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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_408/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Juli 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Uri,  
Zivilrechtliche Abteilung, Präsidium,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, Präsidium, vom 24. Januar 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Ehe zwischen X.________ und Y.________ wurde am 21. Februar 2013 erstinstanzlich geschieden, wobei beiden Ehegatten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (einschliesslich je der Bestellung einer Rechtsbeiständin und eines Rechtsbeistands). 
 
B.   
Mit Bezug auf die Nebenfolgen der Scheidung gelangte X.________ an das Obergericht des Kantons Uri. Die Zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts trat auf die Berufung am 24. Januar 2014 nicht ein und auferlegte X.________ die Gerichtskosten und die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren. Mit Entscheid vom gleichen Tag wies das Präsidium der Zivilrechtlichen Abteilung das Gesuch von X.________ um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren ab, da infolge der verspäteten Einreichung auf die Berufung schon gar nicht habe eingetreten werden können und die Berufung daher keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. X.________ wurde dahingehend belehrt, dass gegen diesen Entscheid innert 10 Tagen seit Zustellung beim Obergericht des Kantons Uri Beschwerde erhoben werden könne. 
 
C.  
 
C.a. Mit Eingabe vom 6. Februar 2014 erhob X.________ (Beschwerdeführerin) gegen den Präsidialentscheid Beschwerde beim Obergericht. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung ihres Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zudem beantragte sie, das Verfahren bis zum Entscheid des am 30. Januar 2014 eingereichten Fristwiederherstellungsgesuchs zu sistieren.  
 
C.b. Das Obergericht des Kantons Uri nahm das eingereichte Rechtsmittel in das Geschäftsprotokoll auf und sistierte das Verfahren antragsgemäss bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids über das Fristwiederherstellungsgesuch.  
 
D.   
Mit Schreiben vom 29. April 2014 leitete das Obergericht die Beschwerde zuständigkeitshalber ans Bundesgericht zur Beurteilung weiter und übersendete dem Bundesgericht die kantonalen Akten. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den im Rahmen des Berufungsverfahrens ergangenen Präsidialentscheid des Obergerichts, der das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund des Nichteintretensentscheids der Zivilrechtlichen Abteilung vom gleichen Tag wegen Aussichtslosigkeit abweist. Der Präsidialentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege ist damit ein kantonal letztinstanzlicher (Art. 75 BGG; zur Ausnahme vom Erfordernis der double instance vgl. BGE 137 III 424 E. 2.2 S. 426; 138 III 41 E. 1.1 S. 42) Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, der mit dem in der Hauptsache zulässigen bundesgerichtlichen Rechtsmittel angefochten werden kann. In jener geht es neben vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung auch um die Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB. Die Beschwerde in Zivilsachen steht damit auch gegen den Präsidialentscheid unabhängig von einem Mindeststreitwert grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Entgegen der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung hat das Obergericht die Beschwerde gegen den Entscheid seines Präsidiums zu Recht nicht selber behandelt, ist doch die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO nur gegen Entscheide erster Instanz gegeben (Urteil 5A_545/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 4.2), während der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren direkt der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegt (vgl. etwa DENIS TAPPY, in: Code de procédure civile commenté, 2011, N. 12 a.E. zu Art. 121 ZPO ). Dass die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel (rechtzeitig) beim Obergericht eingereicht hat, schadet ihr nicht (Art. 48 Abs. 3 BGG). Gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG ist sie zur Beschwerde berechtigt. Die weitergeleitete Eingabe vom 3. Februar 2014 ist somit als Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht entgegenzunehmen.  
 
1.2. Mit dem Vorliegen des obergerichtlichen Urteils OG Z 14 1 vom 12. Februar 2014, mit welchem auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Berufung nicht eingetreten wurde, erweist sich das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos (vgl. Urteil 2C_677/2008 vom 29. Mai 2009 E. 2).  
 
2.   
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 ZPO unrichtig angewendet, indem sie ihre Rechtsbegehren zu Unrecht als aussichtslos erachtet habe. 
 
2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).  
 
2.2. Strittig ist vorliegend die Aussichtslosigkeit. Die vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 117 Bst. b ZPO zu berücksichtigen (vgl. Urteil 5A_711/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.1). Als aussichtslos sind demnach Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Das Bundesgericht überprüft frei, ob der Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung missachtet worden ist, während die Prüfungsbefugnis bezüglich Sachverhaltsfeststellungen auf Willkür beschränkt ist (BGE 134 I 12 E. 2.3 S. 14).  
 
 Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren geht es um die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs. Die Frage lautet, ob das Rechtsmittel offenbar prozessual unzulässig oder aussichtslos ist (BGE 60 I 179 E. 1 S. 182; 78 I 193 E. 2 S. 195). Dass der angefochtene Entscheid oder das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, genügt für die Bejahung der Erfolgsaussichten nicht; entscheidend ist allein, ob das Rechtsmittel voraussichtlich gutgeheissen werden muss (Urteil 5P.346/2006 vom 12. Oktober 2006 E. 3.1). 
 
2.3. Die Beschwerdeführerin begründet die Nichtaussichtslosigkeit damit, dass die Berufung materiell nicht von vorne herein aussichtslos gewesen sei. Nachdem die Vorinstanz die Begehren demgegenüber deshalb als aussichtslos erachtet hat, weil infolge verspäteter Einreichung auf die Berufung aus prozessrechtlichen Gründen gar nicht erst eingetreten werden konnte, gehen die Ausführungen der Beschwerdeführerin an der Sache vorbei.  
 
 Die Beschwerdeführerin setzt sich somit nicht genügend mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Kommt sie ihrer Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht nach, so ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. 
 
3.   
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juli 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss