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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
12T_1/2019  
 
Entscheid vom 7. Juni 2019 
Verwaltungskommission 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, Präsident, 
Bundesrichterin Niquille, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Generalsekretär Tschümperlin. 
 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Florian Wick, 
Anzeiger, 
 
gegen  
 
Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen, 
Angezeigte. 
 
Gegenstand 
Aufsichtsanzeige (BGG); rechtliches Gehör. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 12. März 2019 eine Beschwerde von A.________, B.________ und deren Kind C.________ gegen die Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) ab, mit welcher das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, deren Asylgesuche ablehnte und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 20. März 2019 reichten A.________, B.________ und deren Kind C.________ beim Bundesgericht eine Aufsichtsbeschwerde ein. 
 
C.  
Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110), Art. 3 lit. f Aufsichtsreglement des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) und Art. 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG; SR 173.32) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). 
 
2.  
Die Anzeiger ersuchen um Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren E-974/2019. Das Bundesverwaltungsgericht sei anzuweisen, das Verfahren verfassungskonform durchzuführen. Dabei habe die zuständige Bundesverwaltungsrichterin in den Ausstand zu treten. Des weiteren ersuchen sie um unentgeltliche Verbeiständung. 
Die Anzeiger machen geltend, im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren sei durch eine Motivsubstitution ihr rechtliches Gehör verletzt worden. 
 
3.  
 
3.1. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Natur (Art. 3 Abs. 1 VGG); die Rechtsprechung ist von der Aufsicht ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 AufRBGer). Im Rahmen seiner Funktion als Aufsichtsbehörde kann das Bundesgericht nicht in die Rechtsprechung der beaufsichtigten Gerichte eingreifen.  
 
3.2. Im vorliegenden Fall geht es um eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs der Anzeiger im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dies ist indessen eine Frage der Rechtsanwendung und wird vom Bundesgericht als Aufsichtsbehörde grundsätzlich nicht geprüft. Mängel organisatorischer oder administrativer Art sind nicht ersichtlich. Der Anzeige ist daher keine Folge zu geben.  
 
3.3. Im Aufsichtsverfahren besitzen die Anzeiger keine Parteirechte. Prozessrechtliche Anordnungen der Aufsichtsbehörde für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind ebenfalls ausgeschlossen. Die Anträge auf Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sowie auf Ausstand einer bestimmten Richterin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind daher unzulässig.  
 
4.  
Aufsichtsbeschwerden sind grundsätzlich kostenlos. Ein Ausnahmegrund gemäss Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) ist nicht gegeben. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge gegeben. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 
 
3.   
Dieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt. Den Anzeigern wird eine Orientierungskopie zugestellt. 
 
 
Lausanne, 7. Juni 2019 
 
Im Namen der Verwaltungskommission 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Der Generalsekretär: Tschümperlin