifische Grundsätze, die zunächst durch die - von derjenigen des Bundesgerichts abweichenden - Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts herausgebildet worden waren (vgl. BGE 115 V 308 E. 4 S. 312 ff. mit Hinweisen) und sich hernach insbesondere in Art. 53 ATSG positivrechtlich niederschlugen (LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 72 Rz. 10). Danach erfolgt eine Vorausgewichtung dieser widerstreitenden Rechtsprinzipien, indem bei zweifelloser Unrichtigkeit einer Verfügung und erheblicher Bedeutung ihrer Berichtigung die Verwirklichung des materiellen Rechts vorgeht (vgl. Urteil I 464/02 vom 1. Juli 2003 E. 1.5). Die Abwägung zwischen der Durchsetzung des objektiven Rechts und dem Interesse an der Bestandeskraft der Verfügung ist damit durch den Gesetzgeber abstrakt und verbindlich (Art. 191 BV) vorgenommen worden. Mit der richtigen Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG ist damit auch dem Vertrauensschutz Genüge getan. Dies gilt vorbehältlich jener Situationen, in denen sämtliche Voraussetzungen für eine - gestützt auf den Vertrauensschutz - vom Gesetz abweichende Behandlung gegeben sind (BGE 116 V 298 und seitherige Rechtsprechung; zum Ganzen vgl. Urteil U 378/05 vom 10. Mai 2006 E. 4.5).  
 
4.1.3.2. Diese Gesetzeslage muss der Bildung besonderer Fallgruppen, vergleichbar mit denjenigen, die sich im Nachgang zur bundesgerichtlichen Abwägungsformel herausgebildet haben (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.3 S. 71), nicht von vornherein entgegenstehen. Dazu könnte im Falle einer begünstigenden Verfügung nebst anderem die lange zeitliche Dauer des Leistungsbezugs gehören. Eine solche Fortentwicklung der Rechtsprechung drängt sich freilich vor dem Hintergrund von BGE 140 V 514 E. 3 S. 516 im heutigen Zeitpunkt nicht auf. Zum einen ist dieses Urteil im Schrifttum hinsichtlich der Verneinung der Befristung nicht auf Kritik gestossen (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 69 zu Art. 53; UELI KIESER/MIRIAM LENDFERS, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht: Zeitraum Juli 2014 bis Juni 2015, Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 2016, S. 66 f.). Zum anderen lässt sich das darin namentlich in E. 3.5 Erwogene genauso für Fälle mit sehr langer Leistungsbezugsdauer anführen. Auch solche stehen unter dem Vorbehalt der zeitlich grundsätzlich unlimitiert (vgl. immerhin Art. 22 UVG) zulässigen Anpassung an veränderte Verhältnisse (Art. 17 ATSG). Insofern ist nicht einzusehen, weshalb bezüglich Wiedererwägung etwas anderes gelten sollte. Dem besonderen Schutzbedarf nach langjährigem Leistungsbezug (mehr als 15 Jahre) oder bei fortgeschrittenem Alter (zurückgelegte 55 Jahre) wird dabei insofern Rechnung getragen, als diesfalls die Frage der zumutbaren Selbsteingliederung bei der Revisions- oder wiedererwägungsweisen Rentenaufhebung besonders zu prüfen ist (MEYER/REICHMUTH, a.a.O. N 62 zu Art. 30-31; SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_ 163/2009 E. 4.2.1; Urteil 9C_668/2015 vom 17. Februar 2016 E. 4.3 mit Hinweisen; siehe betreffend Wiedererwägung auch Urteil 9C_920/2013 vom 20. Mai 2014 E. 4.4 mit Hinweisen). Sodann kann das vorgerückte Alter ausnahmsweise auch als invaliditätsfremder Gesichtspunkt berücksichtigt werden (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 28).  
 
4.1.4. Nach dem Gesagten bedarf es keiner Präzisierung der Rechtsprechung, wie sie der Beschwerdeführer beantragt. Eine Wiedererwägung der Rentenzusprache ist trotz langer Dauer des Leistungsbezugs möglich. Nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich ist sodann, dass im vorliegenden Fall die besonderen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt wären. Daran ändern auch die zwischenzeitlichen Rentenrevisionen nichts.  
 
4.2. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Verfügung vom 6. Januar 1998 sei im Lichte der damaligen Praxis nicht offensichtlich unrichtig.  
 
4.2.1. Um wiedererwägungsweise auf eine verfügte Leistung zurückkommen zu können, genügt es nicht, wenn ein einzelnes Anspruchselement rechtswidrig festgelegt wurde. Vielmehr hat sich die Leistungszusprache auch im Ergebnis als offensichtlich unrichtig zu erweisen. Damit eine zugesprochene Rente wegen einer unkorrekten Invaliditätsbemessung wiedererwägungsweise aufgehoben werden kann, muss etwa - nach damaliger Sach- und Rechtslage - erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79 f. mit Hinweisen).  
 
4.2.2.  
 
4.2.2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst unter Hinweis auf die vorinstanzliche Interpretation des für die Leistungszusprache massgeblichen Gutachtens des Dr. med. B.________ vom 10. Februar 1997 gegen die Annahme offensichtlicher Unrichtigkeit. Im angefochtenen Entscheid sei der in der Expertise gemachte Hinweis, "mit seiner Ausbildung wäre es dem Versicherten ja sicher auch möglich und zumutbar, andere berufliche Betätigungen durchzuführen als manuelle Hilfsarbeiten", weggelassen und damit ungerechtfertigterweise nicht berücksichtigt worden.  
 
4.2.2.2. Dass das kantonale Gericht den Sachverhalt in dieser Hinsicht offensichtlich falsch oder unvollständig festgestellt hätte, ist nicht dargetan. Insbesondere leuchtet auch nicht ein, was für den Beschwerdeführer gewonnen wäre, wenn der betreffende Satz im Gutachten zusätzlich berücksichtigt würde. Dass er wegen seiner Einschränkung am rechten Arm nur mehr für intellektuell anspruchsvolle Tätigkeiten einsetzbar wäre, lässt sich weder daraus noch aus der Beurteilung des Dr. med. D.________, Kreisarzt der Suva, vom 20. Oktober 1995 in vertretbarer Weise schliessen. Darüber hinaus vermag der Beschwerdeführer seine Behauptung nicht zu belegen, dass und inwieweit die damalige Praxis der Zumutbarkeit ganz anders war als heute. Ebenso wenig legt er nachvollziehbar dar, wo die Verwaltung festgestellt haben soll, dass er keine körperlichen Arbeiten mehr ausüben könne.  
 
4.2.3. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde hat die Vorinstanz das der Verfügung vom 6. Januar 1998 zu Grunde gelegte Valideneinkommen im Betrage von Fr. 80'808.- (ausgehend von einem im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 8. August 1996 angeführten Monatslohn von ca. Fr. 6'734.71) zu Recht als zweifellos falsch beurteilt. Wie im angefochtenen Entscheid festgestellt wurde, hatte die Arbeitgeberin E.________ ihre Tätigkeit im Dezember 1995 aufgegeben und geriet im Februar 1996 in Konkurs. Damit konnte auch nach der damals geltenden Rechtsprechung nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall fortgesetzt hätte. Dazu kommt, dass das Einkommen nach Feststellung der Vorinstanz sehr starken Schwankungen unterlag und die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers zudem widersprüchlich waren. Das kantonale Gericht kam darum abschliessend zur Erkenntnis, die Verwaltung hätte bei der Ermittlung des Valideneinkommens nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abstellen dürfen, sondern es hätte auf statistische Erfahrungs- und Durchschnittswerte abgestellt werden müssen. Dieser Einschätzung lagen weder offensichtlich falsche Feststellungen zu Grunde, noch ist sie in rechtlicher Hinsicht fehlerhaft. Die dagegen vorgetragenen Argumente des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Selbst ein möglicher Jahreslohn von Fr. 71'717.- bei der betroffenen Arbeitgeberin ist nicht belegt. So beinhaltet der in ihrem Bericht angegebene Lohn doch Ferienentschädigung und den 13. Monatslohn. Selbst wenn mit den dort genannten Fr. 4'000.- bis 5'500.- im Monat, somit Fr. 48'000.- bis Fr. 66'000.- im Jahr, gerechnet würde, ergäbe sich bei einem unbestrittenen Invalideneinkommen von Fr. 40'300.- ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von weniger als 40%.  
 
5.   
Bezüglich des per 29. Dezember 2016 festgestellten Gesundheitszustandes und Leistungsvermögens erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände. Ebenso wenig beanstandet er die vorinstanzliche Beurteilung der Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen. Hinweise darauf, dass dem kantonalen Gericht in diesem Zusammenhang offensichtliche Fehler unterlaufen wären, bestehen nicht, womit sich Weiterungen erübrigen. 
Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen. 
 
6.   
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) kann jedoch entsprochen werden. Er hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.   
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. Mai 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer