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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_456/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Juli 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Zürich, 
vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 28. April 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. April 2015, mit der auf die Beschwerde des A.________ gegen den Rekursentscheid des Bezirksrates Zürich vom 11. September 2014 mangels schutzwürdigen Interesses an der Anfechtung der entsprechenden Verfügung vom 24. Juni 2014 bzw. des diese bestätigenden Rekursentscheides nicht eingetreten wurde, 
in die von A.________ gegen die vorgenannte kantonale Verfügung beim Bundesgericht mit Eingabe vom 25. Juni 2015 (Poststempel) erhobene Beschwerde, 
 
 
in Erwägung,  
dass die vorinstanzliche Verfügung vom 28. April 2015, soweit sie vom Beschwerdeführer angefochten wird, entsprechend dem vom kantonalen Gericht überprüften und gestützt auf § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 BGG gefällten Rekursentscheid vom 11. September 2014 bzw. von der Beschwerdegegnerin erlassenen Verfügung vom 24. Juni 2014, einen Zwischenentscheid darstellt, 
dass es sich dabei - da nicht zugleich die Unterstützung kürzend - um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481; Urteile 8C_826/2014 vom 4. Dezember 2014 und 8C_871/2011 vom 13. Juni 2012), 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen), 
 
dass weder solches behauptet noch sonstwie ersichtlich ist, inwiefern eine der genannten Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte, 
dass nämlich dem Beschwerdeführer nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Leistungskürzungsentscheid offen stehen wird (Urteile 8C_826/2014 vom 4. Dezember 2014, 8C_161/2014 vom 31. März 2014 und 8C_871/2011 vom 13. Juni 2012), 
dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
dass im Übrigen der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen ist, dass er sich zur Unterstützung bei seiner Wohnungssuche an die Sozialbehörde wenden kann (vgl. zum Weiteren E. 4.2 [S. 8] des Entscheides des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2014), 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. Juli 2015 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz