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[AZA 0] 
I 442/00 Ge 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Grünvogel 
 
Urteil vom 7. August 2001 
 
in Sachen 
T.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Beratungsstelle X.________ 
 
gegen 
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6304 Zug, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug 
 
Mit Verfügung vom 4. Februar 2000 sprach die IV-Stelle Zug der 1955 geborenen T.________ mit Wirkung ab 1. Januar 1998 eine halbe Invalidenrente zu. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 29. Juni 2000 ab. 
T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung vom 4. Februar 2000 sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1IVG) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrads nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
b) Die Vorinstanz hat sodann in sorgfältiger Würdigung der Aktenlage, insbesondere des Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle Zentralschweiz (MEDAS), Luzern, vom 18. August 1999 sowie der Berichte von Frau Dr. F.________ vom 30. Mai 1998 und von Dr. S.________ vom 4. August 1998 einerseits sowie in zutreffender Widerlegung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen andererseits richtig dargetan, dass sie in der zuletzt ausgeübten Arbeit in der Luftfilterfabrik wie auch in einer anderen, körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten erheischenden Tätigkeit in der Leistungsfähigkeit zu 60 % eingeschränkt ist. Dergestalt vermöchte sie Jahreseinkünfte in der Höhe von mindestens Fr. 15'380. 65 zu erzielen, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 40'534.- zu einem Invaliditätsgrad von 63 % und damit zu einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente führe. Es ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. 
Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen nichts Stichhaltiges vor. Die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit durch die MEDAS-Ärzte, welcher die Vorinstanz gefolgt ist, ist nicht nur in Kenntnis der Stellungnahmen von Frau Dr. 
 
F.________ vom 30. Mai 1998 sowie von Dr. S.________ vom 4. August 1998 abgegeben worden, sondern die Experten haben sich auch mit den geklagten Leiden wie Gehörlosigkeit bis Sommer 1996, hoher Blutdruck, schlechte Nierenfunktion und ständige Migräne umfassend auseinandergesetzt. Weiter vermag die pauschal vorgetragene Kritik an der MEDAS deren Einschätzung nicht in Frage zu stellen. Soweit sodann die Versicherte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Erlass der Verfügung vom 4. Februar 2000 geltend macht, ist dies im vorliegenden Verfahren ohne Belang (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Endlich sind von weiteren Abklärungen keine neue Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1b mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b) darauf zu verzichten ist. 
 
 
2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, der Ausgleichskasse Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 7. August 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
Der Gerichtsschreiber: