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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_44/2008/don 
 
Urteil vom 7. Juli 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Escher, Hohl, 
Gerichtsschreiberin Gut. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Keller, 
gegen 
 
Y.________ Bank, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Tatjana Vlk. 
 
Gegenstand 
Paulianische Anfechtung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. November 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ war von Oktober bis Dezember 2003 im Rahmen des Zusammenbruchs der A.________-Gruppe persönlicher Berater von A.________. Als Vergütung war ein Honorar von Fr. 500.-- pro Beratungstag vereinbart. In Anrechnung an seine Honorarforderung erhielt X.________ einen Oldtimer Bentley, Jahrgang 1934, zu Eigentum übertragen, den er kurze Zeit später für Fr. 90'000.-- verkaufte. 
 
Im Juli 2004 wurde über A.________ der Konkurs eröffnet. Das Konkursamt des Kantons Thurgau trat gestützt auf Art. 260 SchKG den Anspruch auf Anfechtung der Übertragung des Oldtimers Bentley gegenüber X.________ an die Y.________ Bank und weitere Konkursgläubiger ab. 
 
B. 
Die Y.________ Bank erhob daraufhin Klage gemäss Art. 287 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG gegen X.________. Mit Urteil vom 12. März 2007 verpflichtete das Bezirksgericht Z.________ X.________, als Wertersatz für den von A.________ an ihn übertragenen Oldtimer Bentley Fr. 90'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 7. Juli 2006 zu bezahlen. 
 
C. 
C.a Gegen dieses Urteil reichte X.________ beim Obergericht des Kantons Thurgau Berufung ein und beantragte die Abweisung der Klage. Als Novum machte er geltend, der Oldtimer Bentley, den er als Honorar erhalten hatte, habe nicht A.________, sondern dessen Lebenspartnerin, B.________, gehört. Als Beweis für die frühere Schenkung von A.________ an B.________ reichte X.________ verschiedene Schriftstücke ein und beantragte die Zeugenbefragung von B.________ und A.________. 
C.b Das Obergericht des Kantons Thurgau unterliess es, Zeugen einzuvernehmen, und wies mit Urteil vom 29. November 2007 die Berufung ab. 
 
D. 
X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist am 18. Januar 2008 mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gelangt. Er rügt eine Verletzung von Art. 8 ZGB und Art. 29 Abs. 2 BV und stellt den Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventualiter sei die Streitsache an die Vorinstanz zur Beweisabnahme und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Ferner beantragt er die Einvernahme der im kantonalen Verfahren genannten Zeugen durch das Bundesgericht. 
 
Die Y.________ Bank (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Obergericht stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid in einer Zwangsvollstreckungssache mit Vermögenswert. Da die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- erreicht ist, ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 130 III 235 E. 1 S. 236). 
 
2. 
Streitig ist die Beweislage im Falle des Anfechtungstatbestandes von Art. 287 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG. Anfechtbar ist danach die Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barzahlung oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 8 ZGB sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), da das Obergericht seinen Anträgen auf Einvernahme der beiden Zeugen A.________ und B.________ nicht stattgegeben und die beiden Schreiben des Betreibungsamtes C.________ vom 7. und 13. Januar 2004 und den Schenkungsvertrag vom 23. Mai 2002 nicht als Beweismittel zugelassen habe. 
 
Mit den offerierten Beweismitteln wollte der Beschwerdeführer nachweisen, dass der Oldtimer Bentley im Zeitpunkt der Übertragung an ihn nicht im Eigentum des Konkursiten A.________ stand, sondern dessen Lebenspartnerin, B.________, gehörte und folglich der Tatbestand der Überschuldungsanfechtung gemäss Art. 287 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG nicht erfüllt sein könnte. 
 
Die Frage nach dem Eigentümer ist deshalb entscheidend, weil bei allen im Gesetz umschriebenen Arten der Anfechtungsklage vorausgesetzt wird, dass die anfechtbaren Rechtshandlungen vom Betreibungsschuldner vorgenommen worden sind; Handlungen von Dritten, die ohne Mitwirkung des Betreibungsschuldners erfolgten, bilden keine genügende Voraussetzung für die Erhebung einer Anfechtungsklage (BGE 95 III 83 E. 4a S. 86; Urteil 5C.146/1992 vom 14. September 1993, E. 4, in: SJ 1994 S. 138). 
Gemäss der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB ist bei der Überschuldungsanfechtung der Beweis für die Eigentümerstellung von A.________ im Zeitpunkt der Übertragung an den Beschwerdeführer durch die Beschwerdegegnerin zu erbringen. Soweit der Beschwerdeführer diese Eigentümerstellung zu widerlegen versucht, steht ein gegen die Beweisführung der Beschwerdegegnerin gerichteter Gegenbeweis in Frage. 
 
3. 
Einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Sachvorbringen zum Beweis zugelassen zu werden - wenn der Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des kantonalen Rechts entspricht - geben sowohl Art. 29 Abs. 2 BV als auch Art. 8 ZGB, wobei bei der Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche beweisrechtlich Art. 8 ZGB zum Zuge kommt (Urteile 5A_193/2008 vom 13. Mai 2008, E. 3.1, und 5A_403/2007 vom 25. Oktober 2007, E. 3). 
 
3.1 Art. 8 ZGB regelt zunächst die Verteilung der Beweislast. Durch die Rechtsprechung hat diese Bestimmung darüber hinaus jedoch die Bedeutung einer allgemeinen bundesrechtlichen Beweisvorschrift erhalten. Das Bundesgericht leitet aus Art. 8 ZGB als Korrelat zur Beweislast insbesondere das Recht der beweisbelasteten Partei ab, zum ihr obliegenden Beweis zugelassen zu werden (BGE 118 II 365 E. 1 S. 366; 114 II 289 E. 2a S. 290, je mit Hinweisen). 
 
Dieses Recht ist daher insbesondere verletzt, wenn der kantonale Richter Behauptungen einer Partei unbekümmert darum, dass sie von der Gegenpartei bestritten worden sind, als richtig hinnimmt oder über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt. Wo der Richter jedoch in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, wird die Beweislastverteilung gegenstandslos. Diesfalls liegt freie Beweiswürdigung vor, die bundesrechtlich nicht geregelt ist, auch nicht durch Art. 8 ZGB. Diese Bestimmung schreibt dem Richter nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären und wie das Ergebnis davon zu würdigen ist, und sie schliesst auch die vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus; Art. 8 ZGB steht demnach einer bloss beschränkten Beweisabnahme nicht entgegen, wenn der Richter schon nach deren Ergebnis von der Sachdarstellung einer Partei überzeugt ist oder dafür hält, die zusätzlich beantragten Beweise vermöchten zur Klärung des Sachverhalts nichts beizutragen. (zum Gesamten BGE 122 III 219 E. 3c S. 223; 119 II 114 E. 4c S. 117; 115 II 305 E. 2a S. 305, je mit Hinweisen). 
 
3.2 Art. 8 ZGB gewährleistet nach der Rechtsprechung ebenfalls das Recht zum Gegenbeweis, d.h. er gibt dem Gegner des Beweisbelasteten einen Anspruch darauf, zum Beweis von konkreten Umständen zugelassen zu werden, die beim Richter Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptung wachhalten und diesen dadurch vereiteln sollen. Auch dieser Beweisführungsanspruch schliesst aber die vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus, verbietet also dem Richter nicht, einem beantragten Beweismittel die Erheblichkeit oder Tauglichkeit abzusprechen. Zudem wird Art. 8 ZGB auch hinsichtlich des Gegenbeweises gegenstandslos, wenn das dem Hauptbeweis unterstellte Tatbestandsmerkmal beweismässig bereits feststeht. Erforderlich ist dabei allerdings, dass der Richter aufgrund einer Würdigung der erhobenen Beweise zur festen Überzeugung gelangt, der Hauptbeweis sei unumstösslich bereits erbracht. Wo er dagegen bloss auf die allgemeine Lebenserfahrung, auf allgemeine tatsächliche Vermutungen oder auf Indizien abstellt, darf er prozesskonform zum Gegenbeweis angebotene, erhebliche und taugliche Mittel nicht mit der Begründung ablehnen, die Beweislastregel sei bereits gegenstandslos geworden; damit würde er den bundesrechtlichen Anspruch des Beweisgegners auf Führung des konkreten Gegenbeweises verletzen (zum Gesamten BGE 115 II 305 E. 2a S. 305, mit Hinweisen; 133 III 81 E. 4.2.2 S. 89). 
 
3.3 Wird der Anspruch auf Beweis oder Gegenbeweis als verletzt gerügt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 lit. a BGG), ist die Beschwerde nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hinreichend zu begründen, andernfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; zur Publikation bestimmtes Urteil 1 C_380/2007 vom 19. Mai 2008, E. 2.1; BGE 133 IV 286 E. 1.3 [nicht publiziert] und E. 1.4). Will der Beschwerdeführer hingegen die Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere die Beweiswürdigung des Obergerichts als willkürlich anfechten (Art. 97 Abs. 1 BGG) muss er substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der von dem im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer kann sich dabei nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen willkürlich sind. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 462 E. 2.4 S. 466). 
 
4. 
Betreffend die Nichtanhörung der beiden beantragten Zeugen A.________ und B.________ rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf Gegenbeweis und führt aus, es sei eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen worden. 
 
4.1 Das Obergericht hat den Antrag auf Zeugenbefragung mit der Begründung abgelehnt, es sei angesichts der bereits klaren Sachlage widersinnig, diese Personen zu befragen. Im Übrigen müssten diese Aussagen aufgrund ihrer Interessenlage von vornherein als unglaubwürdig qualifiziert werden. 
 
Damit gibt das Obergericht deutlich zu erkennen, dass es den Sachverhalt bereits als erstellt erachtet bzw. dass es bereits zur festen Überzeugung gelangt ist, dass A.________ im Zeitpunkt der Übergabe des Oldtimers Bentley an den Beschwerdeführer dessen Eigentümer war. Es liegt darin eine vorweggenommene Beweiswürdigung, die den Anspruch auf Gegenbeweis nicht verletzt. 
 
4.2 Nach Ansicht des Obergerichts könnte eine Befragung von A.________ und B.________ am Beweisergebnis nichts mehr ändern. Seine feste Überzeugung über die fragliche Eigentümerstellung hat das Obergericht aus den Ergebnissen der bisherigen Beweisführung gewonnen. Es hat sich insbesondere eingehend mit dem eingereichten Schreiben von A.________ an den Beschwerdeführer vom 20. Dezember 2003 auseinandergesetzt, welchem entnommen werden kann, dass A.________ von "meiner Sammlung" sprach und den Oldtimer Bentley zu "deinem Eigentum" übergab. Weiter hielt A.________ in diesem Schreiben fest, dass er jegliche Gewährleistung für das Fahrzeug ausschliesse. Aufgrund dieser Formulierungen steht für das Obergericht eindeutig fest, dass A.________ Eigentümer des Oldtimers Bentley war. Diese Folgerung bestätigt sich nach Ansicht des Obergerichts auch durch die Steuererklärung 2002 von A.________, in welcher keine Schenkung deklariert worden ist. Auch mutet es nach Auffassung des Obergerichts seltsam an, dass der Beschwerdeführer das Novum betreffend fehlendes Eigentum von A.________ erst mit Berufung vorbrachte und mit dieser Behauptung seiner bisherigen Sachverhaltsdarstellung widerspricht. Aufgrund dieser Umstände kann nicht gesagt werden, das Obergericht habe bei der Sachverhaltsfeststellung bloss auf die allgemeine Lebenserfahrung, auf allgemeine tatsächliche Vermutungen oder Indizien abgestellt (vgl. E. 3.2 hiervor). Vielmehr ist das Obergericht aufgrund einer sorgfältigen Würdigung der erhobenen Beweise zur festen und unumstösslichen Überzeugung gelangt, dass A.________ Eigentümer des Oldtimers Bentley war. Diese Beweiswürdigung vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht als willkürlich zu rügen. Denn Willkür ist nicht schon dann zu bejahen, wenn die vom Sachgericht gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen (BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88). 
 
4.3 Insgesamt kann die obergerichtliche Ablehnung der Beweisanträge, zwei bestimmte Zeugen einzuvernehmen, nicht beanstandet werden. 
 
5. 
Auch betreffend die eingereichten Schriftstücke macht der Beschwerdeführer geltend, diese seien nicht zum Beweis zugelassen worden. Es handle sich dabei um eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung und somit um eine Verletzung des Rechts auf Gegenbeweis. 
 
5.1 Als erstes gilt es festzustellen, ob das Obergericht die betreffenden Schriftstücke tatsächlich nicht zum Beweis zugelassen oder diese Schriften lediglich nicht im Sinne des Beschwerdeführers gewürdigt hat. Im zweiten Fall läge freie Beweiswürdigung vor, die bundesrechtlich nicht geregelt ist. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist hingegen in § 187 ZPO / TG festgehalten. 
5.1.1 Das Obergericht hat die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Noven im Berufungsprozess zugelassen und sich in seiner Urteilsbegründung mit den einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers und auch den dazu eingereichten Beweisschriften - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auseinandergesetzt. 
 
So hat es den eingereichten Schenkungsvertrag zwischen A.________ und B.________ vom 23. Mai 2002 in seine Urteilsbegründung einbezogen und interpretiert und ist zum Schluss gekommen, dass der Oldtimer Bentley entweder nicht Gegenstand dieses Vertrages sein könne oder andernfalls der Schenkungsvertrag simuliert oder rückdatiert sei. Das Obergericht würdigte damit den Schenkungsvertrag entweder als unglaubwürdig oder in dem Sinne, dass sich dieser nie auf den Oldtimer Bentley bezog. 
 
Auch mit den beiden Schreiben des Betreibungsamtes C.________ vom 7. und 13. Januar 2004 hat sich das Obergericht auseinandergesetzt. Für das Obergericht entscheidend ist dabei die daraus hervorgehende Aussage von A.________, der Bentley befinde sich im Eigentum des Beschwerdeführers. 
5.1.2 Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, das Obergericht habe den Schenkungsvertrag und die beiden Schreiben des Betreibungsamtes C.________ nicht zum Beweis zugelassen. Das Recht auf Gegenbeweis ist somit nicht verletzt und Art. 8 ZGB nicht tangiert. Es geht vielmehr um die Frage, ob das Obergericht diese Beweise richtig gewürdigt bzw. ob es den Sachverhalt richtig festgestellt hat. 
 
5.2 Da Art. 8 ZGB nicht verletzt ist, liegt keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG vor. Es ist daher zu prüfen, ob die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. im Sinne von Art. 9 BV willkürlich erfolgt ist. 
 
Die Beschwerde enthält eine eigene Sachverhaltsdarstellung. Der Beschwerdeführer legt dar, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären und weicht in zahlreichen Punkten von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab. So macht der Beschwerdeführer beispielsweise geltend, dass die Eigentumsfrage mit dem Schreiben von A.________ vom 20. Dezember 2003 in keiner Weise geklärt sein könne, da Äusserungen in Bezug auf Eigentumsverhältnisse, wenn überhaupt, höchstens als Indizien qualifiziert werden können aber nie einen strikten Beweis zu erbringen vermögen. Es sei durchaus denkbar, dass sich A.________ verschrieben habe oder in Bezug auf das Eigentum einem Irrtum unterlegen sei. Bei derartigen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer nicht klar und detailliert auf, inwiefern die abweichende Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz willkürlich sein soll. Er beschränkt sich lediglich darauf, seine eigene Sichtweise darzulegen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind weitgehend appellatorisch, soweit sie sich überhaupt auf die angefochtene Begründung des Obergerichts beziehen. Auch allgemeine Behauptungen, wie der Schluss der Vorinstanz sei aus der Luft gegriffen oder die Vorinstanz begnüge sich mit Verdächtigungen und Vermutungen, stellen keine rechtsgenügliche Begründung dar. Zudem rügt der Beschwerdeführer entgegen Art. 106 Abs. 2 BGG nicht explizit eine Verletzung des Willkürverbots. Unter diesen Umständen folgt das Bundesgericht den Sachverhaltsdarstellungen des Obergerichts. 
 
5.3 Die im Zusammenhang mit den eingereichten Beweisurkunden erhobenen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten allesamt als unbegründet. Anzumerken ist, dass auch die Frage, ob die Abnahme dieser Beweise unter Wahrung der Bestimmungen der thurgauischen Zivilprozessordnung (insbesondere § 149 ZPO) erfolgte, offen bleiben kann. Die Formalien der Beweisabnahme entscheiden sich nicht nach Art. 8 ZGB, sondern werden vom kantonalen Prozessrecht geregelt (BGE 102 III 10 E. 2a S. 13), wobei das Bundesgericht eine Verletzung kantonalen Prozessrechts nur insofern prüfen kann, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 462 E. 2.3 S. 466 und 545 E. 2.2 S. 550). Da der Beschwerdeführer die Verletzung von kantonalen Prozessrechtsbestimmungen weder explizit vorbringt noch substantiiert begründet, erübrigt sich eine weitere Prüfung der Formalien der Beweisabnahme. 
 
6. 
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht, ein Beweisverfahren durchzuführen und gestützt darauf den Sachverhalt zu ergänzen und zu berichtigen. Beweiserhebungen fallen im Verfahren der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nur in Betracht, wenn der im angefochtenen Entscheid festgestellte Sachverhalt, der dem bundesgerichtlichen Urteil zugrunde zu legen ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288), offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4202, S. 4344). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, so dass weder die beantragte Einvernahme der beiden Zeugen durchzuführen noch der obergerichtlich festgestellte Sachverhalt zu ergänzen oder zu berichtigen ist. 
 
7. 
Nach dem Gesagten muss die Beschwerde in Zivilsachen abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Für das bundesgerichtliche Verfahren schuldet er der Beschwerdegegnerin, die eine Vernehmlassung (Art. 102 Abs. 1 BGG) eingereicht hat, eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Juli 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Raselli Gut