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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 232/02 
 
Urteil vom 7. Juli 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
O.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter König, Dufourstrasse 22, 8024 Zürich, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Verfügung vom 20. August 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 24. Januar 2002 forderte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich von O.________ als Geschäftsführer der T.________ GmbH eine Schadenersatzzahlung von Fr. 27'365.40 für entgangene Beiträge. Auf Einsprache von O.________ hin klagte die Ausgleichskasse ihre Forderung beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein. Dieses setzte dem Beklagten eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Klageantwort unter Androhung, dass bei Säumnis auf Grund der von der Klägerin eingereichten Akten entschieden werde und zusätzliche Abklärungen nur vorgenommen oder veranlasst würden, wenn hierzu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass bestehe. Auf Begehren von O.________ erstreckte das Sozialversicherungsgericht die Frist dreimal, zuletzt bis zum 19. August 2002. Am 16. August 2002 liess der Beklagte das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung stellen, verbunden mit dem Antrag, die Frist zur Klagebeantwortung abzunehmen und nach Entscheid über das Gesuch neu anzusetzen. Diesen Antrag wies das Sozialversicherungsgericht mit Verfügung vom 20. August 2002 ab und setzte eine nicht erstreckbare Notfrist von fünf Tagen zur Erstattung der Klageantwort (Ziff. 1 und 2). Bezüglich unentgeltlicher Verbeiständung erwog es, dass die Prozessarmut mit den eingereichten Unterlagen nicht ausgewiesen sei, und setzte eine ebenfalls unerstreckbare Frist von 30 Tagen an zur Einreichung des Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtvertretung" (Ziff. 3). 
B. 
O.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit den Anträgen, Ziff. 1 und 2 der Verfügung vom 20. August 2002 seien aufzuheben, der Prozess sei an die Vorinstanz zurückzuweisen zum Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und anschliessender Fristansetzung zur Klageantwort und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
C. 
Mit Eingabe vom 24. September 2002 lässt der Beschwerdeführer mitteilen, er habe das bei der Vorinstanz gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zurückgezogen. Er modifiziert seine Anträge und stellt die Rechtsbegehren, es seien Ziff. 1 und 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 20. August 2002 aufzuheben, der Prozess sei an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Fristansetzung für die Klageantwort und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (und im Übrigen noch weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen). Verfügungen im Sinne dieser Umschreibung können nach dem Wortlaut des zweiten Absatzes von Art. 5 VwVG auch Zwischenverfügungen sein, insoweit sie den Anforderungen des vorangehenden ersten Absatzes entsprechen. Zudem verweist Art. 5 Abs. 2 VwVG bezüglich der Zwischenverfügungen auf Art. 45 des gleichen Gesetzes, laut dem nur solche Zwischenverfügungen anfechtbar sind, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 45 Abs. 1 VwVG). Dieser grundsätzliche Vorbehalt gilt als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines selbstständigen, der Endverfügung vorangehenden Beschwerdeverfahrens, insbesondere für alle in Art. 45 Abs. 2 VwVG - nicht abschliessend - aufgezählten Zwischenverfügungen. Für das letztinstanzliche Beschwerdeverfahren ist ferner zu beachten, dass gemäss Art. 129 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 101 lit. a OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischenverfügungen nur zulässig ist, wenn sie auch gegen die Endverfügung offensteht (BGE 124 V 85 Erw. 2 mit Hinweisen). 
1.2 Die bundesrechtliche Verfügungsgrundlage bestimmt sich danach, ob der materiellrechtliche Streitgegenstand dem Bundessozialversicherungsrecht angehört. Zwischen- und Endentscheide kantonaler Gerichte in Bundessozialversicherungsstreitigkeiten über kantonales Verfahrensrecht sind daher mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht anfechtbar, unabhängig davon, ob in der Hauptsache selbst Beschwerde geführt wird (BGE 126 V 143 ff.). 
1.3 Die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist anders als im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren schon als erfüllt zu betrachten, wenn der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung des Entscheides hat (BGE 116 Ib 238 Erw. 2; Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, S. 238 Rz. 1238). 
 
Die Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils bei Gewährung einer lediglich fünftägigen Notfrist unter Androhung der Entscheidfällung auf Grund der Akten bei Säumnis lässt sich mit dem Grundsatz der Raschheit des Verfahrens (Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG) nur schwer vereinbaren, zumal dem Beschwerdeführer zuvor schon vier Monate zur Ausarbeitung einer Klageantwort zur Verfügung gestanden haben. Demgegenüber hat der Rechtssuchende zweifellos ein Interesse daran, sein Rechtsbegehren ausführlich darzulegen. Ohne Not soll er nach allgemeinem Rechtsgrundsatz nicht um dessen Beurteilung durch die zuständige Instanz gebracht werden (BGE 118 Ia 244 Erw. 3c mit Hinweis). Würde der Rechtsmittelweg gegen die Zwischenverfügung nicht eröffnet, so müsste der Beschwerdeführer entweder darauf vertrauen, dass er mit seinem Standpunkt bei Anfechtung des materiellen Entscheides durchdringen und die Sache nochmals an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, oder auf die Beurteilung überhaupt verzichten und sich allenfalls mit einer bloss rudimentären Eingabe zur Sache ohne Instruktion durch seinen Klienten begnügen. Zufolge der eingeschränkten Kognition des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG) bliebe der Prozessstoff im weiteren Verfahren beschränkt. Dies ist mit Blick auf den im Sozialversicherungsprozess herrschenden Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen), zu vermeiden (vgl. auch Ulrich Zimmerli, Zum rechtlichen Gehör im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, in: Sozialversicherungsrecht im Wandel, Festschrift 75 Jahre EVG, Bern 1992, S. 322 f.; Ueli Kieser, Das einfache und rasche Verfahren, insbesondere im Sozialversicherungsrecht, in: SZS 1992 S. 284). 
1.4 Die Sachurteilsvoraussetzungen sind nach dem Gesagten erfüllt und auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 
2. 
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung rügt und Rückweisung der Sache zum Entscheid über das entsprechende Gesuch verlangt, ist darauf zufolge Gegenstandslosigkeit nicht einzutreten, da er diesen Antrag vor der Vorinstanz zurückgezogen und sein diesbezügliches Rechtsbegehren im letztinstanzlichen Verfahren modifiziert hat. 
3. 
Das kantonale Gericht hat dem Beschwerdeführer drei Mal eine Fristerstreckung bewilligt, das vierte Gesuch jedoch abgewiesen und lediglich eine Notfrist von fünf Tagen gewährt. Auch in diesem Punkt macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. 
 
Eine solche liegt nicht vor, da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Erstattung einer Klageantwort nicht verweigert hat. Die Ansetzung einer - relativ kurzen - Notfrist rechtfertigte sich mit Blick auf das Gebot des einfachen und raschen Verfahrens (Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG) umso mehr, als der Beschwerdeführer seinen Standpunkt im Einspracheverfahren schon ausführlich hatte äussern können und ihm bereits drei Fristerstreckungen gewährt worden waren. Dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers überhaupt nicht in der Lage gewesen wäre, diese letzte Frist zu wahren, etwa wegen Abwesenheit seines Klienten, macht er nicht geltend. Im Übrigen wäre es ihm zuzumuten gewesen, die Ausarbeitung der Klageantwort und insbesondere die Abklärung allfälliger Prozessarmut rechtzeitig an die Hand zu nehmen. 
4. 
Dem Beschwerdeführer wird indessen die Möglichkeit eingeräumt, die Klageantwort innerhalb einer letzten, nicht erstreckbaren Notfrist noch einzureichen. 
5. 
Mit dem Erlass des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dem Beschwerdeführer wird zur Erstattung der Klageantwort eine nicht erstreckbare Notfrist von 5 Tagen gewährt, welche mit der Zustellung dieses Urteils zu laufen beginnt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 7. Juli 2003 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: