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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_354/2021  
 
 
Urteil vom 7. Juli 2021  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Genossenschaft C.________, 
vertreten durch Advokat Lukas Polivka, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 11. Mai 2021 (400 21 63 [B 26] 150 2019 1811 III). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost die Klage des Beschwerdeführers und von B.A.________ mit Urteil vom 7. Januar 2021 abwies, den Beschwerdeführer und B.A.________ anwies, das Mietobjekt (4.5 Zimmerwohnung im 1. OG West mit Kellerabteil U.________strasse in V.________) bis spätestens 31. März 2021 zu räumen, unter Abgabe sämtlicher Schlüssel an die Vermieterschaft; 
dass sie diese Massnahme als direkt vollstreckbar erklärte sowie der Beschwerdegegnerin die Ermächtigung erteilte, beim zuständigen Amt für Justizvollzug die direkte Vollstreckung zu verlangen; 
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft auf eine vom Beschwerdeführer und von B.A.________ gegen dieses Urteil erhobene Berufung mit Entscheid vom 11. Mai 2021 nicht eintrat; 
dass der Beschwerdeführer sich mit Schreiben vom 11. Juni 2021 an das Bundesgericht wandte und um Auskunft über die Vorgaben zur Anfechtung dieses Entscheids des Kantonsgerichts ersuchte; 
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juni 2021 mitgeteilt wurde, dass sich das Bundesgericht nur im Rahmen eines Entscheides über ein förmliches Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf zu Rechts- und Tatfragen äussern könne und eine Rechtsberatung wie die von ihm gewünschte daher nicht in Frage komme; 
dass der Beschwerdeführer dennoch allgemein über die Frist zur Erhebung einer Beschwerde orientiert wurde, wie auch darüber, dass eine Beschwerde an das Bundesgericht innerhalb dieser Frist vollständig begründet einzureichen ist, und dass er auf die Anforderungen an die Beschwerdebegründung hingewiesen wurde; 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom gleichen Tag und einem weiteren Schreiben vom 25. Juni 2021 um weitere Auskünfte ersuchte, worauf er mit Schreiben des Bundesgerichts vom 16. bzw. vom 28. Juni 2021 im Wesentlichen auf die Ausführungen im Schreiben vom 14. Juni 2021 verwiesen wurde, unter speziellem Hinweis darauf, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesgericht nicht erstreckbar sei; 
 
dass der Beschwerdeführer sich mit Schreiben vom 28. Juni 2021 erneut an das Bundesgericht wandte und u.a. um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Beschwerde ersuchte; 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Juli 2021 erklärte, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 11. Mai 2021 zu erheben, und gleichzeitig erneut um Erstreckung der Frist für die Begründung seiner Beschwerde ersuchte; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist, die nicht erstreckbar ist (Art. 47 Abs. 1 BGG), mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG) und eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3); 
dass das Urteil des Kantonsgerichts vom 11. Mai 2021 dem Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben am 2. Juni 2021 zugestellt wurde, womit die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) am 3. Juni 2021 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 2. Juli 2021 endete; 
dass die Eingabe vom 2. Juli 2021 keine sachdienliche Begründung gegen das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts enthält, sondern lediglich eine Beschwerdeerklärung darstellt, verbunden mit einem Gesuch um Fristerstreckung; 
dass der Beschwerdeführer auch in den weiteren, vorstehend erwähnten Eingaben an das Bundesgericht keine rechtsgenügend begründeten Rügen erhob, in denen er sich hinreichend mit der Begründung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und rechtsgenügend darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie gestützt darauf nicht auf seine Berufung eintrat; 
dass eine Ergänzung der Beschwerdebegründung vorliegend nach Ablauf der nicht erstreckbaren Frist zur Beschwerde nicht zulässig ist; 
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juli 2021 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer