Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 767/02 
 
Urteil vom 7. Juli 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
Z.________, 1958, Beschwerdeführer,vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 26. September 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Z.________, geboren 1958, meldete sich am 7. Dezember 2000 unter Hinweis auf Rückenprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an. Nach Einholung eines Berichtes des Hausarztes Dr. med. B.________, Chirurgie FMH, vom 31. Mai 2001 und Abklärung der erwerblichen Situation liess die IV-Stelle Bern den Versicherten rheumatologisch durch Dr. med. R.________ und psychiatrisch durch Dr. med. H.________ abklären (Gutachten vom Oktober 2001). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte sie die Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 14. Dezember 2001 mangels rentenbegründender Invalidität ab. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 26. September 2002 ab. 
C. 
Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen. 
 
Während die IV-Stelle Bern auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b), insbesondere auch bei geistigen Gesundheitsschäden (BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine; 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen, 2000 S. 151 Erw. 2a), sowie zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 14. Dezember 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide seit August 1999 unter einem chronifizierten lumbovertebralen Schmerzsyndrom sowie unter einer mittelschweren depressiven Entwicklung und sei deshalb zu 100 % arbeitsunfähig. Das Gutachten der Dres. med. R.________ und H.________, welche demgegenüber bei leidensangepasster Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestierten, stehe im Widerspruch zu sämtlichen anderen Beurteilungen. 
2.2 Das kantonale Gericht ist nach einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Berichte und Gutachten zum Schluss gekommen, dass sich die IV-Stelle zu Recht auf die Einschätzung der Dres. med. R.________ und H.________ gestützt habe. Dem ist nichts beizufügen. Insbesondere hat sich Dr. med. H.________ mit der von den Ärzten des Spitals X.________ (Berichte vom 20. und vom 24. September 1999) sowie vom Hausarzt Dr. med. B.________ (Bericht vom 31. Mai 2001) gestellten Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung auseinander gesetzt und festgestellt, dass diese in ihrer Genese damals nicht erklärt worden sei. Gemäss ICD-10 müssten die quälenden Schmerzen bei Somatisierungsstörungen begleitet werden von deutlichen Verstimmungen und Ängsten, was beim Versicherten eindeutig nicht der Fall sei. Des Weiteren führte er eine testpsychologische Untersuchung durch, welche auch keine latente psychische Störung nachwies. 
2.3 Mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde reicht der Beschwerdeführer einen Bericht des Spitals X.________, Medizinische Abteilung Y.________, vom 30. Oktober 2002 ein, wo er sich in stationärer Behandlung aufhielt und die Diagnosen eines seit drei Jahren bestehenden chronifizierten lumbovertebralen Schmerzsyndroms sowie einer mittelschweren depressiven Entwicklung (nebst Dyslipidämie und Hypertriglyceridämie) gestellt wurden. Inwieweit die somatoforme Schmerzstörung bereits länger vorliege, sei unklar. Eine Depression scheine zum Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung (durch Dr. med. H.________ im Oktober 2001) nicht vorgelegen zu haben; die depressive Entwicklung habe aber sicher vor April 2002 eingesetzt. 
 
 
Nach der Rechtsprechung ist eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit nicht gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern dem Versicherten trotz seines Leidens die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c). Diese Frage beantwortet der letztinstanzlich eingereichte Bericht bezüglich des für die richterliche Überprüfung massgebenden Zeitpunktes des Verfügungserlasses (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) nicht, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 
2.4 In Änderung der Rechtsprechung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 353 erkannt, dass es auch in Verfahren, in welchen es nicht an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts gebunden ist (Art. 132 lit. b OG), im Lichte von Art. 108 Abs. 2 OG grundsätzlich unzulässig ist, nach Ablauf der Beschwerdefrist neue Beweismittel beizubringen, es sei denn, dass ausnahmsweise ein zweiter Schriftenwechsel (Art. 110 Abs. 4 OG) angeordnet wurde. Namentlich ist es nicht zulässig, dass eine Person in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ihre Absicht kundtut, nach Ablauf der Beschwerdefrist ein künftiges Beweismittel einzureichen, oder dass sie zu diesem Zweck die Sistierung des Verfahrens beantragt. Zu berücksichtigen sind in der Regel nur solche Eingaben, die dem Gericht innert der gesetzlichen Frist (Art. 106 Abs. 1 OG) vorliegen. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn die nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach Abschluss eines zweiten Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichten Schriftstücke neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweismittel enthalten, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten. Diese Voraussetzungen erfüllt der mit Eingabe vom 14. November 2002 ins Recht gelegte Bericht des Dr. med. L.________ vom 11. November 2002 nicht, weshalb er nicht zu berücksichtigen ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 7. Juli 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: