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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_216/2021  
 
 
Urteil vom 7. Mai 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Thailand, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2020 (C-651/2019). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2020, welche der Schweizerischen Post am 6. April 2021 übergeben wurde, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde innert einer Frist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) dem Bundesgericht, zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG), 
dass der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts am 24. November 2020 versandt, am 25. November 2020 zur Abholung gemeldet und am 30. November 2020 an der vom Beschwerdeführer angegebenen Zustellungsadresse in U.________ (am Schalter) eröffnet wurde, 
dass für die Fristberechnung (Art. 44-48 BGG) die Entgegennahme der Sendung an der rechtsgültig angegebenen Zustellungsadresse massgebend ist, womit die Beschwerdefrist am 1. Dezember 2020 zu laufen begann und (unter Berücksichtigung der Gerichtsferien; Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) am 15. Januar 2021 ablief, 
dass die der Schweizerischen Post am 6. April 2021 übergebene Beschwerde mithin verspätet ist, 
dass sie überdies die formellen Erfordernissen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht erfüllen würde, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. Mai 2021 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann