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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 480/05 
 
Urteil vom 7. Juni 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Schmutz 
 
Parteien 
H.________, 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer, Sempacherstrasse 6 (Schillerhof), 6003 Luzern, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, Sarnen 
 
(Entscheid vom 9. November 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
H.________, geboren 1966, war seit 1. Mai 2000 als Hilfsschlosser in der Firma I.________ AG, angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am Abend des 23. Juli 2002 erlitt er als Lenker eines nach links abbiegenden und deshalb abbremsenden Personenwagens einen Unfall, bei dem das Auto hinten rechts durch den Anprall des auffahrenden Wagens beschädigt wurde. Am folgenden Abend suchte H.________ wegen Nacken- und Kopfschmerzen (mit Schon- und Steifhaltung von Nacken und Kopf) sowie Rücken- und Muskelschmerzen den Allgemeinpraktiker Dr. med. W.________, auf, welcher ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) diagnostizierte (Arztzeugnis UVG vom 7. August 2002). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung). Mit Verfügung vom 26. Februar 2004 schloss sie den Fall zum 30. September 2003 ab und stellte ihre Leistungen ein, weil der Zustand von H.________ sich nicht mehr wesentlich vom Zustand unmittelbar vor dem Unfallereignis vom 23. Juli 2002 unterscheide. Sie bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2004. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 9. November 2005 ab. 
C. 
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen. Er beantragt, die SUVA sei unter Aufhebung des kantonalen Entscheides zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und die Kosten der von ihm bei Professor Dr. med. S.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte zu übernehmen. Zudem ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er legt einen weiteren Bericht von Professor S.________ vom 28. November 2005 ein, in welchem sich dieser zum vorinstanzlichen Entscheid äussert. 
Vorinstanz und SUVA schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung. 
D. 
Auf Aufforderung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts reicht die SUVA mit Eingabe vom 7. April 2006 eine Stellungnahme ihrer Abteilung Versicherungsmedizin vom 31. März 2006 zum Bericht von Professor S.________ vom 28. November 2005 ein. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2, 1994 Nr. U 206 S. 329 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil L. vom 25. Oktober 2002, U 143/02, Erw. 3.2). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auch nach dem 30. September 2003 aus dem Unfall vom 23. Juli 2002 leistungspflichtig ist. 
2.1 Das kantonale Gericht hat in materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht die für die Beurteilung dieser Frage massgeblichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Wie es richtig erwogen hat, ist nicht umstritten, dass der Beschwerdeführer beim Auffahrunfall vom 23. Juli 2002 eine HWS-Distorsion erlitten hat, sondern einerseits, ob es sich beim Beschwerdebild um eine Vielzahl von Beschwerden handelt, welche in ihrer Gesamtheit als typisches bzw. buntes Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma bezeichnet werden können - und somit die diesbezügliche Rechtsprechung zur Anwendung gelangt -, und anderseits, ob es sich bei den Beschwerden immer noch um Unfallfolgen oder vielmehr um bereits vor dem Unfall vom 23. Juli 2002 bestehende gesundheitliche Störungen handelt. Sie ist nach einlässlicher und überzeugender Würdigung der medizinischen Aktenlage in den Erwägungen 1.a-e ihres Entscheides zu Recht zum Schluss gekommen, dass auf Grund der übereinstimmenden Diagnosen bezüglich der vor dem Unfall bestehenden zervikalen Schmerzen und bei der blossen Möglichkeit eines Zusammenhanges zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Störung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die bestehende Arbeitsunfähigkeit auf Grund zervikaler Schmerzen nicht mehr unfallkausal ist. Eine natürliche Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den fortbestehenden gesundheitlichen Störungen kann auch nicht mittels eines typischen Beschwerdebildes eines Schleudertraumas hergeleitet werden, da es vorliegend an einer Häufung von typischen Beschwerden fehlt. 
2.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt dringt nicht durch. So beruft er sich auf Art. 36 Abs. 2 UVG und setzt damit voraus, dass noch eine Gesundheitsschädigung vorliegt, für die ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang zum Unfall vom 23. Juli 2002 gegeben ist. Dabei verkennt er, dass bei ihm bereits vor dem erwähnten Ereignis und bei damals eingeschränkter Erwerbsfähigkeit Nackenbeschwerden diagnostiziert worden sind, was auch Professor S.________ in seiner Expertise vom 17. März 2004 rapportiert und in seiner letztinstanzlichen Stellungnahme vom 28. November 2005 ausdrücklich bestätigt hat. Das kantonale Gericht hat in diesem Zusammenhang entgegen dem Vorwurf des Beschwerdeführers weder seine Begründungspflicht noch das rechtliche Gehör verletzt. Es hat im Gegenteil - wie Professor S.________ in seiner Stellungnahme vom 28. November 2005 zu Recht einräumt - ausserordentlich differenziert zu den Aussagen der verschiedenen Berichte und Gutachten Stellung genommen und die Problematik der Unfallkausalität sachrichtig auf die entscheidenden Fragen reduziert. Den privatgutachterlichen Stellungnahmen von Professor S.________ lässt sich kein klarer somatischer Befund entnehmen, der ursächlich dem Unfall zugeschrieben werden müsste. Er hält dafür, dass nach dem Unfall der Befund eines immobilisierten bzw. blockierten zervikothorakalen Überganges in den Mittelpunkt einer Beurteilung gestellt werden müsse. Diese Störung konnte indessen mittels bildgebender Untersuchungsmethoden nicht objektiviert, sondern bloss von ihm "manualdiagnostisch" erfasst werden. Weil eine natürliche Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den fortbestehenden gesundheitlichen Störungen, wie bereits gesagt, auch nicht aus einem typischen pluriformen Beschwerdebild eines Schleudertraumas herleitbar ist, da es vorliegend an einer Häufung von typischen Beschwerden fehlt, ist das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung der unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem dazu notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. 
3. 
Der Beschwerdeführer stellt Antrag auf Überwälzung der Kosten für die von ihm bei Professor S.________ in Auftrag gegebenen Berichte, Gutachten und Stellungnahmen, was er damit begründet, Verwaltung und Vorinstanz hätten den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. 
3.1 Nach der Rechtsprechung können die Kosten eines Privatgutachtens, auf das sich der Entscheid einer Rechtsmittelinstanz stützt, im Rahmen der Parteientschädigung zurückerstattet werden (BGE 115 V 62). Anspruch auf Parteientschädigung hat gemäss Art. 159 Abs. 1 OG grundsätzlich nur die obsiegende Beschwerde führende Person. Das in dieser Bestimmung und in der Verwaltungsrechtspflege allgemein zum Tragen kommende Unterliegerprinzip wird gelegentlich vom Verursacherprinzip durchbrochen. So entspricht es einem allgemeinen, auch im Bereich der Unfallversicherung anwendbaren Prozessrechtsgrundsatz, dass unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie in schuldhafter Weise selbst verursacht hat (vgl. Art. 159 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 6 OG; BGE 125 V 373; SVR 2003 Arbeitslosenversicherung Nr. 2 S. 5 Erw. 1d; ZAK 1989 S. 283 Erw. 2b, 1988 S. 400; Urteile G. vom 22. April 2003 [U 307/01] Erw. 9.3, N. vom 24. Juni 2002 [U 262/01] Erw. 5; Bernet, Die Parteientschädigung in der Schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Diss. Zürich 1986, S. 137; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, N 13 ff. zu Art. 108 VRPG). Im Lichte dieses Grundsatzes ist unter Umständen die Verwaltung zum Ersatz jener Kosten verpflichtet, die einer Partei daraus entstanden sind, dass der Verwaltungsträger bzw. das kantonale Versicherungsgericht ihrer ihnen auf Grund des Untersuchungsprinzips obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts (vgl. BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a) nicht hinreichend nachgekommen sind und dadurch den nicht zur Abklärung verpflichteten Instanzen bzw. Personen unnötige Kosten verursacht haben (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 96 zu Art. 61 ATSG). In diesem Sinn hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass die Kosten einer vom Versicherten privat veranlassten Untersuchung vom Unfallversicherer zu übernehmen sind, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst auf Grund des beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt (RKUV 1994 Nr. U 182 S. 47 f. Erw. 3). 
3.2 Sodann übernimmt der Versicherungsträger gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG auch die Kosten der nicht von ihm angeordneten Abklärungsmassnahmen, wenn diese für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Nach der zu Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG (gültig gewesen bis zum 31. Dezember 2002) ergangenen, unter der Herrschaft von Art. 45 Abs. 1 und Art. 61 lit. g ATSG weiterhin massgebenden Rechtsprechung hat der Unfallversicherer die Kosten eines vom Versicherten selbst veranlassten Privatgutachtens zu übernehmen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst auf Grund des im kantonalen Beschwerdeverfahren beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt, und dem Unfallversicherer insoweit eine Verletzung der ihm nach dem Untersuchungsgrundsatz obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist. Dem allgemeinen Rechtsgrundsatz entsprechend, wonach eine Partei unabhängig von einem allfälligen Prozesserfolg die von ihr unnötigerweise verursachten oder verschuldeten Kosten selber zu tragen hat, besteht ein Entschädigungsanspruch auch dann, wenn der Unfallversicherer in der Sache selbst obsiegt (RKUV 2005 Nr. U 547 S. 222, Erw. 2.1, 2004 Nr. U 503 S. 186 mit Hinweisen; BGE 115 V 62). 
3.3 Wie die Vorinstanz bereits richtig festgestellt hat, haben die Stellungnahmen von Professor S.________ nicht wesentlich zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts beigetragen. Vielmehr war dieser bereits genügend erstellt und die Beschwerdegegnerin stützte die Leistungseinstellung auf ausreichende Entscheidungsgrundlagen ab. Daher waren diese Berichte für die Entscheidfindung nicht notwendig und bei den Auslagen dafür handelt es sich demzufolge nicht um durch den Rechtsstreit verursachte notwendige Kosten, welche dem Beschwerdeführer zu vergüten wären. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die Kosten für deren Erstellung nicht zu übernehmen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 
3.4 Das Gesagte gilt ebenso für das letztinstanzliche Verfahren. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Vergütung der Kosten für das Privatgutachten des Professor S.________ vom 28. November 2005 könnte nur stattgegeben werden, wenn dieses als notwendig zu gelten hätte. Da auf das Privatgutachten indessen nicht abgestellt werden kann, entfällt eine Abgeltung der dadurch entstandenen Kosten unter dem Titel Parteientschädigung. 
4. 
4.1 Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. 
4.2 Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Nachdem die Vorinstanz in ihrem Entscheid die Sachverhalts- und Rechtslage einlässlich darlegte und begründete und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen nichts Erhebliches vorgebracht wird, war diese von vornherein aussichtslos. 
4.3 Dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde trotz Aussichtslosigkeit nicht vorab gestützt auf Art. 36a Abs. 1 lit. b OG im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung (Art. 36 Abs. 3 OG) erledigt werden kann, ist darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich die Stellungnahme von Professor S.________ vom 28. November 2005 eingereicht hat, der darin den übrigen am Verfahren beteiligten medizinischen Experten vorwirft, sie hätten den Beschwerdeführer nicht vollständig untersucht. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat der Beschwerdegegnerin nahe gelegt, diesen Bericht vom 28. November 2005 ihrem ärztlichen Dienst zur Stellungnahme vorzulegen. Es hat sich auf Grund der Stellungnahme vom 31. März 2006 der Abteilung Versicherungsmedizin gezeigt, dass der Bericht von Professor S.________ nichts enthält, das an der Qualifikation der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, zum vornherein aussichtslos erhoben worden zu sein, etwas zu ändern vermöchte. Dem Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist darum nicht stattzugeben. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch wird Parteientschädigung zugesprochen. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 7. Juni 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: