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[AZA 7] 
U 240/99 Vr 
 
 
 
I. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Spira, Rüedi 
und nebenamtlicher Richter Bühler; Gerichtsschreiber 
Fessler 
 
Urteil vom 7. August 2001 
 
in Sachen 
 
K.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Johannes Michael Helbling, Bahnhofstrasse 6, 
8302 Kloten, 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 
1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
 
A.- Der 1953 geborene K._________ war seit 1978 bei 
der Firma E._________ AG als Chauffeur tätig und gestützt 
auf dieses Arbeitsverhältnis bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt 
(SUVA) obligatorisch unfallversichert. 
Am 10. April 1991 wurde er beim Abladen eines 
Lastwagens von umstürzenden Holzjalousien getroffen. Noch 
am selben Tag begab er sich ins Spital X.________, wo eine 
Ellenbogenkontusion rechts sowie eine parietale Kontusion 
rechts diagnostiziert wurden. Der am 23. Mai 1991 konsultierte 
neurologische Spezialarzt Dr. med. R.________ bestätigte 
die im Rahmen der Erstbehandlung gestellte Diagnose 
im Sinne eines Sulcus ulnaris-Syndroms rechts mit leichten 
sensiblen Funktionsstörungen ohne motorische Ausfälle. Am 
10. Juli 1991 wurde die ärztliche Behandlung abgeschlossen 
und der Versicherte ab 15. Juli 1991 als wieder vollständig 
arbeitsfähig betrachtet. Wegen Schmerzen und Sensibilitätsstörungen 
im Bereich ulnarer Ellenbogen und Hand rechts 
begab sich K.________ am 21. September 1991 erneut in ärztliche 
Behandlung. Nachdem er am 31. Oktober 1991 die Arbeit 
«zufolge Unfalles» hatte aussetzen müssen, meldete die 
Firma am folgenden Tag einen Rückfall. Am 13. November 1991 
erfolgte die operative Revision des Nervus ulnaris rechts 
mit Vorverlagerung, Denervation am Epicondylus und Neurolyse 
im Sulcusbereich. Da sich nicht Beschwerdefreiheit 
einstellte, wurde am 12. August 1992 ein zweiter Eingriff 
(Dekompression des Nervus ulnaris u.a. durch Narbenkorrektur) 
durchgeführt. Postoperativ persistierten die Beschwerden 
im Bereich des Vorderarms und der Hand rechts und der 
Versicherte blieb arbeitsunfähig. Auf den 30. November 1992 
löste die Firma das Arbeitsverhältnis auf. 
Im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederung durch 
die Invalidenversicherung besuchte K.________ vom 31. August 
1993 bis 7. Februar 1994 einen lerntechnischen Vorbereitungskurs. 
Daran anschliessend begann er am 1. März 1994 
eine zweijährige Handelsschulausbildung, welche er indessen 
nicht erfolgreich beendete. In der Folge absolvierte er vom 
12. Februar bis 9. August 1996 bei der Stiftung Y.________ 
ein sechsmonatiges Arbeitstraining. Im «Abschlussbericht» 
vom 18. Juni 1996 wurde u.a. festgehalten, der Versicherte 
könne aus gesundheitlichen Gründen an einem Arbeitsplatz in 
der freien Wirtschaft nicht bestehen. In gleichem Sinne 
äusserte sich auch der Berufsberater der IV-Stelle des 
Kantons Zürich in seinem Bericht vom 11. Juli 1996. Gemäss 
Anstellungsvereinbarung vom 4. Juli 1996 arbeitete 
K.________ ab 12. August 1996 an einem geschützten Arbeitsplatz 
in der Abteilung 'Telefondienste HP' der Stiftung 
Y.________ an 20 Stunden in der Woche bei einem Stundenlohn 
von Fr. 5.- brutto. Die IV-Stelle setzte schliesslich den 
Invaliditätsgrad ab 1. August 1996 auf 90 % fest und richtete 
ab diesem Zeitpunkt (wieder) Rentenleistungen aus. 
Nach einem nochmaligen Untersuch am 15. November 1995 
durch den Neurologen Dr. med. R.________ nahm Kreisarzt Dr. 
med. J.________ die Beurteilung des Integritätsschadens vor 
und bezifferte diesen auf 10 %. Daran hielt er in seiner 
Stellungnahme vom 19. September 1996 zu dem vom Versicherten 
bei Prof. Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für 
Chirurgie, zu dieser Frage eingeholten Privatgutachten vom 
4. Juni 1996 fest. In einer weiteren Aktennotiz vom selben 
Tag äusserte sich Dr. med. J.________ auch zur unfallbedingt 
noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Nach nochmaliger 
Beurteilung des Integritätsschadens durch Dr. med. 
P.________ vom eigenen Ärzteteam Unfallmedizin (Bericht vom 
26. November 1996) sprach die SUVA am 5. Dezember 1996 
K.________ mit Wirkung ab 1. November 1996 eine Invalidenrente 
(Erwerbsunfähigkeit: 25 %) sowie eine Integritätsentschädigung 
(Integritätseinbusse: 15 %) zu. Diese Verfügung 
bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 11. April 1997. 
 
B.- K.________ liess Beschwerde erheben und zur Hauptsache 
die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer 
Erwerbsunfähigkeit von 90 % und einer Integritätsentschädigung 
auf der Basis von 50 % beantragen. Nach Vernehmlassung 
der SUVA und zweitem Schriftenwechsel wies das Sozialversicherungsgericht 
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 
7. Juni 1999 das Rechtsmittel ab. 
 
C.- K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
führen mit den hauptsächlichen Rechtsbegehren, es seien 
der kantonale Entscheid aufzuheben und ihm mit Wirkung ab 
1. November 1996 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 
90 %, eventualiter von 45 %, eine Invalidenrente sowie eine 
Integritätsentschädigung auf der Basis von 40 % zuzusprechen. 
 
Während die SUVA auf eine Stellungnahme verzichtet, 
lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen. 
 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Im Streite liegen der Anspruch auf eine Invalidenrente 
und eine Integritätsentschädigung als Folge des am 
10. April 1991 erlittenen Berufsunfalles. 
 
2.- a) aa) Im angefochtenen Entscheid werden der Begriff 
des natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 
Erw. 1b) und adäquaten Kausalzusammenhanges (BGE 123 III 
112 Erw. 3a, 123 V 139 Erw. 3c) zwischen Unfall, Gesundheitsschaden 
und gesundheitlich bedingten Einschränkungen 
der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sowie die Beweiswürdigungsregeln 
bei ärztlichen Berichten (BGE 125 V 352 
Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c) zutreffend dargelegt. Richtig 
wiedergegeben werden auch die massgebenden Gesetzesbestimmungen 
zum Begriff der Invalidität, zur Ermittlung 
des Invaliditätsgrades sowie zur Entstehung des Rentenanspruchs 
(Art. 18 Abs. 1 und 2 UVG, Art. 19 Abs. 1 UVG), 
ferner die Rechtsgrundlagen zum Anspruch auf eine Integritätsentschädigung 
und deren Bemessung (Art. 24 Abs. 1 UVG 
und Art. 36 Abs. 1 UVV, Art. 25 Abs. 1 UVG und Art. 36 
Abs. 2 UVV sowie Anhang 3 zur UVV; BGE 124 V 210 Erw. 4a, 
116 V 157 Erw. 3a, 115 V 147 Erw. 1). Darauf kann verwiesen 
werden. 
 
bb) Zu ergänzen ist, dass gemäss Art. 36 Abs. 3 (erster 
Satz) UVV dort, wo ein oder mehrere versicherte Ereignisse 
zu verschiedenen Integritätsschäden führen, die Entschädigung 
nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt 
wird. Dabei werden die den einzelnen Schädigungen entsprechenden 
Prozentzahlen selbst dann zusammengezählt, wenn 
eine, mehrere oder alle davon für sich den Grenzwert von 
5 % nicht erreichen, deren Summe aber die Erheblichkeitsschwelle 
von 5 % übersteigt (BGE 116 V 157 Erw. 3b mit Hinweisen; 
RKUV 1998 Nr. U 296 S. 236 Erw. 2a, 1989 Nr. U 78 
S. 361 Erw. 2b). 
Verursachen mehrere, teils versicherte, teils nicht 
versicherte Ereignisse, worunter namentlich ein krankhafter 
Vorzustand fällt, einen Integritätsschaden, d.h. besteht 
ein Beschwerdebild, das medizinisch-diagnostisch nicht in 
einzelne, voneinander unterscheidbare Beeinträchtigungen 
aufgeteilt werden kann, ist der Integritätsschaden zwar 
ebenfalls gesamthaft nach Anhang 3 zur UVV oder nötigenfalls 
nach den Richtlinien gemäss den Tabellen der medizinischen 
Abteilung der SUVA einzuschätzen. Diesfalls ist 
aber in einem zweiten Schritt die Entschädigung nach Massgabe 
von Art. 36 Abs. 2 erster Satz UVG entsprechend dem 
Kausalanteil der nicht versicherten Ereignisse am gesamten 
Integritätsschaden zu kürzen (BGE 116 V 157 f. Erw. 3c). 
 
b) Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVG werden u.a. die Invalidenrenten 
und Integritätsentschädigungen angemessen gekürzt, 
wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur 
teilweise die Folge eines Unfalles ist (Satz 1). Gesundheitsschädigungen 
vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung 
der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei 
nicht berücksichtigt (Satz 2). 
Die Anwendung dieser Kürzungsvorschrift setzt voraus, 
dass der Unfall und ein nicht versichertes Ereignis einen 
bestimmten Gesundheitsschaden gemeinsam verursacht haben. 
Dagegen kommt Art. 36 Abs. 2 UVG, und zwar auch dessen 
zweiter Satz, nicht zum Zuge, wenn die beiden Einwirkungen 
einander nicht beeinflussende, namentlich verschiedene Körperteile 
betreffende Schäden verursacht haben, die Krankheitsbilder 
sich somit nicht überschneiden. Diesfalls sind 
die Folgen des versicherten Unfalles für sich allein zu 
bewerten (BGE 126 V 117 Erw. 3a, 121 V 333 Erw. 3c, 113 V 
58 Erw. 2 mit Hinweisen). Für die Bejahung der Leistungspflicht 
für einen krankhaften Vorzustand nicht erforderlich 
ist eine richtunggebende Verschlimmerung des Leidens selber. 
Umgekehrt genügt es nicht, dass eine vorbestandene 
Krankheit, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit 
geführt hatte, sich aufgrund von Art und Ausmass des unfallbedingten 
Gesundheitsschadens nunmehr erwerblich negativ 
auswirken (vgl. RKUV 1992 Nr. 145 S. 89 Erw. 5b). 
Die Kürzung einer Invalidenrente nach Art. 36 Abs. 2 
zweiter Satz UVG im Besonderen ist nur zulässig, wenn der 
krankhafte Vorzustand, der zusammen mit dem Unfall die invalidisierende 
Gesundheitsschädigung verursacht, bereits 
vor diesem Ereignis zu einer (teilweisen) Erwerbsunfähigkeit 
geführt hat. Dabei genügt sowohl nach dem Wortlaut als 
auch nach dem Zweck dieser Bestimmung (Erleichterung der 
Schadensabwicklung für den Versicherten; BGE 113 V 138 
oben) nicht die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. 
Vielmehr muss der krankhafte Vorzustand invalidisierenden 
Charakter haben und die bereits vor dem Unfall eingetretene 
Erwerbsunfähigkeit einen erheblichen Grad aufweisen, damit 
eine Rentenkürzung gerechtfertigt ist (BGE 121 V 331 f. 
Erw. 3b; RKUV 1996 Nr. U 244 S. 148 ff. Erw. 6b). 
 
3.- a) In Bezug auf den Rentenanspruch ist zunächst 
streitig und zu prüfen, ob die von Prof. Dr. med. 
S.________ festgestellte deutliche Beeinträchtigung der 
Beweglichkeit der rechten Schulter bei der Invaliditätsbemessung 
zu berücksichtigen ist oder nicht. Nach Auffassung 
des kantonalen Gerichts handelt es sich um einen nicht 
(natürlich kausal) auf den Unfall vom 10. April 1991 zurückzuführenden 
Gesundheitsschaden, weshalb er unbeachtlich 
sei. Die Vorinstanz stützt sich dabei auf die gleich lautenden 
Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. J.________ 
sowie des Dr. med. P.________ vom Ärzteteam Unfallmedizin 
der SUVA, welcher die Einschränkung der Schulterbeweglichkeit 
als degenerativer Natur qualifiziert hat. 
 
Prof. Dr. med. S.________ führt in seinem Gutachten 
vom 4. Juni 1996 u.a. aus, der Versicherte habe beim Unfall 
vom 10. April 1991 eine Kontusion und zwar wahrscheinlich 
eine direkte Kontusion des Nervus ulnaris im Bereich des 
rechten Ellenbogens erlitten. Daraus habe sich ein Sulcus 
ulnaris-Syndrom entwickelt, das sich auch nach zweimaliger 
operativer Behandlung als hartnäckig und persistent erwiesen 
habe. Als Endzustand sei eine rein sensible, proximale 
Ulnarisparese mit Ausgangspunkt am Ellenbogen zurückgeblieben. 
Die darauf zurückzuführenden Schmerzen und 
Sensibilitätsstörungen strahlten sowohl zur lateralen Handkante 
und den Fingern IV und V als auch zum Oberarm und zur 
Schulter aus (S. 9 f.). Aufgrund dieser auf einer umfassenden 
Berücksichtigung der Vorakten, der geklagten Beschwerden 
sowie der objektiven Untersuchungsbefunde beruhenden 
Aussagen, welche auch von den Ärzten der SUVA nicht in 
Zweifel gezogen werden, lassen sich der unfallbedingte Gesundheitsschaden 
und die Beeinträchtigung der Schulterbeweglichkeit 
nicht klar voneinander trennen, und zwar schon 
rein anatomisch aufgrund des Verlaufes des Nervus ulnaris 
im Oberarm- und Schulterbereich nicht. Der unfallbedingte 
Gesundheitsschaden im Bereich des Ellenbogens erscheint 
somit durchaus geeignet, die Funktionen des Schultergelenkes 
zu beeinflussen. Davon geht auch Prof. Dr. med. 
S.________ aus, wenn er sagt, die Folgen der Kontusion des 
Nervus ulnaris beschränkten sich nicht auf die sensible 
Ulnarisparese, sondern es sei insgesamt eine erhebliche 
Funktionsbehinderung des ganzen rechten Armes entstanden. 
Dass die Ellenbogen-Verletzung in keinem Zusammenhang mit 
der resp. einer allfälligen (vorbestandenen) Periarthropathie 
an der Schulter steht, wie Dr. med. P.________ in 
seiner Stellungnahme vom 26. November 1996 schreibt, leuchtet 
ohne weiteres ein. Dies hindert indessen nicht die 
Feststellung, dass im Sinne eines neurologischen Zusammenhangs 
in Bezug auf die Beeinträchtigung im Bereich von 
Ellenbogen und Hand rechts sowie der Schulter rechts zwei 
sich überschneidende Krankheitsbilder vorliegen. Dieser 
Konnex ergibt sich daraus, dass gemäss Bericht des Dr. med. 
R.________ vom 15. November 1995 bei bestimmten Armbewegungen, 
insbesondere bei Armstreckung starke Schmerzen u.a. an 
der Beugeseite des ulnaren Vorderarmes auftreten, welche, 
wie dargelegt, zum Oberarm und zur Schulter ausstrahlen und 
zumindest auf diese Weise deren Beweglichkeit einschränken. 
Da Hinweise in den Akten fehlen, dass vor dem Unfall die 
Erwerbsfähigkeit wegen Affektionen im rechten Schulterbereich 
erheblich vermindert war, ist entgegen Vorinstanz und 
SUVA die Behinderung im Gebrauch dieses Körperteils bei der 
Invaliditätsbemessung selbst dann zu berücksichtigen, wenn 
sie auf einen unfallfremden (degenerativen) Vorzustand oder 
eine spätere Erkrankung zurückzuführen wäre (Art. 36 Abs. 2 
zweiter Satz UVG). 
 
b) Für die Beurteilung der unfallbedingt noch in Betracht 
fallenden erwerblichen Tätigkeiten ist die Vorinstanz 
von der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Kreisarztes 
Dr. med. J.________ gemäss Aktennotiz vom 19. September 
1996 ausgegangen. Danach sind dem Versicherten 
sämtliche sehr leichten, manuellen Arbeiten, die keinen 
Krafteinsatz der rechten Hand verlangen und kein Heben von 
Gewichten von über 2 kg erfordern, zumutbar. In Frage kämen 
somit beispielsweise leichte Kontroll- oder Sortierarbeiten 
sowie die Überwachung und Bedienung von automatischen Maschinen. 
 
Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, auf welche 
medizinischen Unterlagen sich die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung 
stützt, geht sie von der, wie dargelegt, 
unzutreffenden Annahme aus, die Einschränkung der 
Beweglichkeit der rechten Schulter habe unberücksichtigt zu 
bleiben. Auf die Einschätzung des Dr. med. J.________ kann 
sodann auch deshalb nicht abgestellt werden, weil sie den 
gemäss Dr. med. R.________ und Prof. Dr. med. S.________ 
ebenfalls durch die Ulnarisparese verursachten Beeinträchtigung 
der Beweglichkeit des Ellenbogens sowie der schmerzbedingten 
Behinderung im Gebrauch der rechten Hand zu wenig 
Rechnung trägt. Aufgrund der Beschwerden und Funktionsdefizite 
in der ganzen rechten oberen Extremität ist der Beschwerdeführer 
faktisch als Einhänder einzustufen, der 
seine rechte Hand bei der Arbeit - wenn überhaupt - nur 
noch in ganz untergeordnetem Masse als Hilfshand einsetzen 
kann. Es kann ihm daher nicht mehr zugemutet werden, bei 
einer manuellen Arbeit seinen rechten Arm und seine rechte 
Hand dauernd einzusetzen und damit Gewichte bis zu 2 kg zu 
heben. Überdies fallen häufigere Schreibarbeiten wegen der 
dabei auftretenden schmerzhaften Verkrampfungen ausser Betracht. 
Die im Einspracheentscheid vom 11. April 1996 genannten 
Verweisungstätigkeiten, u.a. Überwachungsarbeiten 
an automatischen und halbautomatischen Produktionseinheiten, 
Qualitätskontrolle, Arbeiten im Auskunftsdienst oder 
als Portier, können auch bei vorwiegendem Gebrauch der 
linken Hand ausgeführt werden und sind daher vom (unfall-) 
medizinischen Standpunkt aus grundsätzlich vollzeitlich 
zumutbar. Hingegen fällt die Tätigkeit als Transportdisponent 
ausser Betracht, nachdem der Beschwerdeführer die 
gemäss Unfallversicherer hiefür erforderliche Umschulung 
(zweijährige Handelsschulausbildung) nicht erfolgreich 
beendet hat. 
Bei den angeführten noch zumutbaren erwerblichen Tätigkeiten 
handelt es sich um solche, die auf dem allgemeinen 
ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus zu finden sind. 
Zudem werden in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische 
Kraft erfordern, in zunehmendem Mass durch Maschinen 
verrichtet, während den körperlich weniger belastenden Bedienungs- 
und Überwachungsfunktionen eine stetig wachsende 
Bedeutung zukommt (ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b am Ende). 
 
c) aa) Für die rechnerische Bestimmung des Invalideneinkommens 
aufgrund der gesundheitlich noch zumutbaren erwerblichen 
Tätigkeiten hat die Vorinstanz statistische 
Durchschnittslöhne, und zwar die im Anhang der vom Bundesamt 
für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 
1996 (LSE 96) enthaltenen Tabellenlöhne 
herangezogen. Dies ist unter den gegebenen Umständen richtig. 
Der Beschwerdeführer unterzog sich nach Beendigung des 
Arbeitsverhältnisses als Chauffeur Ende November 1992 Umschulungsmassnahmen 
der Invalidenversicherung. Daran anschliessend 
absolvierte er ein Arbeitstraining. Nach einer 
weniger als ein Jahr dauernden Tätigkeit an einem geschützten 
Arbeitsplatz wechselte er auf 1. August 1997 in den 
Service- und Reinigungsdienst einer Fotoautomaten betreibenden 
Firma. Dass es sich dabei um ein besonders stabiles 
Arbeitsverhältnis handelt und anzunehmen ist, dass er die 
ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll 
ausschöpft, sowie das Einkommen der Arbeitsleistung entspricht, 
wird von keiner Seite geltend gemacht und ist nach 
Lage der Akten zu verneinen. Der mit dieser Tätigkeit erzielte 
Verdienst von Fr. 1300.- gemäss Angaben in der vorinstanzlichen 
Replik kann daher nicht als Invalideneinkommen 
gelten (vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa und bb am Anfang). 
Von der (selbstständigen) Ermittlung des trotz Gesundheitsschädigung 
zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens 
ist im Übrigen nicht etwa deshalb abzusehen, weil die 
IV-Stelle gemäss Mitteilung vom 19. September 1996 den Invaliditätsgrad 
auf 90 % festgesetzt hat. Diese Argumentation 
verkennt, dass die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung 
für den Unfallversicherer u.a. dann nicht 
massgebend ist, wenn er auf einem Rechtsfehler oder einer 
nicht vertretbaren Ermessensausübung beruht (BGE 126 V 292 
Erw. 2b, 119 V 471 f. Erw. 2b und 474 oben; vgl. auch RKUV 
2000 Nr. U 402 S. 390). Im vorliegenden Fall hat die IV-Stelle 
ausweislich der Akten den Einkommensvergleich nicht 
auf der Grundlage einer fachärztlichen Einschätzung der aus 
medizinischer Sicht noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit vorgenommen. 
Vielmehr stellte sie auf die Angaben des Berufsberaters 
in seinem Schlussbericht vom 11. Juli 1996 ab, wonach 
aufgrund der Behinderung ein Einsatz in der freien 
Wirtschaft nicht mehr möglich sei. Dementsprechend setzte 
sie offensichtlich dem vom Beschwerdeführer damals an einem 
geschützten Arbeitsplatz erzielten Verdienst von Fr. 500.- 
bis Fr. 600.- monatlich dem Invalideneinkommen gleich. Diese 
Invaliditätsschätzung muss als rechtsfehlerhaft bezeichnet 
werden, weshalb sie keine Verbindlichkeit beanspruchen 
kann. 
 
bb) Konkret hat die Vorinstanz der Berechnung des Invalideneinkommens 
den durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn 
für drei bestimmte Tätigkeiten («Maschinen einrichten, 
bedienen, unterhalten», «Transport von Personen, Waren 
und Nachrichten», «Sichern, bewachen») von Männern mit Anforderungsniveau 
des Arbeitsplatzes 4 (einfache und repetitive 
Tätigkeiten) im privaten und öffentlichen Sektor 
(Bund) zu Grunde gelegt. Dies ergibt bei einer mittleren 
betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden 
ein monatliches Einkommen von Fr. 4977.- ([Fr. 4617.- + 
Fr. 4865.- + Fr. 4752.-]/3 x 41,9/40; LSE 96 S. 25 TA7/12, 
31 und 32 sowie BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb). Von diesem Betrag 
hat das kantonale Gericht einen Abzug von 25 % vorgenommen, 
da der Beschwerdeführer seinen rechten Arm schonen und 
somit im Vergleich mit einem voll einsatzfähigen Beschäftigten 
mit geringeren Einkünften rechnen müsse. Daraus 
resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 44'784.- (12 x 
[0,75 x Fr. 4977.-]). 
Von den Tätigkeiten «Maschinen einrichten, bedienen, 
unterhalten», «Transport von Personen, Waren und Nachrichten» 
sowie «Sichern, bewachen» können die ersten beiden 
aufgrund der, wie dargelegt, weit eingeschränkteren Arbeitsfähigkeit 
als vom kantonalen Gericht angenommen klarerweise 
nicht als Grundlage für die ziffernmässige Bestimmung 
des Invalideneinkommens dienen. Der Beschwerdeführer 
ist faktisch Einhänder, wobei die lädierte rechte Hand die 
dominante ist, die überdies bei der Arbeit nicht mehr als 
vollwertige Zudien- und Haltehand einsetzbar ist. Die unter 
«Sichern, bewachen» fallenden Tätigkeiten bilden keine genügende 
Basis für die Ermittlung des trotz Gesundheitsschädigung 
zumutbarerweise auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt 
(vgl. zu diesem Begriff BGE 110 V 276 Erw. 4b sowie Monnard, 
La notion de marché du travail équilibré de 
l'article 28, alinéa 2, LAI, Diss. Lausanne 1990, S. 59 f., 
90 f. und 96 f.) erzielbaren Einkommens. 
 
cc) In der Regel ist für die Bestimmung des Invalideneinkommens 
aufgrund der A-Tabellen im Anhang der Schweizerischen 
Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik 
bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens 
lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle 
Arbeiten verrichten können, vom durchschnittlichen 
monatlichen Bruttolohn («Total») für Männer oder 
Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 
des Arbeitsplatzes 4) auszugehen. Dabei sind 
in erster Linie die Lohnverhältnisse im privaten Sektor 
massgebend. Das grundsätzliche Abstellen auf den betreffenden 
Arbeitsmarkt rechtfertigt sich, weil der öffentliche 
Sektor lediglich den Bund umfasst. Es kommt dazu, dass die 
- durchaus unterschiedlichen - Lohnniveaus zwischen Privatwirtschaft 
und Bundesverwaltung im untersten Bereich der 
einfachen und repetitiven Tätigkeiten nicht erheblich voneinander 
abweichen (vgl. LSE 94 S. 15 ff., 96 S. 8 f. sowie 
98 S. 13 ff.). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Invalideneinkommens 
ist somit die nach Wirtschaftszweigen aufgeschlüsselte 
Tabelle mit den Lohnangaben für den privaten 
Sektor (LSE 96 S. 17 TA1). 
Der im Sinne des soeben Gesagten massgebende Tabellenlohn 
von Fr. 4294.- oder Fr. 4498.- nach Aufrechnung auf 
41,9 Wochenstunden würde nun aber den Umständen des vorliegenden 
Falles nicht gerecht. Der Beschwerdeführer ist faktisch 
Einhänder. Die betroffene Hand ist die dominante 
rechte. Diese kann er nicht nur kräftemässig, sondern auch 
von der Motorik her lediglich in stark eingeschränktem 
Masse gebrauchen. Insbesondere führt zu häufiges Schreiben 
zu schmerzhaften Verkrampfungen der rechten Hand. Zu berücksichtigen 
ist sodann, dass es dem Versicherten trotz 
Einsatzwillen nicht gelungen ist, die Handelsschulausbildung 
erfolgreich zu beenden. Wenn auch nicht davon gesprochen 
werden kann, es bestünden realistischerweise keine 
Einsatzmöglichkeiten in der freien Wirtschaft, sind der 
Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit doch enge 
Grenzen gesetzt, indem praktisch alle produktionsnahen Tätigkeiten 
ausser Betracht fallen und zahlreiche dem Dienstleistungssektor 
zuzuordnende Beschäftigungen lediglich in 
stark eingeschränktem Umfang ausübbar sind. 
 
d) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist somit 
vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn von Männern 
für einfache und repetitive Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich 
des privaten Sektors von Fr. 3882.- auszugehen. 
Wird dieser Betrag entsprechend der betriebsüblichen wöchentlichen 
Arbeitszeit von 41,9 Stunden erhöht und von der 
so erhaltenen Summe vorab unter dem Titel leidensbedingte 
Einschränkung ein Abzug von 25 % vorgenommen (BGE 126 V 
78 ff. Erw. 5a/aa-b/cc), ergibt sich ein Invalideneinkom- 
men von jährlich Fr. 36'597.- (12 x [0,75 x Fr. 3882.- x 
41,9/40]). Daraus resultiert bei einem unbestrittenen Valideneinkommen 
von Fr. 60'500.- für 1996 eine unfallbedingte 
Erwerbseinbusse von Fr. 23'903.- oder ein Invaliditätsgrad 
von rund 40 % (Fr. 23'903.-/Fr. 60'500.- x 100 %). In 
diesem Umfang besteht ab 1. November 1996 Anspruch auf eine 
Invalidenrente. 
 
4.- Die in Bezug auf die Bemessung der Integritätsentschädigung 
in erster Linie streitige Frage, ob die Beweglichkeitseinschränkung 
in der rechten Schulter (natürlich 
kausale) Folge des Unfalles vom 10. April 1991 ist, 
oder ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen, insbesondere 
degenerativen Veränderungen beruht, hat die Vorinstanz 
im Sinne des Dr. med. P.________ beantwortet. Dieser hat 
sich in seiner Beurteilung vom 26. November 1996 dahingehend 
geäussert, der Versicherte habe nach dem Unfall nie 
über eine Verletzung der rechten Schulter oder Beschwerden 
in diesem Bereich geklagt. Der Kreisarzt habe am 11. März 
und 7. Dezember 1992 explizit noch eine frei bewegliche 
Schulter beschrieben. Auch indirekt bestehe zwischen einer 
Ellenbogen-Verletzung und einer Periarthropathie an der 
Schulter kein natürlicher Zusammenhang. 
Diese Argumentation überzeugt nicht. Zur Diskussion 
steht nicht, ob medizinisch ein Zusammenhang zwischen einer 
Periarthropathie und einer Ellenbogen-Verletzung besteht, 
sondern ob ein solcher zwischen der Beeinträchtigung der 
Schulterfunktionen und der Kontusion des Nervus ulnaris im 
Ellenbogenbereich mit konsekutiver, rein sensibler proximaler 
Ulnarisparese als Folge des Unfalles vom 10. April 1991 
gegeben ist. Es ist unbestritten, dass der unfallbedingte 
Gesundheitsschaden zu einer Beweglichkeitseinschränkung im 
Ellenbogen rechts geführt hat. Dass ein Funktionsdefizit im 
Schulterbereich ohne weiteres nicht, auch nicht teilweise, 
auf die selbe Ulnarisparese zurückgeführt werden könne, wie 
Dr. med. P.________ schreibt, leuchtet nicht ein, dies umso 
weniger, als auch die Schulter zum Versorgungsgebiet des 
Nervus ulnaris gehört. 
Da sich Prof. Dr. med. S.________ nicht explizit zur 
Unfallkausalität der eingeschränkten Beweglichkeit der 
rechten Schulter geäussert sondern diese in konkludentem 
Sinne als gegeben betrachtet hat, sind die Akten mit Bezug 
auf den Umfang der Integritätseinbusse nicht spruchreif. 
Die SUVA wird zur Abklärung dieser Frage ein Gutachten 
einzuholen haben und hernach über den Entschädigungsanspruch 
neu verfügen 
 
5.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). 
Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer 
eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 
in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts 
des Kantons Zürich vom 7. Juni 1999 und 
der Einspracheentscheid vom 11. April 1997 aufgehoben 
und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 
1. November 1996 Anspruch auf eine Invalidenrente auf 
der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % hat. 
Im Integritätsentschädigungspunkt wird die Sache an 
die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen, 
damit sie nach ergänzender Abklärung im 
Sinne von Erwägung 4 über den betreffenden Anspruch 
neu verfüge. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem 
Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen 
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung 
von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu 
bezahlen. 
 
IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat 
über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren 
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen 
Prozesses zu befinden. 
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht 
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 7. August 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: 
 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: