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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_908/2009 
 
Urteil vom 7. Juli 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiber Scartazzini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
G.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt 
vom 7. September 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1960 geborene G.________ erlitt am 10. Juli 1999 als Beifahrer bei einem Autoauffahrunfall eine HWS-Distorsion, eine Kontusion der linken Flanke und eine Kniekontusion links. Mit Verfügung vom 21. März 2002 richtete ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ab dem 1. März 2002 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 19 % aus und sprach ihm eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Am 27. Juli 2000 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 24. November 2004 sprach ihm die IV-Stelle Basel-Stadt eine ganze Invalidenrente vom 1. Juli 2000 bis 28. Februar 2002 zu. Nach Gutheissung einer gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juli 2006 gerichteten Beschwerde und Einholung eines polydisziplinären Gutachtens beim Zentrum X.________ bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. November 2008 den Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. Juli 2000 bis 28. Februar 2002. 
 
B. 
Mit Entscheid vom 7. September 2009 wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die hiegegen eingereichte Beschwerde ab. 
 
C. 
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Rechtsbegehren stellen, es sei ihm in Aufhebung des kantonalen Entscheides unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auch über den 28. Februar 2002 hinaus eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Neuabklärung an die Vorinstanzen zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle und das kantonale Gericht beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Am 12. Dezember 2009 (Poststempel) äussert sich der Versicherte erneut zur Sache. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 28. Februar 2002 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), über die Bemessung des Invaliditätsgrades und den Umfang des Rentenanspruchs sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis), richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen. 
 
3. 
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 BV, Art. 6 und Art. 8 EMRK, wie auch von Art. 14 und Art. 26 UNO Pakt II geltend. Das Zentrum X.________ sei als wirtschaftlich abhängige Begutachtungsstelle als befangen im Sinne von Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO Pakt II zu bezeichnen. Zudem wird eine Verletzung der Untersuchungsmaxime im Sinne von Art. 43 und Art. 61 ATSG gerügt, weil das Gutachten des Zentrums X.________ keinen Beweiswert beanspruchen könne, weshalb darauf nicht hätte abschliessend abgestellt werden dürfen. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer bezüglich der vorgenommenen Rentenbemessung eine Verletzung von Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG und beantragt die Ausrichtung einer Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 52 %. 
 
3.1 Das kantonale Gericht ist - wobei es die hievor (E. 1) angeführte Kognitionsregelung zu beachten gilt - nach einlässlicher, pflichtgemässer Würdigung der medizinischen Unterlagen zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2002 einen Invaliditätsgrad von 32 % aufweist und ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 
 
3.2 Der Beschwerdeführer setzt sich in seinen Eingaben mit den Erwägungen des Sozialversicherungsgerichts nicht rechtsgenüglich auseinander. Namentlich wird nicht dargetan, inwieweit der angefochtene Entscheid auf einem offensichtlich unrichtig oder in Verletzung von Bundesrecht festgestellten Sachverhalt beruhen oder sonstwie gegen Bundesrecht verstossen soll. Die Vorbringen in der Beschwerde zur Verletzung der Untersuchungsmaxime und zur wirtschaftlichen Bemessung des Invaliditätsgrades stimmen zudem weitgehend mit denjenigen in der vorinstanzlichen Beschwerde überein, ohne dass dargelegt wird, inwiefern das kantonale Gericht diese Argumente nicht geprüft haben oder das Ergebnis der Prüfung Bundesrecht oder Völkerrecht verletzen sollte (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Rügen im Zusammenhang mit der Abklärungsstelle sind unbegründet (BGE 123 V 175 und Nichtzulassungsentscheid der EKMR 39759/98 vom 20. April 1998). Der Beschwerdeführer lässt sodann völlig ausser Acht, dass sein Anspruch Gegenstand mehrfacher administrativer und gerichtlicher Beurteilungen bildete, in denen er seinen Standpunkt in jeder Richtung, tatsächlich und rechtlich, unter Wahrnehmung der verfassungs-, konventions- und gesetzmässigen Partizipationsrechte, nachhaltig gelten machen konnte, was auch tatsächlich geschehen ist. Endlich darf nicht vergessen werden, dass die Ablehnung der Rentenberechtigung sich keineswegs nur auf das Zentrum X.________ stützt, sondern dass dessen Expertise sich stimmig in die übrige umfangreiche medizinische Aktenlage einreiht, aus welcher keine invalidisierende und damit rentenbegründende psychische Beeinträchtigung im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 4 IVG (BGE 132 V 65, 131 V 49, 130 V 352 und 396, 127 V 294) hervorgeht. Auch in dieser Hinsicht und bezüglich des Erwerbsvergleichs wird auf den kantonalen Gerichtsentscheid verwiesen, woran die weiteren Einwendungen in den Eingaben vor Bundesgericht nichts zu ändern vermögen. 
 
4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Promea und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 7. Juli 2010 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Scartazzini