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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_114/2011 
 
Urteil vom 7. Juli 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, 
nebenamtlicher Bundesrichter Weber, 
Gerichtsschreiber Ettlin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. S.________ 1, handelnd durch Vormund Dr. S.________ 2 , 
2. Dr. S.________ 2, 
3. S.________ 3, 
4. S.________ 4, 
5. S.________ 5, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul-Lukas Good, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse Schwyz, 
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 15. Dezember 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
S.________ 1, geboren am 27. Februar 1963, bezieht seit 1. Juli 1983 eine Rente der Invalidenversicherung sowie Ergänzungsleistungen. Er erlitt am 19. Mai 2001 eine Femurfraktur links, die am 20. Mai 2001 im Spital A.________ operativ behandelt worden ist. Im Unfallzeitpunkt war er im Haus H.________ als Hilfskraft in der Bäckerei tätig. Der Suva-Kreisarzt Dr. med. B.________, Facharzt für Chirurgie, führte im Bericht vom 16. Februar 2007 über die ärztliche Abschlussuntersuchung vom 13. Februar 2007 als verbleibende Unfallfolgen eine Beinverkürzung links, eine Muskelschwäche am linken Bein, eine beginnende Arthrose und eine Arthroseprogression in der linken Hüfte sowie eine leichte Gangunsicherheit an. Sodann erwähnte er cerebral bedingte Schwächen und Unsicherheiten. Am 28. Oktober 2009 gab S.________ 4, Vater des S.________ 1, der Ausgleichskasse Schwyz bekannt, seinem Sohn seien von der Haftpflichtversicherung zufolge Fehlbehandlung Fr. 50'000.- als Schadenersatz ausbezahlt worden. Später teilte Dr. S.________ 2, Bruder des S.________ 1, der Ausgleichskasse die Zahlung des Haftpflichtbetrages in der Höhe von insgesamt Fr. 200'000.- durch die Versicherung O.________ mit. In der Folge rechnete die Ausgleichskasse bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen (EL) nebst dem Betrag von Fr. 50'000.- zusätzlich Fr. 115'000.- der bezahlten Haftpflichtsumme als Vermögen an. Die Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2010 setzte die Ausgleichskasse bei einem anrechenbaren Vermögen von gesamthaft Fr. 159'886.- und einem daraus resultierenden Vermögensverzehr von Fr. 10'659.- auf monatlich Fr. 1'326.- fest (Verfügung vom 29. Januar 2010). Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 11. August 2010. 
 
B. 
Hiegegen erhoben S.________ 1, Dr. S.________ 2, S.________ 3, S.________ 4 und S.________ 5 Beschwerde mit dem Begehren, es sei, unter Aufhebung des Einspracheentscheides vom 11. August 2010 und der Verfügung vom 29. Januar 2010, das anrechenbare Vermögen von S.________ 1 auf Fr. 59'000.- festzusetzen und der Ergänzungsleistungsanspruch von S.________ 1 ab 1. Februar 2010 auf dieser Grundlage neu festzustellen. Eventualiter sei die Sache zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 15. Dezember 2010). 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lassen S.________ 1, Dr. S.________ 2, S.________ 3, S.________ 4 und S.________ 5 am 3. Februar 2011 die vorinstanzlich gestellten Begehren erneuern. 
 
Das kantonale Gericht verzichtet auf eine Stellungnahme und die Ausgleichskasse beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen lässt sich nicht vernehmen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
2. 
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 98 E. 1 S. 99). Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. b). Die drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 7 zu Art. 89 BGG). Verfügungsadressat war der Beschwerdeführer 1. Dessen Beschwerdelegitimation ist gegeben. Mit Bezug auf die Beschwerdeführer 2 bis 5 ist die Voraussetzung von Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt. Hingegen erhellt nicht, inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung haben. Im vorliegenden Verfahren ist die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung des Beschwerdeführers 1 im Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Dezem-ber 2010 zu prüfen. Ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers 1 auf Ergänzungsleistungen berührt das Vermögen der Beschwerdeführer 2 bis 5 nicht. Dieses wird durch den Entscheid weder vergrössert noch vermindert. Auch machen die Beschwerdeführer 2 bis 5 nicht geltend, sie seien bei einem Unterliegen des Beschwerdeführers 1 unterstützungspflichtig. Namentlich ist bei den Beschwerdeführern 4 und 5, den Eltern des Beschwerdeführers 1, eine Unterstützungspflicht für den zu beurteilenden Zeitraum von Februar bis Dezember 2010 nicht auszumachen und wird auch nicht behauptet. Die Zeit danach beschlägt der Einspracheentscheid vom 11. August 2010 nicht, und er entfaltet auch keine präjudizielle Wirkung für spätere Zeitperioden (BGE 128 V 39; URS MÜLLER, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 2006, Rz. 129 zu Art. 3a ELG; RALPH. JÖHL, in: Soziale Sicherheit, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2007, Rz. 26 ff.). Es mangelt mithin am unmittelbaren Nachteil, den die Beschwerdeführer 2 bis 5 erleiden könnten. Bloss mittelbare, faktische Interessen an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids reichen nicht aus (WALDMANN, a.a.O., N. 29). Somit ist auf die von den Beschwerdeführern 2 bis 5 erhobenen Beschwerden nicht einzutreten. 
 
3. 
Umstritten ist - wie erwähnt - der Anspruch auf EL-Leistungen vom 1. Februar bis 31. Dezember 2010. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Betrag von Fr. 165'000.- der Schadenersatzzahlung durch die Versicherung O.________ in der gesamthaften Höhe von Fr. 200'000.- dem Vermögen des Beschwerdeführers 1 zugerechnet und einen Vermögensverzehr von Fr. 10'659.- (bei einem anrechenbaren Vermögen von Fr. 159'886.-) veranschlagt hat (Art. 11 Abs. 1 ELG). 
 
3.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Berechnung der Ergänzungsleistungen (Art. 9, 10 und 11 ELG; BGE 131 V 256 E. 3.2 S. 257) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt mit Bezug auf die Voraussetzungen der Anpassung der Ergänzungsleistungen an veränderte Verhältnisse (Art. 25 ELV) und die Anrechenbarkeit von Vermögenswerten, auf welche verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; BGE 131 V 329 mit Hinweisen). Darauf ist zu verweisen. 
 
3.2 Das kantonale Gericht erwog, die Entschädigungsvereinbarung mit der Versicherung O.________ vom 30. April 2009 nenne den Beschwerdeführer 1 als Geschädigten. Er habe sich per Saldo aller Ansprüche mit der Auszahlung des Betrages von Fr. 200'000.- aus dem Schadenfall als abgegolten erklärt. Da der Beschwerdeführer 1 im Zeitpunkt der Vereinbarung bevormundet gewesen sei, habe es der Zustimmung seines Bruders als Vormund bedurft, weshalb die Vereinbarung auch dessen Unterschrift trage. Aus dem Vergleich forderungsberechtigt sei trotzdem nur der Beschwerdeführer 1. Insoweit der Beschwerdeführer 1 wegen der Auszahlung des Betrages von Fr. 150'000.- an seine Eltern und Geschwister nicht über die Entschädigung ungeschmälert verfügen könne, handle es sich um einen Vermögensverzicht. Das anrechenbare Vermögen sei lediglich um den von den Angehörigen erbrachten Pflegeaufwand zu reduzieren. Die Beschwerdegegnerin habe mit dem Abzug des Betrages von Fr. 35'000.- diesem Umstand grosszügig Rechnung getragen. Mangels substantiiert vorgebrachtem zusätzlichem Aufwand rechtfertige sich keine weitergehende Reduktion des anrechenbaren Vermögens. 
 
3.3 Der Beschwerdeführer 1 trägt hiegegen vor, es sei nur der ihm überlassene Geldbetrag von Fr. 59'000.- als Vermögen anzurechnen nicht jedoch der von seinen Angehörigen beanspruchte und bereits an sie überwiesene Anteil von Fr. 141'000.-. Denn Partei des mit der Versicherung O.________ abgeschlossenen Vergleichs sei nicht nur er, sondern die ganze Familie S.________ (Vater, Mutter und Geschwister) als einfache Gesellschaft. Aus der in der Vergleichsvereinbarung fehlenden Aufteilung der Schadenssumme in Direkt- und Reflexschaden könne nichts hergeleitet werden mit Bezug darauf, wer Partei des Vergleichvertrages sei. Aufgrund der falschen vorinstanzlichen Auffassung, der Vergleich sei zwischen dem Versicherten und der Versicherung O.________ jedoch nicht auch den Angehörigen abgeschlossen worden, habe das kantonale Gericht zu Unrecht den Schluss gezogen, Berechtigter an der Forderungssumme von Fr. 200'000.- sei allein der Beschwerdeführer 1. Da die Familie des Beschwerdeführers 1 die Vereinbarung vom 30. April 2009 in ihrer Eigenschaft als einfache Gesellschaft unterschrieben habe, sei zu ihren Gunsten ein Anspruch auf die Schadenssumme entstanden. Sodann treffe nicht zu, dass sich der von den Angehörigen durch den Schadenfall erlittene Betreuungsschaden nicht beziffern lasse. Im vorinstanzlichen Verfahren seien Unterlagen eingereicht worden, welche die Berechnung des Aufwands erlaubt hätten. Immerhin habe das kantonale Gericht Fr. 35'000.- als Schaden der Angehörigen anerkannt. Insofern eine darüber hinausgehende Einbusse nicht ermittelt worden sei, habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 
 
4. 
4.1 In der Entschädigungsvereinbarung vom 30. April 2009 wird der Beschwerdeführer 1 als Geschädigter genannt. Aus dem Wortlaut des abgeschlossenen Vergleichs ist hingegen nicht erkennbar, dass die Versicherung O.________ diesen mit der Familie S.________ als einfache Gesellschaft abgeschlossen hat. Die Vereinbarung unterzeichneten nebst dem Beschwerdeführer 1 zwar auch der Beschwerdeführer 4 mit der Klammerbemerkung "Vater" und der Beschwerdeführer 2 mit der Klammerbemerkung "Bruder". Ein Hinweis auf eine wie auch immer geartete einfache Gesellschaft ist daraus jedoch nicht abzuleiten. Ebenso wenig kann dem Schreiben vom 16. Oktober 2008 des damals involvierten Rechtsanwaltes entnommen werden, die Forderungen gegenüber der Versicherung O.________ sei Namens einer einfachen Gesellschaft "Familie S.________" geltend gemacht worden. Auch die Versicherung O.________ nahm in ihrer Korrespondenz ausschliesslich auf den Beschwerdeführer 1 als Geschädigten Bezug. Aus nachfolgenden Gründen liess die Vorinstanz indes zu Recht offen, ob die Familie S.________ eine einfache Gesellschaft gebildet hat. 
 
4.2 Die Mitunterzeichnung der aussergerichtlichen Vereinbarung durch Familienangehörige ändert - unabhängig davon, ob sie dies im Rahmen einer einfachen Gesellschaft getan haben oder nicht - am Entstehungsgrund der Schadenersatzforderung und damit am Rechtsanspruch des Beschwerdeführers 1 auf die gesamte Entschädigung nichts. Unstrittig handelt es sich bei der Schadenersatzzahlung um Ausgleich für die Fehlbehandlung im Rahmen der spitalärztlichen Versorgung nach dem vom Beschwerdeführer 1 am 19. Mai 2001 erlittenen Unfall. Darin liegt der Rechtsgrund der Forderung (GAUCH/ SCHLUEP, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2008, Rz. 33; vgl. BGE 131 III 306 E. 3.1.1 S. 310; ZAK 1990 S. 352). Entgegen der offenbaren Auffassung in der Beschwerde ist der Rechtsanspruch auf Schadenersatz und Genugtuung nicht mit der Vergleichsvereinbarung vom 30. April 2009 entstanden, sondern dem schädigenden Ereignis. Der Vergleich regelt nur die Höhe des Ersatzes. Der Beschwerdeführer behauptet sodann nicht, seine Angehörigen besässen gegenüber dem Ersatzpflichtigen direkte rechtliche Ansprüche. Auch mit Bezug auf den geltend gemachten Betreuungsschaden als Reflexschaden ist nur der Beschwerdeführer 1 forderungsberechtigt. Der Betreuungsschaden gilt rechtlich nicht als Schaden des betreuenden Angehörigen, sondern als Leistung zugunsten des Geschädigten, die von diesem nach Art. 402 oder 422 OR zu entschädigen ist und die dieser wiederum beim Haftpflichtigen geltend machen kann (Urteil 4C.413/2006 vom 27. März 2007 E. 4). Einer Auseinandersetzung mit der in der Beschwerde erwähnten Lehrmeinung, die Familie sei als Schadenseinheit zu betrachten und der Angehörigenschaden als ersatzfähiger Direktschaden zu qualifizieren (HARDY LANDOLT, Angehörigenschaden: Reflex- oder Direktschaden - oder sogar beides?, HAVE 2009/1 S. 6), bedarf es nicht, ist doch der Abzug des Betreuungsschadens (als Reflexschaden) bei der EL-Bemessung vom Vermögen des Beschwerdeführers 1 nur in masslicher Hinsicht jedoch nicht dem Grundsatz nach umstritten. Festzuhalten ist jedenfalls, dass es der "Familie" als solche an der Rechtsfähigkeit mangelt (Art. 11 ZGB). Der Rechtsanspruch des Beschwerdeführers geht nach dem Gesagten auf die gesamte Schadenersatzsumme von Fr. 200'000.-. 
 
5. 
Gemäss den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid war der Beschwerdeführer 1 im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Entschädigungsvereinbarung am 30. April 2009 bevormundet. Vormund ist sein Bruder (Beschwerdeführer 2). Die Entschädigung von Fr. 200'000.- ist an den Vormund überwiesen worden. Gleichzeitig wird in der Beschwerde erläutert, von der Summe von Fr. 200'000.- habe der Beschwerdeführer 1 einen Anteil von Fr. 50'000.- erhalten, wogegen die Beschwerdeführer 2 bis 5 den restlichen Betrag von Fr. 150'000.- für sich in Anspruch genommen hätten. Zu einer solche Vereinbarung über die Aufteilung der Schadenssumme war der Beschwerdeführer 2 als Vormund des Beschwerdeführers 1 jedoch nicht befugt: Ein Interessenkonflikt zwischen ihm als Vormund und seinem Mündel ist offensichtlich (vgl. BGE 99 II 366). Die Gesetzesvorschrift von Art. 392 Ziff. 2 ZGB verlangt in solchen Konstellationen die Errichtung einer Beistandschaft, wobei eine bloss abstrakte Gefährdung für die Annahme einer Interessenkollision genügt (ERNST LANGENEGGER, in: Basler Kommentar, ZGB I, 2010 Rz. 25 und 26 zu Art. 392 ZGB). Der Beistand agiert diesfalls als Vertreter des Mündels (BGE 99 II 366 E. 1b S. 368). Eine Beistandschaft ist offensichtlich nicht errichtet worden. Nach Lage der Akten ist weder im Verwaltungs- noch im Verfahren vor vorinstanzlichem Gericht der Beizug eines Beistandes je nachgewiesen oder auch nur behauptet worden. Demzufolge leidet die Zuteilung der Haftpflichtleistung der Versicherung O.________ vormundschaftsrechtlich an einem Mangel (Art. 424 ZGB; SCHNYDER/ MURER, a.a.O., Rz. 101 zu Art. 392 ZGB), welcher Umstand ergänzungsleistungsrechtlich zu beachten ist. Die Bemessung des Vermögens anhand der familieninternen Aufteilung des Schadenersatzes fällt daher auch in diesem Lichte ausser Betracht. 
 
6. 
6.1 Die Beschwerdegegnerin hat den Betrag von Fr. 35'000.- für bisherigen Betreuungsschaden vom Vermögen in Abzug gebracht. Der Beschwerdeführer 1 rügt in dieser Hinsicht eine rechtlich mangelhafte Ermittlung der Schadenshöhe (E. 3.3 hievor). Zugleich bringt er vor, beim abgeschlossenen Vergleich habe es sich um einen Kompromiss gehandelt, ohne dass die dort genannten Beträge den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätten. Unter diesen Umständen gereicht es der Vorinstanz nicht zum Vorwurf, wenn sie den bisher angefallenen Betreuungsschaden nicht detailliert berechnet hat. Da mit der Versicherung O.________ eine Gesamtlösung getroffen worden ist, war es später nicht möglich, den Anteil des angefallenen Betreuungsschadens an der Gesamtsumme von Fr. 200'000.- zu ermitteln. Es liegt im Wesen eines Vergleichs, dass auf eine genaue Abklärung und Bezifferung der einzelnen Schadenposten verzichtet wird; dies muss sich der Beschwerdeführer 1 entgegen halten lassen. Eine Verletzung der Untersuchungsmaxime als Rechtsfehler im Sinne von Art. 95 lit. a BGG liegt nicht vor (Urteil 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 3, Urteil 9C_802/2008 vom 22. Dezember 2008 E. 1.1 mit Hinweisen). Im Weiteren ist es unzulässig, für zukünftigen Betreuungsschaden den Beschwerdeführern 2 bis 5 einen Teil des Ersatzbetrages zuzugestehen und vom Vermögen des Beschwerdeführers 1 in Abzug zu bringen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Auslagen dieser Art können ohnehin nur im Rahmen von Art. 10 ELG oder aufgrund besonderer kantonaler Vorschrift (Art. 2 Abs. 2 ELG; § 13 oder 16 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 11. Dezember 2007 des Regierungsrates des Kantons Schwyz [362.211]) Berücksichtigung finden. Ob allenfalls für zukünftige Besuche und Betreuung die Angehörigen einen Entschädigungsanspruch haben und dies dannzumal als zulässige Vermögensverwendung zu betrachten wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden. 
 
6.2 Ergänzungsleistungen bezwecken die Deckung der laufenden Bedürfnisse, weshalb bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte berücksichtigt werden dürfen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a S. 249). Soweit den Angehörigen des Beschwerdeführers 1 als Anteil von der Schadenersatzsumme ein Betrag von mehr als Fr. 35'000.- überwiesen worden ist, stellt dies einen Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG dar. Denn der Beschwerdeführer kann darüber (vorläufig) nicht verfügen. Das Verzichtsvermögen ist uneingeschränkt in die Anspruchsberechnung einzubeziehen, weswegen das vorinstanzliche Gericht rechtskonform den Betrag von Fr. 165'000.- als zu berücksichtigendes Vermögen qualifiziert hat. Das kantonale Gericht hat keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgenommen (Art. 97 Abs. 1 BGG), und es ist ihm auch keine falsche Rechtsanwendung vorzuwerfen (Art. 95 lit. a BGG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 
 
7. 
Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kosten zu tragen. Dabei ist den Beschwerdeführern unter Berücksichtigung von Art. 65 Abs. 4 BGG je einzeln die in Leistungsstreitigkeiten übliche Verfahrensgebühr von Fr. 500.- aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin hat, obwohl sie aufgrund des Prozessergebnisses als obsiegend zu betrachten ist (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen), keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235, 128 V 124 E. 5b S. 133 f., 126 V 143 E. 4a und b S. 150 f.). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 2 bis 5 wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen. 
 
3. 
Den Beschwerdeführern 1 bis 5 werden Gerichtskosten von je Fr. 500.- auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 7. Juli 2011 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Ettlin