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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_249/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Juli 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Departement für Bildung und Sicherheit, Kommandant der Kantonspolizei. 
 
Gegenstand 
Rayonverbot, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 15. April 2016 des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am Tag des Superleague Meisterschaftsspiels FC Sitten - FC Basel vom 18. April 2015 wurde an der Eintrittskontrolle im Stadion Tourbillon in Sitten bei A.________ ein pyrotechnischer Gegenstand (eine Rauchpetarde) gefunden. Mit Strafbefehl vom 5. Mai 2015 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Wallis wegen Verletzung von Art. 15 Abs. 5 und Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41) zu einer Busse von Fr. 500.--. Mit Verfügung vom 6. August 2015 sprach die Kantonspolizei Wallis gestützt auf Art. 2, 3 und 4 des Konkordats vom 15. November 2007 über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (sogenanntes "Hooligan-Konkordat") ein Rayonverbot für die Dauer eines Jahres aus. Dieses betrifft das Stadion Tourbillon sowie die im Anhang der Verfügung kartografisch bezeichnete Umgebung und gilt von zwei Stunden vor bis zwei Stunden nach jedem in diesem Stadion durchgeführten Fussballspiel. 
Mit Beschwerde vom 7. September 2015 ans Kantonsgericht Wallis beantragte A.________, die Dauer des Rayonverbots sei verhältnismässig zu kürzen und der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu geben. Mit Urteil vom 15. April 2016 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab und schrieb das Gesuch um aufschiebende Wirkung als gegenstandslos geworden ab. 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 19. Mai 2016 beantragt A.________, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass zur Beurteilung des Vorfalls vom 18. April 2015 das Konkordat in der Fassung vom 15. November 2007 massgebend sei. Zudem sei das Kantonsgericht zu verpflichten, seine Rüge betreffend die Maximaldauer des Rayonverbots gestützt auf diese Fassung des Konkordats zu prüfen. 
Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Kantonspolizei hat auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über ein Rayonverbot gemäss Art. 4 des Konkordats vom 15. November 2007 über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von interkantonalem Recht mit freier Kognition (Art. 95 lit. e BGG).  
 
2.  
Am 2. Februar 2012 wurde das Konkordat in verschiedener Hinsicht revidiert. Unter anderem gilt danach neu für Rayonverbote eine Höchstdauer von drei Jahren statt wie bisher von einem Jahr (siehe BGE 140 I 2 lit. B S. 5). Gemäss Art. 1 bis des Gesetzes des Kantons Wallis vom 10. November 2009 über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (SGS 550.5) stimmt der Kanton diesen am 2. Februar 2012 beschlossenen Änderungen zu und gemäss Art. 3 bestimmt der Staatsrat des Kantons Wallis den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Der Staatsrat des Kantons Wallis beschloss am 3. Juni 2015, die Änderungen des Konkordats auf den 1. April 2015 in Kraft zu setzen. Die rückwirkende Inkraftsetzung eines Erlasses ist indessen nur ausnahmsweise zulässig. Erforderlich ist dafür unter anderem, dass die Rückwirkung einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse dient bzw. dass sie durch triftige Gründe gerechtfertigt ist (BGE 138 I 189 E. 3.4 S. 193 f.; BGE 125 I 182 E. 2b/cc S. 186; je mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Bereits das Konkordat in seiner ursprünglichen Fassung enthielt wirksame Instrumente zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens anlässlich von Sportveranstaltungen. Der blosse Umstand, dass diese Instrumente im Zuge der Konkordatsrevision verschärft wurden, genügt für eine rückwirkende Inkraftsetzung nicht.  
Das Kantonsgericht ging zu Unrecht davon aus, dass vorliegend die neue Fassung des Konkordat gelte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben wäre. Das Rayonverbot ist im Folgenden jedoch vor dem Hintergrund der ursprünglichen Fassung des Konkordats zu beurteilen. Dem Bundesgericht kommt in dieser Hinsicht umfassende Kognition zu (vgl. E. 1.2 hiervor). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, ein Rayonverbot von der Maximaldauer eines Jahres wegen eines unterschwelligen Vergehens sei unverhältnismässig. Zudem sei das Kantonsgericht in Willkür verfallen und habe eine Rechtsverweigerung begangen, indem es diese Rüge nicht geprüft habe.  
 
3.2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid ohne Weiteres. Die Vorinstanz ist damit ihrer Begründungspflicht nachgekommen und hat keine Rechtsverweigerung begangen.  
 
3.3. Das Kantonsgericht prüfte das Rayonverbot auf seine Vereinbarkeit mit der Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Es hob hervor, wie gefährlich der Einsatz von pyrotechnischen Gegenständen sein könne. Weiter hielt es fest, nach dem Kaskadensystem des Konkordats stelle das Rayonverbot neben der Meldeauflage und dem Polizeigewahrsam die mildeste Massnahme dar. Der Beschwerdeführer werde als Anhänger des FC Basel und als Einwohner von Muttenz durch ein auf das Stadion Tourbillon in Sitten beschränktes Rayonverbot nicht stark betroffen. Das Rayonverbot stelle eine verhältnismässige Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit dar.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen kaum auseinander. Seine pauschale Kritik genügt nur knapp den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG. Inhaltlich verkennt er mit seinem Hinweis auf die "Unterschwelligkeit" seines Vergehens die Gefährdung, die von pyrotechnischen Gegenständen ausgeht. Auch ist offensichtlich, dass sein privates Interesse am Besuch einiger Fussballspiele in Sitten nicht schwer wiegt. Schliesslich geht seine Kritik, es sei unverhältnismässig, ein Rayonverbot für die konkordatsrechtlich vorgesehene Maximaldauer anzuordnen, fehl. Wie das Kantonsgericht dargelegt hat, sieht das Konkordat auch eine Meldeauflage und einen Polizeigewahrsam vor. Die Behörden haben somit keineswegs die schärfste Sanktion gewählt, die das Konkordat zur Verfügung stellt. Die Rüge ist somit unbegründet.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Bildung und Sicherheit, Kommandant der Kantonspolizei, und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juli 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold