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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 95/05 
 
Urteil vom 7. Juni 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
Firma A.________ AG, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 8. März 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 29. Januar 2004 reichte die gemäss Handelsregisterauszug im Metallbau- und Schlossereibereich tätige Firma A.________ AG, die Voranmeldung von Kurzarbeit für vier Angestellte während eines unbestimmten Zeitraums ab 9. Februar 2004 ein. Dagegen erhob das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau (AWA) am 18. Februar 2004 teilweise Einspruch mit der Begründung, gestützt auf diese Voranmeldung sei die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung bis längstens 30. April 2004 möglich. Zudem erklärte das Amt unter dem Titel "Vorbehalt Saisonalität", nicht entschädigungsberechtigt seien Arbeitsausfälle, die auf saisonal übliche Beschäftigungsschwankungen zurückzuführen seien. Der Betrieb habe anlässlich der Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Arbeitslosenkasse eine Aufteilung der saisonalen Ausfallstunden (entsprechend den diesbezüglichen Formularen) vorzunehmen. 
 
Am 5. März 2004 beantragte die Firma A.________ AG Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperiode vom 26. Januar bis 25. Februar 2004, am 29. März 2004 ausserdem für die Abrechnungsperiode vom 26. Februar bis 25. März 2004. Mit zwei separaten Verfügungen vom 27. April 2004 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau einen Anspruch für die erste der beiden Perioden vollumfänglich ab und bejahte ihn mit Bezug auf die zweite lediglich im Umfang von 51.02 Stunden. Zur Begründung wurde erklärt, der übrige Arbeitsausfall entfalle auf saisonale Ausfallstunden. An dieser Beurteilung hielt die Kasse auf Einsprache der Firma hin mit zwei separaten Entscheiden vom 10. Mai 2004 fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 8. März 2005). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Firma A.________ AG die Zusprechung der dem vollen Arbeitsausfall entsprechenden Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperioden vom 26. Januar bis 25. Februar 2004 sowie vom 26. Februar bis 25. März 2004. Dieser Standpunkt wurde mit Schreiben vom 30. März 2005 bekräftigt. 
Das AWA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die vorliegend relevanten Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG) und die Definition des anrechenbaren Arbeitsausfalls (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG) zutreffend dargelegt. Richtig ist auch, dass der Arbeitsausfall nicht anrechenbar ist, wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG), und dass der Bundesrat - gestützt auf Art. 33 Abs. 3 AVIG - den Begriff der saisonalen Beschäftigungsschwankungen in Art. 54a AVIV definiert hat. Nach dieser Norm gelten Beschäftigungsschwankungen als saisonal, wenn der Arbeitsausfall nicht höher ist als der durchschnittliche Arbeitsausfall derselben Periode aus den beiden Vorjahren. Der Begriff des Arbeitsausfalls wurde im Urteil V. AG vom 7. August 2002, C 62/02, Erw. 2c, in der durch das kantonale Gericht ebenfalls korrekt wiedergegebenen Weise konkretisiert. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperioden vom 26. Januar bis 25. Februar 2004 und vom 26. Februar bis 25. März 2004. Umstritten ist dabei, ob anrechenbarer Arbeitsausfall vorliegt oder die Ausfallstunden im durch die Vorinstanz bestätigten Umfang auf saisonale Beschäftigungsschwankungen zurückgehen. 
3. 
Gemäss dem bereits zitierten Art. 54a AVIV beantwortet sich die Frage, ob ein Beschäftigungsausfall als saisonal zu gelten hat, durch einen Vergleich des aktuellen Arbeitsausfalls mit dem durchschnittlichen Arbeitsausfall derselben Periode aus den beiden Vorjahren. Um dies beurteilen zu können, hat die Verwaltung der Gesuchstellerin einen entsprechenden Erhebungsbogen zugestellt. Dieser ergab, dass die Firma im Februar 2003 für vier Angestellte im Umfang von 100 % Kurzarbeitsentschädigung bezogen hatte, was einem Arbeitsausfall von 100 % entspricht, während aus der Gegenüberstellung von Soll- und Ist-Zeit für die Abrechnungsperiode Februar 2002 ein minimaler Arbeitsausfall von 0.4 % resultierte,sodass sich der Durchschnitt beider Jahre auf 50.2 % beläuft. Der Erhebungsbogen für die Abrechnungsperiode Februar 2004 ergab einen Arbeitsausfall von 22.5 %, der unter dem erwähnten Durchschnitt liegt. Damit besteht nach der klaren, durch die offene Delegationsnorm des Art. 33 Abs. 3 AVIG hinreichend abgestützten Regelung von Art. 54a AVIV kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. 
 
Bezogen auf die Abrechnungsperiode März (26. Februar bis 25. März) machten die Ausfallstunden im Jahr 2002 3.4 % und im Jahr 2003 (zufolge bezogener Kurzarbeitsentschädigung) wiederum 100 % aus, sodass ein Durchschnitt von 51.7 % resultiert. In derselben Periode des Jahres 2004 waren Ausfallstunden zu verzeichnen, welche einem Anteil von 58.9 % der Sollzeit entsprechen. Vergütungsfähig ist nach der erwähnten Verordnungsregelung nur der den Durchschnitt der beiden Vorjahre übersteigende Anteil von 7.2 %. Die vorinstanzlich bestätigten Einspracheentscheide stimmen demzufolge mit der durch Gesetz und Verordnung geschaffenen Ordnung überein. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 7. Juni 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: