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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_282/2009 
 
Urteil 7. Juli 2009 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, vertreten durch das Strassenverkehrsamt, Bereich Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. Mai 2009 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 
1. Abteilung, 1. Kammer. 
In Erwägung, 
dass die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich X.________ mit Verfügung vom 22. Juli 2008 mit Wirkung ab 1. August 2008 für unbestimmte Zeit bzw. bis zur Abklärung von Ausschlussgründen vorsorg-lich den Führerausweis entzog und eine Fahreignungsabklärung beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich anordnete; 
dass X.________ gegen diese Verfügung an den Regierungsrat des Kantons Zürich rekurrierte und bei diesem nebstdem "eine Beschwerde im Sinne von Art. 44 VwVG" einreichte; 
dass der Regierungsrat mit Entscheid vom 9. Dezember 2008 den Rekurs teilweise guthiess, während er auf die Beschwerde nicht eintrat; 
dass X.________ sich gegen den Rekursentscheid mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wandte; 
dass dessen 1. Kammer der 1. Abteilung mit Beschluss vom 6. Mai 2009 auf die von ihr als nicht formgültig erachtete Beschwerde nicht eingetreten ist; 
dass X.________ mit Eingabe vom 24. Juni 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht führt und zur Hauptsache beantragt, der Beschluss vom 6. Mai 2009 sei aufzuheben; 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen; 
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Nichteintretensentscheid ganz allgemein kritisiert, sich dabei aber nicht im Einzelnen mit der ihm zugrunde liegenden Begründung auseinandersetzt und nicht darlegt, inwiefern diese bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 I 313 E. 2 S. 315 sowie 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag; 
dass daher auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit das mit ihr gestellte Gesuch um Anordnung vorsorglicher bzw. superprovisorischer Massnahmen gegenstandslos wird; 
dass entsprechend auch die vom Beschwerdeführer nebst dem Hauptantrag um Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses gestellten Zusatzbegehren nicht weiter zu erörtern sind; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, sowie dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. Juli 2009 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Bopp