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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_96/2019  
 
 
Urteil vom 7. Juni 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________ 
2. B.________, 
3. C.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (üble Nachrede), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 4. Dezember 2018 (SBK.2018.165 / va). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 27. Juli 2017 erstatteten A.________, B.________ und C.________ Strafanzeige gegen X.________ wegen übler Nachrede. X.________ habe zwei von Y.________ verfasste Facebook-Beiträge vom 17. und 23. Juli 2017 mit "gefällt mir" markiert bzw. "geteilt". 
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erliess am 17. Januar 2018 einen Strafbefehl gegen X.________ wegen übler Nachrede und verurteilte sie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 130.-- und zu einer Busse von Fr. 600.--. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau erhob Einsprache und stellte den Antrag, das Verfahren sei vorläufig zu sistieren, da die Bundesanwaltschaft in derselben Frage eine Strafuntersuchung gegen eine andere beschuldigte Person, Y.________, führe. 
 
B.  
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten stellte das Verfahren gegen X.________ mit Verfügung vom 11. Juni 2018 ein. 
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde von A.________, B.________ und C.________ gegen die Einstellungsverfügung mit Entscheid vom 4. Dezember 2018 ab. 
 
C.  
A.________, B.________ und C.________ beantragen mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zur Anklageerhebung zurückzuweisen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zwecks Aufhebung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Bei den Zivilansprüchen im Sinne dieser Bestimmung geht es in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).  
 
1.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, sie seien als Privatkläger zur Beschwerde legitimiert. Sie hätten ein schützenswertes Interesse daran, dass die Verletzung ihrer Ehre festgestellt und angemessen bestraft werde. Indes lässt sich damit keine Legitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG begründen. Vielmehr ist erforderlich, dass sich der angefochtene Entscheid auch auf die Beurteilung der im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachten bzw. noch geltend zu machenden Zivilforderung (en) auswirken kann. Dies legen die Beschwerdeführer nicht dar. Sie führen in ihrer Beschwerde nicht aus, sie hätten einen finanziellen Schaden erlitten. Sie weisen lediglich darauf hin, sie hätten in der Strafanzeige eine Genugtuung im Umfang von Fr. 1'000.-- geltend gemacht. Sie verkennen aber, dass Genugtuungsforderungen aus Persönlichkeitsverletzung nur bestehen, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt (vgl. Art. 49 Abs. 1 OR). Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (siehe z.B. Urteile 6B_798/2018 vom 14. November 2018 E. 4; 6B_555/2017 vom 29. September 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen). Dies zeigen die Beschwerdeführer nicht auf und ist angesichts des zur Anzeige gebrachten Sachverhalts auch nicht ersichtlich. In der Sache sind sie somit nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.  
 
2.  
Die Privatklägerschaft kann mit Beschwerde in Strafsachen ungeachtet der Legitimation in der Sache im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3 S. 79 f.; 136 IV 29 E. 1.9 S. 40). 
 
2.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, da der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Ehrverletzungsverfahren in autonomer Auslegung als zivilrechtliche Streitigkeiten qualifiziere, müsse die Beschwerdelegitimation für die effektive Wahrnehmung der aus Art. 8 EMRK folgenden Rechte gewährleistet sein (Beschwerde S. 3 Ziff. 4).  
Den Beschwerdeführern kann nicht gefolgt werden. Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren und damit auch die Frage der Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen richtet sich nach den Vorschriften des BGG und der diesbezüglichen Rechtsprechung. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführer vermittelt Art. 8 EMRK im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren keine darüber hinausgehende Legitimation zur Erhebung von Rügen materieller Natur. Bei der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Verletzung ihres Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK handelt es sich nicht um eine Rüge formeller Natur (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 4 mit Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung), die von der Prüfung der Sache getrennt untersucht werden kann. 
Soweit ein verfassungsmässiger Anspruch auf Ausfällung der im Gesetz vorgesehenen Strafen besteht, kann sich der Privatkläger, der Opfer eines staatlichen Übergriffs geworden ist, nicht nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht, sondern auch in der Sache selbst gegen eine Verfahrenseinstellung zur Wehr setzen. Die Rechtsprechung anerkennt gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und Art. 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe einen Anspruch des Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2 S. 356 f.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 
 
2.2. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie begründe mit keinem Wort, weshalb sie die Erwägungen des Bundesstrafgerichts als schlüssig erachte und sich deshalb darauf stütze (Beschwerde S. 8 Ziff. 7).  
Die Vorinstanz erwägt, im Beschwerdeverfahren betreffend die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen Y.________ habe das Bundesstrafgericht festgehalten, dass die beiden Facebook-Beiträge vom 17. und 23. Juli 2017 nicht ehrenrührig seien und damit kein strafrechtlich relevanter Charakter hätten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer habe das Bundesstrafgericht die erhobenen Vorwürfe detailliert geprüft. Den entsprechenden Ausführungen, dass die Facebook-Beiträge keinen ehrverletzenden Inhalt aufweisen würden, sei nichts hinzuzufügen. Mangels Ehrenrührigkeit des Inhalts der beiden Beiträge erfülle auch das Markieren der Beiträge mit "gefällt mir" bzw. das "Teilen" derselben offensichtlich keinen Ehrverletzungstatbestand (Entscheid S. 4 E. 3). Mit ihrem Vorgehen verletzt die Vorinstanz weder die Begründungspflicht noch den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer (Art. 82 Abs. 4 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.2.3 S. 246). 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern gemeinsam zu gleichen Teilen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung zu gleichen Teilen auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juni 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini