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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_154/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Juni 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. März 2017 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ sich mit Eingabe vom 9. März 2017 an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wandte und Beschwerde gegen eine am 16. Januar 2017 ergangene Nichtanhand-nahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erhob; 
dass sie im betreffenden Verfahren vor dem Obergericht u.a. um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verbeiständung ersuchte; 
dass der Präsident der III. Strafkammer mit Verfügung vom 30. März 2017 das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen hat, währenddem er den Entscheid betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an sich auf einen späteren Zeitpunkt hinausgeschoben hat; 
dass er gleichzeitig die Beschwerdeführerin aufgefordert hat, ihre Strafanzeige betreffend Name bzw. Adresse einer zusätzlich ins Recht zu fassenden Person, wie von ihr geltend gemacht, zu präzisieren, andernfalls diese Person nicht als Partei des Beschwerdeverfahrens aufgenommen werde; 
dass A.________ gegen diesen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG mit Eingaben vom 19. April bzw. 12. Mai 2017 der Sache nach Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen; 
dass sie, soweit ihre Eingaben überhaupt verständlich sind, das zugrunde liegende Verfahren pauschal beanstandet, sich aber dabei mit der der Verfügung zugrunde liegenden Begründung nicht im Einzelnen auseinandersetzt und nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern diese bzw. die Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie - ohne Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen - schon aus dem genannten Grund nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass unter den gegebenen Umständen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben; 
 
 
wird erkannt:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juni 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp