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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 476/05 
 
Urteil vom 7. Juni 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Widmer 
 
Parteien 
J.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller, Wengistrasse 7, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 26. Oktober 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 12. September 2003 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1940 geborenen J.________ für die Folgen eines Unfalls vom 27. Juli 1999 nebst einer Integritätsentschädigung von 30 % eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % zu, woran sie mit Einspracheentscheid vom 29. April 2004 festhielt. 
B. 
Mit Eingabe vom 6. August 2004 liess J.________ Beschwerde führen mit dem Antrag auf Zusprechung höherer Leistungen. Mit Verfügung vom 25. August 2004 gab die Referentin des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich dem Versicherten Gelegenheit, sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern, wovon dieser mit Eingabe vom 6. September 2004 Gebrauch machte und gleichzeitig ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist stellte. Mit Verfügung vom 16. September 2004 sistierte die Referentin des Sozialversicherungsgerichts das Verfahren bis zur Erledigung eines am Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Prozesses betreffend einen vom kantonalen Gericht zufolge Fristversäumnis erlassenen Nichteintretensentscheid. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2005 hob das Sozialversicherungsgericht die am 16. September 1004 angeordnete Sistierung des Verfahrens auf und trat auf die Beschwerde nicht ein. 
 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt J.________ beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei das Sozialversicherungsgericht zu verpflichten, über die Beschwerde vom 6. August 2004 materiell zu entscheiden. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Stellungnahme. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit ihrem Entscheid vom 26. Oktober 2005 hat die Vorinstanz auch die am 16. September 2004 angeordnete Sistierung des Verfahrens aufgehoben. In diesem Punkt ist der kantonale Gerichtsentscheid unangefochten geblieben. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. 
2. 
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
3. 
3.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es unter anderem ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die Rechtspflege regelt (Art. 1 Ingress und lit. b ATSG). Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen finden sich im 4. Kapitel. Dessen 2. Abschnitt (Art. 34 ff. ATSG) regelt das Sozialversicherungsverfahren und enthält in Art. 38 die Vorschriften über die Berechnung und den Stillstand der Fristen. Nach Abs. 4 lit. c dieser Norm stehen gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, still vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar. 
 
Im 3. Abschnitt des 4. Kapitels des ATSG finden sich die Bestimmungen zum Rechtspflegeverfahren, wozu auch Art. 60 ATSG gehört. Danach ist die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Abs. 1). Die Art. 38 bis 41 ATSG sind sinngemäss anwendbar (Abs. 2). 
3.2 Nach Art. 1 Abs. 1 UVG in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Sie finden keine Anwendung in den in Absatz 2 dieser Vorschriften genannten, hier nicht einschlägigen Bereichen. Art. 106 UVG in der ab Januar 2003 geltenden Fassung ordnet die "Besondere Beschwerdefrist" wie folgt: In Abweichung von Art. 60 ATSG beträgt die Beschwerdefrist bei Einspracheentscheiden über Versicherungsleistungen drei Monate. 
3.3 Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmungen in der Regel mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 129 V 115 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Art. 82 Abs. 2 ATSG enthält eine hier einschlägige übergangsrechtliche Regelung formeller Natur: Gemäss dieser Norm haben die Kantone ihre Bestimmungen über die Rechtspflege diesem Gesetz innerhalb von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten anzupassen; bis dahin gelten die bisherigen kantonalen Vorschriften. 
 
Die im ATSG enthaltenen sowie die gestützt darauf im UVG auf den 1. Januar 2003 geänderten Verfahrensbestimmungen mit Bezug auf das gerichtliche Rechtsmittelverfahren sind deshalb hier grundsätzlich zu berücksichtigen (BGE 131 V 316 Erw. 3.3). 
3.4 Im Kanton Zürich wird das Verfahren in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten durch das Gesetz über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (GSVGer; LS 212.81) geregelt. Dieses bestimmt in § 13 Abs. 3 lit. c in der bis Ende 2004 geltenden Fassung, dass "die gesetzlichen und richterlichen Fristen, die nach Tagen bestimmt sind", stillstehen vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar. Das Eidgenössische Versicherungsgericht schützte in einem früheren Verfahren die Auffassung der Vorinstanz, dass diese Norm auf die nach Monaten bestimmte Frist des Art. 106 Abs. 1 UVG nicht anwendbar sei (SVR 1998 UV Nr. 10 S. 27 Erw. 2c; BGE 131 V 326 Erw. 2.4). 
 
Mit Novelle vom 30. August 2004 wurde § 13 Abs. 3 GSVGer insoweit geändert, dass der Fristenstillstand nunmehr für die "gesetzlichen und richterlichen Fristen" gilt und keine Beschränkung auf nach Tagen bestimmte Fristen mehr vorgesehen ist. Diese Änderung ist auf den 1. Januar 2005 in Kraft getreten (OS 59 410). Die Übergangsbestimmung zur Novelle vom 30. August 2004 sieht in Abs. 1 vor, dass die geänderten Bestimmungen auch auf Verfahren Anwendung finden, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Gesetzesänderung rechtshängig sind. 
4. 
Streitig ist zunächst die Einhaltung der Beschwerdefrist im kantonalen Verfahren. 
4.1 Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass die dreimonatige Frist zur Einreichung der Beschwerde gegen den am 30. April 2004 zugestellten Einspracheentscheid am 6. August 2004 bei Übergabe der Beschwerde an die Post bereits abgelaufen gewesen sei, weil die Beschwerdefrist in Fortgeltung der kantonalen Regelung bis Ende 2004 während der Gerichtsferien nicht stillgestanden sei. 
 
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, gemäss der Übergangsbestimmung vom 30. August 2004 zum kantonalen Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) fänden die auf den 1. Januar 2005 geänderten Bestimmungen auch auf Verfahren Anwendung, welche im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der kantonalen Gesetzesänderung rechtshängig waren. 
4.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat entschieden, dass der Fristenstillstand gemäss Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 ATSG auch bei mehrmonatigen Beschwerdefristen zu beachten ist. Jedoch findet diese Regelung während der fünfjährigen Übergangszeit gemäss Art. 82 Abs. 2 ATSG keine Anwendung, wenn das kantonale Recht für die nach Monaten berechneten Fristen (noch) keinen Fristenstillstand vorsieht (BGE 131 V 314 und 325). 
4.3 Der auf den 1. Januar 2005 in Kraft getretene geänderte § 13 Abs. 3 GSVGer sieht den Fristenstillstand auch für nach Monaten berechnete Fristen vor, wobei Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Gesetzesnovelle vom 30. August 2004 normiert, dass das neue Recht für hängige Verfahren anwendbar ist. 
4.3.1 Mit dem kantonalen Recht hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen (Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG). Es hat nur zu prüfen, ob die Anwendung der einschlägigen kantonalen Bestimmungen oder - bei Fehlen solcher Vorschriften - die Ermessensausübung durch das kantonale Gericht zu einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG), insbesondere des Willkürverbots oder des Verbots des überspitzten Formalismus, geführt hat (BGE 120 V 416 Erw. 4a, 114 V 205 Erw. 1a mit Hinweisen; Urteil M. vom 3. November 2000, H 134/00, Erw. 2). 
4.3.2 Nach der Rechtsprechung ist eine Entscheidung willkürlich (vgl. Art. 9 BV), wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkürliche Rechtsanwendung liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre (BGE 131 I 61 Erw. 2, 129 I 9 Erw. 2.1, 58 Erw. 4, 127 I 41 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 125 I 168 Erw. 2a, 125 II 15 Erw. 3a, 124 I 316 Erw. 5a, 124 V 139 Erw. 2b, je mit Hinweisen). 
4.3.3 Die Vorinstanz hat die auf den 1. Januar 2005 in Kraft getretene kantonale Gesetzesnovelle auf die am 6. August 2004 eingereichte Beschwerde als noch nicht anwendbar erklärt und dementsprechend den Fristenstillstand ab 15. Juli 2004 nicht berücksichtigt. Soweit das kantonale Gericht aus der Übergangsbestimmung zur Gesetzesnovelle gestützt auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts geschlossen hat, dass bis Ende 2004 die alte kantonalrechtliche Regelung des Fristenstillstandes gemäss § 13 Abs. 3 GSVGer in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung anwendbar blieb und bis dahin demzufolge in Bezug auf nach Monaten bestimmte Fristen kein Fristenstillstand zu berücksichtigen war, ist die getroffene Lösung unter dem Blickwinkel der eingeschränkten Kognition (Erw. 2 hievor) jedenfalls weder als willkürlich zu qualifizieren noch als Verstoss gegen Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG) zu bezeichnen (vgl. Urteil S. vom 27. März 2006, U 176/05). Die gegenteilige Lösung käme einer unzulässigen Vorwirkung des neuen Rechts gleich (BGE 129 V 459 Erw. 3; Urteil S. vom 27. März 2006, U 176/05). Ist eine Frist im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des neuen Gesetzes noch nicht abgelaufen, richtet sich der Fristenlauf grundsätzlich nach dem bisherigen Recht (BGE 130 V 4 Erw. 3.2 mit Hinweisen). Erst recht hat dies zu gelten, wenn die Frist - wie hier die Beschwerdefrist - bereits vor In-Kraft-Treten der neuen Regelung abgelaufen ist. 
5. 
Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht das Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist abgewiesen hat. 
5.1 Ist die Gesuch stellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht (Art. 41 Abs. 1 ATSG). Diese Bestimmung gilt nach Art. 60 Abs. 2 ATSG sinngemäss auch im Rechtspflegeverfahren. 
Nach § 199 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Zürich (GVG), auf das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht gestützt auf Art. 12 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ergänzend sinngemäss anwendbar (vgl. Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993, Zürich 1998, § 12 Rz 6k), kann das Gericht auf Antrag einer säumigen Partei eine Frist wiederherstellen und eine Verhandlung neu ansetzen, bei grobem Verschulden der Partei oder ihres Vertreters aber nur mit Einwilligung der Gegenpartei. Nach der Gerichtspraxis des Kantons Zürich ist für die Wiederherstellung einer versäumten Frist massgebend, ob der säumigen Partei das Ausbleiben der ihr obliegenden prozessualen Handlung nach den gegebenen Umständen im Licht des objektiven Sorgfaltsmassstabs zum Vorwurf gereicht (Hauser/Schweri, Kommentar zum Zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 199 Rz 30). Der Rechtsirrtum kann entschuldbar sein, doch ist es in diesem Fall mit der Zulassung als Wiederherstellungsgrund streng zu nehmen, weil sonst dem Rechtsmissbrauch Tür und Tor geöffnet würde (Hauser/Schweri, a.a.O., § 199 Rz 31). Wieder herzustellen ist die Frist beispielsweise, wenn sich eine Partei auf eine langjährige und unangefochtene Rechtsprechung verlassen hat, welche unerwartet geändert wird (Hauser/Schweri, a.a.O., Rz 31). Demgegenüber gelten die mit der Einführung neuer gesetzlicher Regelungen verbundenen Unsicherheiten nicht als entschuldbare Gründe für eine Fristversäumnis (Zünd, a.a.O., S. 105 f.). Die Unterscheidung zwischen grobem und leichtem Verschulden ist gradueller Art und lässt sich nur im Einzelfall durch das Ermessen des Richters bestimmen (Hauser/ Schweri, a.a.O., § 199 Rz 32). Rechts- und Verfahrenskundigkeit führen zu erhöhter Verantwortung. Hat der Gesuchsteller lediglich nicht beachtet, was ein sehr sorgfältiger Mensch unter den gleichen Umständen beachten würde, ist leichte Nachlässigkeit anzunehmen. Wurde dagegen eine Sorgfaltspflicht verletzt, deren Beachtung unter den gegebenen Umständen auch den durchschnittlich Sorgfältigen zuzumuten ist, dann ist grobe Nachlässigkeit gegeben (Hauser/Schweri, a.a.O., § 199 Rz 34). 
5.2 Die Vorinstanz hat die Frage, ob die versäumte Beschwerdefrist wieder herzustellen sei, in erster Linie auf Grund von Art. 41 Abs. 1 ATSG geprüft und verneint. Sie hat des Weiteren aber auch dargelegt, dass eine Wiederherstellung der Frist ebenso in Anwendung der weniger restriktiven Vorschrift des kantonalen Rechts (§ 199 GVG) ausser Betracht falle: Ein Rechtsirrtum, wie vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemacht, sei nicht ohne weiteres als entschuldbar im Sinne dieser Bestimmung einzustufen. Nach der langjährigen Praxis des kantonalen Gerichts habe die dreimonatige Frist zur Beschwerde gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer nicht stillgestanden, währenddem sich in Bezug auf den Fristenstillstand nach In-Kraft-Treten des ATSG im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde noch keine Gerichtspraxis herausgebildet habe. 
6. 
6.1 Da die Vorinstanz die Rechtsfrage nicht nur unter dem Blickwinkel des hier nicht zur Anwendung gelangenden Art. 41 Abs. 1 ATSG (Art. 82 Abs. 2 ATSG; Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 41 ATSG; BGE 131 V 323 Erw. 5.2, 328 Erw. 4.4), sondern auch gestützt auf das massgebende kantonale Recht (§ 199 GVG des Kantons Zürich) geprüft hat, kann ihr keine Bundesrechtsverletzung vorgeworfen werden, die im Umstand zu erblicken wäre, dass unzutreffenderweise Bundes-, statt kantonales Recht angewendet wird (BGE 131 V 324 Erw. 5.3, 116 Ib 171 Erw. 1). 
6.2 Der angefochtene Entscheid hält auch hinsichtlich der Fristwiederherstellung einer Überprüfung auf die Verfassungsmässigkeit stand und kann insbesondere nicht als willkürlich bezeichnet werden. Der dem Sinne nach geltend gemachte Rechtsirrtum ist richtigerweise nicht als Fristwiederherstellungsgrund anerkannt worden, weil der Beschwerdeführer sich für seinen Standpunkt auf keine einschlägige Gerichtspraxis berufen kann. Entscheidend ist jedoch, dass niemand aus Rechtsunkenntnis Vorteile ableiten kann (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa mit Hinweisen), wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem Verfahren, in welchem u.a. ebenfalls die Wiederherstellung einer versäumten Beschwerdefrist gestützt auf § 199 GVG des Kantons Zürich streitig war, erkannt hat (Urteil A. vom 24. Oktober 2005, U 86/05). Blosse Rechtsunkenntnis gilt dementsprechend nach kantonaler Praxis nicht als Wiederherstellungsgrund (Hauser/Schweri, a.a.O., § 199 Rz 26). Ferner spricht auch die Tatsache, dass die Tragweite der Übergangsbestimmung des Art. 82 Abs. 2 ATSG erst durch die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. August 2005 (BGE 131 V 314 und 325) geklärt wurde, nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers. Vielmehr wäre auf Grund dieser Tatsache hinsichtlich der Berechnung der Beschwerdefrist besondere Vorsicht geboten gewesen. Sodann lässt auch der Umstand, dass offenbar eine erhebliche Anzahl von Rechtsvertretern von der sofortigen Anwendbarkeit der ATSG-Bestimmungen zum Fristenstillstand ausgegangen ist, nicht auf bloss leichte Nachlässigkeit schliessen, ist doch in jedem Einzelfall nach den gegebenen Umständen zu bestimmen, ob grobes oder leichtes Verschulden vorliegt. Für den Standpunkt des Beschwerdeführers spricht schliesslich auch nicht die aus Gründen der Zweckmässigkeit verfügte Sistierung des kantonalen Verfahrens. 
6.3 Nach dem Gesagten verbietet sich der Schluss, die Verweigerung der Wiederherstellung der Beschwerdefrist durch die Vorinstanz sei willkürlich oder verletze in anderer Weise Bundesrecht. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 7. Juni 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: