Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_430/2021  
 
 
Urteil vom 7. Juni 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
handelnd durch B.A.________ und C.A.________, 
und diese vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli, 
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 
Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige Körperverletzung; Entschädigung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 18. Februar 2021 (STBER.2020.31). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer reichte am 15. April 2021 Beschwerde gegen das Urteil des Kantons Solothurn vom 18. Februar 2021 ein. 
 
2.   
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 
 
3.   
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 19. April 2021 Frist bis zum 4. Mai 2021 und mit Verfügung vom 10. Mai 2021 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 21. Mai 2021 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). 
 
4.   
Beide Verfügungen wurden mittels Gerichtsurkunde versandt und konnten zugestellt werden. Da der Kostenvorschuss indessen auch innert Nachfrist nicht einging und der Beschwerdeführer auch sonst überhaupt nicht reagierte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
5.   
Die Kosten sind den für den Beschwerdeführer handelnden Eltern (B.A.________ und C.A.________) unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden B.A.________ und C.A.________ unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juni 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill