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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_143/2016 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Juli 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Kausalzusammenhang; Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 15. Januar 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1967 geborene A.________ war seit 1. August 2004 bei der B.________ AG als Bauarbeiter angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 8. Mai 2012 zog er sich bei der Arbeit eine laterale Tibiaplateau-Impressionsfraktur links zu. Am 15. Mai 2012 erfolgte deswegen im Spital C.________ eine Osteosynthese. Die SUVA kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Vom 28. August bis 8. November 2013 liess sie den Versicherten observieren, worüber die damit betraute Firma am 6. Dezember 2013 einen Bericht erstattete. Am 10. September 2013 erfolgte im Spital C.________ die Entfernung des Knochenimplantats. Mit Schreiben vom 29. November 2013 stellte die SUVA ihre Leistungen per 26. November 2013 ein, woran sie mit Schreiben vom 12. Juni 2014 festhielt. Am 16. Juni 2014 erstattete die Arbeitgeberin eine Rückfallmeldung. Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 bestätigte die SUVA die Leistungseinstellung per 26. November 2013. Dagegen erhoben der Versicherte und sein Krankenversicherer Einsprache. Letzterer zog sie in der Folge zurück. Die Einsprache des Versicherten wies die SUVA mit Entscheid vom 16. Oktober 2014 ab. 
 
B.   
Hiegegen erhob der Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde. Er reichte Berichte des Psychiaters Dr. med. D.________ vom 14. April 2014 und der Klinik für Rheumatologie, Spital E.________, vom 14. September 2015 ein. Die SUVA legte eine Stellungnahme des PD Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie FMH, SUVA Versicherungsmedizin, vom 6. November 2015 auf. Mit Entscheid vom 15. Januar 2016 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei festzustellen, dass er auch über den 26. November 2013 hinaus Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen nach UVG habe; die Sache sei an die Vorinstanz bzw. an die SUVA zu ergänzenden Abklärungen bzw. neuem Entscheid zurückzuweisen. 
Die SUVA schliesst auf Beschwerdeabweisung, während das Bundesamt für Gesundheit auf Vernehmlassung verzichtet. Mit Eingabe vom 29. April 2016 hält der Versicherte an der Beschwerde fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). 
 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
Die Vorinstanz hat das in der obligatorischen Unfallversicherung - im Grundfall sowie bei Rückfällen und Spätfolgen - bestehende Leistungserfordernis des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen Unfall und Gesundheitsschaden im Allgemeinen (BGE 134 V 109      E. 2.1 S. 111; zum Genügen einer Teilursächlichkeit für die Bejahung der Kausalität siehe BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125) richtig dargelegt. Gleiches gilt für die Anspruchsgrundlagen betreffend Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1 UVG) und Taggeld (Art. 16 ATSG), die Voraussetzungen des Fallabschlusses unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109    E. 4 S. 113 ff.), den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) und den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Die Vorinstanz erwog, die Untersuchung durch den Kreisarzt Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 26. November 2013 habe bezüglich des linken Knies noch Restbeschwerden ergeben, die nur zu 10 % unfallkausal gewesen seien. Er habe gefolgert, dass von weiteren Behandlungen keine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Versicherten, soweit er unfallbedingt beeinträchtigt gewesen sei, zu erwarten gewesen sei. Die erst nach dieser kreisärztlichen Untersuchung verfügbaren Videoaufnahmen der hauptsächlich im September und Oktober 2013 erfolgten Überwachung des Versicherten hätten gemäss der Beurteilung des Dr. med. G.________ vom 28. Januar 2014 ebenfalls eine weitgehende intakte Funktionsfähigkeit der Kniegelenke ergeben. Demnach sei der Fallabschluss per 26. November 2013 bezüglich somatischer Unfallfolgen nicht zu beanstanden. Den Ende April 2014 durch die Klinik H.________ erhobenen bildgebenden Befunden am linken Kniegelenk lasse sich nicht entnehmen, dass noch unfallkausale Beeinträchtigungen anzunehmen gewesen wären. Die am 10. Juni 2014 erfolgte Attestierung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt Dr. med. I.________, Prakt. Arzt, ab 2. Juni 2014 vermöge zu keinem anderen Schluss zu führen. Die psychische Problematik des Versicherten sei nicht natürlich unfallkausal. Somit sei die Leistungseinstellung durch die SUVA nicht zu beanstanden. 
 
4.   
Unbestritten ist die vorinstanzliche Verneinung der natürlichen Unfallkausalität der psychischen Beschwerden des Versicherten. Hierzu erübrigen sich mithin Weiterungen. 
 
5.   
Streitig und zu prüfen ist die somatische Problematik betreffend das linke Knie. 
 
5.1. Der Versicherte beruft sich auf den Austrittsbericht des Spitals E.________ vom 14. September 2015. Hierin wurde unter anderem festgehalten, die Kniebeschwerden links seien auf die posttraumatischen Veränderungen mit lateralem Knorpeldefekt zurückzuführen. Sie würden als Unfallfolge erachtet, da sie erst nach dem Unfall begonnen hätten. Dem Versicherten sei eine Tätigkeit im angestammten Beruf als Bauarbeiter dauerhaft nicht mehr möglich. Der Versicherte rügt, die Vorinstanz habe diesen Bericht nicht berücksichtigt, weshalb ihr Entscheid mangelhaft und aufzuheben sei.  
Die Vorinstanz erwähnte den Bericht des Spitals E.________ vom 14. September 2015 im Sachverhalt, nahm dazu aber in den Erwägungen nicht Stellung. Gleiches gilt für die von der SUVA angerufene, aufgrund der Akten verfasste Stellungnahme des PD Dr. med. F.________ vom 6. November 2015. Das Bundesgericht kann indessen mit Blick auf die Rechtsverletzung, die aus der Nichtbeachtung von potenziell erheblichen Beweismitteln resultiert (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88), die entsprechenden Aktenstücke selber würdigen und beurteilen, ob die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zu korrigieren ist (Art. 105 Abs. 2 BGG; Urteile 8C_777/2015 vom 22. März 2016 E. 3.6, 8C_924/2014 vom 2. April 2015 E. 4.2 und 8C_492/2013 vom 10. Februar 2014 E. 5.4, je mit Hinweisen). 
 
5.2. Der Versicherte rügt weiter, auf den Bericht des PD Dr. med. F.________ vom 6. November 2015 könne nicht abgestellt werden, da es sich nicht um ein unabhängiges Gutachten handle. Es sei eine Aktenbeurteilung eines SUVA-Mediziners, dem es an der erforderlichen Unabhängigkeit mangle. Sie sei ohne Gewährung der Mitwirkungsrechte des Versicherten erstellt worden.  
Da es sich bei der Stellungnahme des PD Dr. med. F.________ nicht um ein Gutachten nach Art. 44 ATSG handelte, ist die Rüge des Versicherten, es seien ihm keine Mitwirkungsrechte eingeräumt worden, nicht stichhaltig (BGE 135 V 465 E. 4.2 S. 468; Urteil 8C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 4). Ihr kommt vielmehr der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu. Wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit solcher Feststellungen bestehen, ist eine versicherungsexterne Begutachtung anzuordnen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229 mit Hinweis; Urteil 8C_487/2015 vom 30. November 2015 E. 4.1.3). 
 
6.   
PD Dr. med. F.________ kam in seiner Stellungnahme vom 6. November 2015 zum Schluss, per 26. November 2013 hätten überwiegend wahrscheinlich keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorgelegen. Seit diesem Zeitpunkt sei dem Versicherten die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter in Anbetracht der Unfallfolgen wieder zu 100 % zumutbar. Diese Stellungnahme beruht auf einer Würdigung der ab 8. Mai 2012 (Unfalldatum) bis 1. September 2015 vorgenommen bildgebenden Untersuchungen des linken Knies und aller übrigen relevanten medizinischen Akten. Dazu gehören die Berichte des Kreisarztes Dr. med. G.________ vom 26. November 2013 und 28. Januar 2014, der Klinik H.________, vom 29. April und 2. Mai 2014, insbesondere aber auch derjenige des Spitals E.________ vom 14. September 2015. Zudem berücksichtigte PD Dr. med. F.________ die medizinische Literatur und den Bericht vom 6. Dezember 2013 betreffend die Observation des Versicherten (zum Beweiswert einer Observation zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung vgl. BGE 137 I 327 E. 7.1 S. 337). 
Die Stellungnahme des PD Dr. med. F.________ vom 6. November 2015 erfüllt die rechtlichen Beweisanforderungen an einen Aktenbericht (SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63 E. 7.2 [8C_239/2008]; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d; Urteile 8C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 5.4 und 8C_394/2014 vom 19. August 2014 E. 4.3). Der Beschwerdeführer bringt denn auch keine inhaltlichen Einwände dagegen vor. Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der betreffenden Beurteilung wecken (vgl. E. 5.2 hievor). 
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, Kreisarzt Dr. med. G.________ sei im Bericht vom 26. November 2013 zum Schluss gekommen, die vorhandenen Beschwerden am linken Kniegelenk seien noch zu 10 % unfallkausal. Dies genüge für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs. Eine Begründung für dessen Wegfall liege nicht vor. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Denn entscheidend ist, dass gemäss der Beurteilung des PD Dr. med. F.________ vom 6. November 2015 trotz der Unfallrestfolgen am linken Knie und des am 16. Juni 2014 gemeldeten Rückfalls seit 26. November 2013 bis zum Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2014 (vgl. BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) keine Behandlungsbedürftigkeit und keine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter mehr vorlagen, wie zuvor schon der Kreisarzt erkannt hatte.  
 
7.2. Weiter hat PD Dr. med. F.________ eingehend und nachvollziehbar dargelegt, weshalb die aus dem MRI des linken Knies vom 1. September 2015 ersichtlichen Befunde, entgegen dem Austrittsbericht des Spitals E.________ vom 14. September 2015, die Beschwerden des Versicherten nicht überwiegend wahrscheinlich erklären.  
 
7.3. Unbehelflich ist die Berufung auf den Bericht der Kreisärztin Frau Dr. med. K.________ vom 5. November 2012, die ausführte, medizinisch sei ein Arbeitsversuch auf dem Bau sicher vertretbar, aber längerfristig sehr ungünstig. Denn der Versicherte räumt selber ein, dass es sich um eine Ersteinschätzung handelte, die noch in der Heilungsphase erfolgte.  
 
7.4. Aus den Zeugnissen des Dr. med. I.________ vom 10. Juni 2014 - mit welchem die Rückfallmeldung vom 16. Juni 2014 begründet wurde - und 25. Juli 2014, wonach der Versicherte vom 2. Juni bis 31. Juli 2014 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, kann dieser ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn im erstgenannten Zeugnis kreuzte Dr. med. I.________ zwar an, die Arbeitsunfähigkeit bestehe "wegen Unfall", versah dies jedoch mit einem Fragezeichen und dem Vermerk, diese Frage werde geprüft. Im zweitgenannten Zeugnis ging er dann von unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit aus, lieferte dafür aber keinerlei Begründung.  
 
7.5. Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten waren, verzichtete die Vorinstanz darauf zu Recht. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_940/2015 vom 19. April 2016 E. 8). Von willkürlicher Beweiswürdigung der Vorinstanz kann keine Rede sein. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.  
 
8.   
Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. Juli 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar