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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 189/06 
 
Urteil vom 7. Juni 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke 
 
Parteien 
M._________, 1943, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur, Beschwerdegegner 
 
(Verfügung vom 6. Februar 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1943 geborene M._________ meldete sich am 11. August 1999 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. September 2003 eine erste ablehnende Verfügung vom 7. November 2001 auf Beschwerde hin aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen hatte, sprach diese M._________ mit Verfügung vom 27. April 2005 mit Wirkung ab 1. Mai 2005 eine halbe IV-Rente sowie mit zwei Verfügungen vom 10. Juni 2005 für die Dauer vom 1. Februar bis 30. April 2003 eine Härtefallrente bzw. vom 1. Februar bis 30. April 2003 eine halbe IV-Rente zu. Eine gegen die Verfügung vom 27. April 2005 erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 25. Juli 2005 ab. 
B. 
Beschwerdeweise liess M._________ die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente beantragen. Ferner liess er um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen. 
 
Mit Verfügung vom 13. September 2005 (Versand: 14. September 2005) stellte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich M._________ das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung" zu und setzte ihm eine Frist von 30 Tagen, um das Formular vollständig ausgefüllt und versehen mit den Angaben der Gemeindebehörde dem Gericht einzureichen, unter der Androhung, dass das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung bei ungenügender Substantiierung abgewiesen werde. 
 
In der Folge reichte M._________ das ausgefüllte und mit Angaben des Gemeindesteueramtes X.________ ergänzte Formular ein. Mit Verfügung vom 6. Februar 2006 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M._________ beantragen, es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der kantonale Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört zu den Zwischenverfügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Er kann daher selbstständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG sowie Art. 97 Abs. 1 und 128 OG; BGE 100 V 62 Erw. 1, 98 V 115). 
1.2 Im Beschwerdeverfahren über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das kantonale Versicherungsgericht sind keine Versicherungsleistungen streitig, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 100 V 62 Erw. 2). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu Recht mangels Substantiierung abgewiesen hat. 
2.1 Gemäss Art. 61 Satz 1 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG nach kantonalem Recht. Lit. f dieser Bestimmung sieht vor, dass das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein muss (Satz 1). Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Satz 2). Damit wird der im Sinne einer Mindestgarantie bundesverfassungsrechtlich gewährleistete (Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV) Verfahrensanspruch für sämtliche vom Geltungsbereich des ATSG erfassten Regelungsgebiete gesetzlich verbürgt. Mit In-Kraft-Treten des neuen Rechts hat sich indes im Bereich des Invalidenversicherungsrechts inhaltlich nichts geändert, da ein bundesgesetzlicher Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung durch den mit Art. 61 lit. f ATSG übereinstimmenden, per Januar 2003 nunmehr aufgehobenen Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG bereits vorher ausdrücklich gewährleistet war. Angesichts dieser materiellrechtlichen Kontinuität zwischen altem und neuem Recht hat die zu Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG ergangene Rechtsprechung auch unter der Herrschaft des ATSG unverändert Geltung (vgl. das in SVR 2004 AHV Nr. 5 S. 17 veröffentlichte Urteil D. vom 21. August 2003, H 106/03, Erw. 2.1; Urteile S. vom 22. Dezember 2004, I 341/04, und M. vom 8. November 2005, I 259/05). 
 
Danach sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen; vgl. § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, wonach einer Partei auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint). 
2.2 Im Rahmen von Art. 29 Abs. 3 BV sowie Art. 61 lit. f ATSG kann das kantonale Recht Formvorschriften bezüglich der zu erbringenden Mitwirkung aufstellen und an deren Missachtung Folgen knüpfen. Der Kanton Zürich hat dies in § 23 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht getan. Danach stellt das Gericht unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest. Es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (Abs. 1). Den Parteien werden die Rechtsnachteile förmlich angedroht, die ihnen entstehen, wenn sie die Mitwirkung verweigern (Abs. 2). Dabei obliegt es dem Gesuchsteller auch unter dem Gesichtspunkt des bundesrechtlichen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung der Verfassung verneint werden (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f., Pra 2003 Nr. 63 S. 311 [Urteil X. vom 7. November 2002, 1P.389/2002], Urteil L. vom 4. Mai 2006, U 85/05). 
3. 
3.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Verbeiständung damit, dass der Beschwerdeführer bloss das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung" eingereicht, es aber unterlassen habe, seine Angaben durch Unterlagen zu belegen. Sein Begehren sei deshalb wie angedroht mangels Substantiierung abzuweisen, zumal er gemäss Auskunft der Gemeindeverwaltung X.________ seit 1. November 2005 auch keine Fürsorgeleistungen mehr beziehe. 
3.2 Die Angaben des Beschwerdeführers im Gesuchsformular sind in sich schlüssig, jedoch reichte dieser keine weiteren Unterlagen ein, um die darin aufgeführten Ausgaben und Einnahmen zu belegen. Immerhin gab er im Formular an, seine Frau erziele als Aushilfsverkäuferin bei der Firma C.________ ein Einkommen zwischen Fr. 250.- und Fr. 350.- pro Monat, an IV- und Zusatzleistungen erhalte er Fr. 877.- und Fr. 2222.-; der Mietzins betrage Fr. 1364.- sowie die Aufwendungen für Heizung Fr. 80.- und für Telefon/TV Fr. 150.-. Zudem wurde vermerkt: "Wurde bis zum Erhalt der IV + EL durch die Gemeinde X.________ unterstützt". Schliesslich liess er das Formular vom Gemeindesteueramt unterzeichnen, welches zusätzlich ein steuerbares Einkommen von Null und ein Vermögen von Fr. 3000.- gemäss Selbsttaxation 2004 angab. 
Daran ändert nichts, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits in früheren, andere Versicherte betreffenden Verfahren (vgl. Urteil J. vom 16. März 2000, C 37/00) jeweils erst im Rahmen einer Nachfristansetzung überhaupt die im Gesuch behaupteten Einnahmen und Ausgaben belegte. Wohl kann es unter Umständen als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden, wenn systematisch jeweils das Gesuchsformular ohne jegliche Belege eingereicht wird im Vertrauen darauf, dass eine Nachfrist angesetzt wird, um das Versäumte ohne Rechtsnachteil nachzuholen. Diesfalls hat das Gericht allerdings die schärferen Rechtsfolgen - Nichteintreten oder Abweisen ohne Nachfristansetzung - gegenüber dem renitenten Rechtsvertreter ausdrücklich und mit entsprechender Begründung anzudrohen; eine standardisiert abgefasste Androhung auf dem üblichen Formular genügt dazu nicht. 
3.3 Wenn die Vorinstanz bei dieser Aktenlage Zweifel an der Bedürftigkeit hegte, so hätte sie im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die Verhältnisse von Amtes wegen näher abklären müssen. Dazu reichte mit Blick auf die Bemerkung im Gesuchsformular, wonach der Beschwerdeführer "bis zum Erhalt der IV + EL durch die Gemeinde X.________ unterstützt" wurde, offensichtlich nicht, bei der Gemeindebehörde eine telefonische Auskunft einzuholen, wonach der Beschwerdeführer seit 1. November 2005 keine Fürsorgeleistungen mehr bezog, ohne weitere Auskünfte über den erwähnten Bezug von EL-Leistungen einzufordern. Zumindest wäre das kantonale Gericht gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist anzusetzen, binnen der er genau bezeichnete Unterlagen einzureichen gehabt hätte (vgl. Urteile M. vom 8. November 2005, I 259/05, Erw. 4.1, C. vom 14. Oktober 2004, U 66/04 Erw. 8.4.2, D. vom 26. November 2003, I 371/03, Erw. 3.2.3, J. vom 16. März 2000, C 37/00, sowie nicht veröffentlichtes Urteil K. vom 14. April 1998, U 6/98; ebenso die Praxis des Bundesgerichts, Pra 2004 Nr. 110 Erw. 2.4). Dies hat die Vorinstanz nachzuholen. 
4. 
Verwaltungsgerichtsbeschwerden wegen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht (SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4). Zufolge Obsiegens steht dem Beschwerdeführer indessen eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 OG). Diese geht zu Lasten des Kantons Zürich, da der Gegenpartei im Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Parteistellung zukommt (Art. 159 Abs. 2 OG; RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 157 Erw. 4, 1994 Nr. U 184 S. 78 Erw. 5; SVR 1994 IV Nr. 29 S.76 Erw. 4; vgl. zur gleichlautenden Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts: BGE 109 Ia 11 Erw. 5). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2006 aufgehoben und die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit dieses, nach erfolgter Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Verfahren neu befinde. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der IV-Stelle des Kantons Zürich zugestellt. 
Luzern, 7. Juni 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: