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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_507/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. Juli 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 29. Mai 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
In einem von A.________ gegen das B.________ eingeleiteten Verfahren verweigerte das Kantonsgericht Zug die unentgeltliche Rechtspflege. 
Hiergegen erhob A.________ eine Beschwerde, welche das Obergericht Zug wegen Ungebührlichkeit zur Verbesserung zurückwies. Die angeblich verbesserte Beschwerde enthielt nach den Feststellungen des Obergerichts noch mehr Ungebührlichkeiten (Bezichtigung verschiedener Personen der Straf- und Ziviljustiz sowie der Polizei eines hinterhältigen, verabscheuungswürdigen und niederträchtigen Vorgehens bzw. Lügens). 
Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. 
Dagegen hat A.________ am 4. Juli 2017 eine Beschwerde erhoben, zusammengefasst mit den Begehren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege in den kantonalen und im bundesgerichtlichen Verfahren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Zwischenentscheid, mit welchem die erstinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege geschützt wurde. Damit ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben (BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131; 139 V 600 E. 2 S. 602; Urteile 5A_931/2013 vom 25. Juni 2014 E. 1; 5A_821/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 1.1) und insofern ist die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid zulässig. 
 
2.   
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
Soweit der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, muss jede angefochten werden (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 121; 138 I 97 E. 4.1.4 S. 100; Urteile 4A_271/2016 vom 16. Januar 2017 E. 4.3; 4A_419/2016 vom 22. März 2017 E. 1.2), weil andernfalls der angefochtene Entscheid gestützt auf die unangefochtene Begründung bestehen bleibt und das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der beanstandeten Erwägungen entfällt. 
 
3.   
Vorliegend macht der Beschwerdeführer in erster Linie geltend, weil seine Beschwerde sonst trölerhaft nicht bearbeitet worden wäre, habe er auf die obergerichtliche Aufforderung hin zwangsläufig eine neue Beschwerde mit detaillierten Verfehlungen der Behörden einreichen müssen. Er wendet sich damit gegen den oberinstanzlichen Vorwurf, eine ungebührliche und damit nicht zu beachtende Eingabe gemacht zu haben. 
Die in erster Linie tragende Begründung für das auf Nichteintreten lautende Dispositiv war aber, dass dem Beschwerdeführer vorgehalten wurde, sich nicht zu den Prozessaussichten geäussert zu haben. Diesbezüglich beschränkt er sich auf die Behauptung, das Verfahren beruhe ausschliesslich auf Aussagen des Beklagten und sei deshalb unmöglich aussichtslos. Damit lässt sich nicht aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtsverletzend sein soll, werden doch weder zum Prozessgegenstand noch zu den Standpunkten der Parteien und zur Beweisgrundlage auch nur ansatzweise Ausführungen gemacht, so dass nicht ein Fingerzeig zur Beurteilung der Prozessaussichten besteht. 
Indem die Beschwerde in der Sache selbst vollständig unsubstanziiert bleibt, ist auch nicht dargetan, inwiefern die kantonale Beschwerde hätte Aussicht auf Erfolg haben können und deshalb die unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren zu Unrecht verweigert worden wäre. 
 
4.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.   
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte auch der Beschwerde an das Bundesgericht von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das betreffende Gesuch abzuweisen ist. 
 
6.   
Angesichts des Verfahrensausgangs sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juli 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli