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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_331/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Juni 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse Schwyz, 
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 30. März 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die vom 11. Mai 2017 datierende und am 12. Mai 2017 im Briefkasten des Bundesgerichts vorgefundene Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 30. März 2017, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 15. Mai 2017 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin von B.________ als von A.________ neu bezeichnetem Vertreter verfasste, vom 23. Mai 2017 datierende und am 24. Mai 2017 im gerichtseigenen Briefkasten vorgefundene Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG), wobei die Frist nur gewahrt ist, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG), 
dass die Rechtsschrift, wenn sie - wie hier - nicht der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen Vertretung übergeben, sondern beim Bundesgericht eingereicht wird, entweder den Angestellten des Gerichts zu überbringen oder in den gerichtseigenen Briefkasten einzuwerfen ist, 
dass die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, welche mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss, durch die rechtsuchende Person zu beweisen ist (BGE 142 V 389    E. 2.2 S. 391 mit Hinweisen), 
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die (erste) Eingabe vom 11. Mai 2017 den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass die Rechtzeitigkeit der zweiten Eingabe - d.h. deren Einreichung bis spätestens am 23. Mai 2017 (letzter Tag der Beschwerdefrist) - nicht rechtsgenüglich erstellt ist, weil der von der Versicherten bezeichnete Vertreter sich darauf beschränkte, auf dem Briefumschlag handschriftlich den Vermerk "Einwurf 23.05.17 20:25:35" und das Kurzzeichen "Bg" anzubringen, statt die Sendung in Anwesenheit von Zeugen einzuwerfen, die den fristgerechten Einwurf der Sendung belegen könnten, wie dies bei der Wahl dieser Einreichungsform beweisrechtlich geboten gewesen wäre (AMSTUTZ/ARNOLD, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, S. 562 N. 9 zu Art. 48 BGG mit Hinweis auf BGE 109 Ia 183 und Urteil 2C_142/2008 vom 21. Mai 2008 E. 2.3; vgl. auch BGE 142 V 389 E. 2 S. 392), 
dass die verbesserte Beschwerdeschrift vom 23. Mai 2017 deshalb unbeachtlich bleibt, 
dass bei dieser Sachlage im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. Juni 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann