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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.29/2003 kra 
 
Urteil vom 7. August 2003 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, 
Ersatzrichterin Pont Veuthey, 
Gerichtsschreiberin Giovannone. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Erich Giesser, Effingerstrasse 16, Postfach 6417, 3001 Bern, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, 
Postfach 7475, 3001 Bern, 
Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK, Art. 14 Abs. 1 und 3 UNO-Pakt II (Strafverfahren; Prinzip der Waffengleichheit), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 21. November 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ wurde am 11. Februar 1999 zu einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten verurteilt, deren Vollzug das Gericht jedoch zugunsten einer stationären Behandlung für Drogensüchtige aufschob. Am 20. Januar 2000 wurde er bedingt aus dem Vollzug der stationären Behandlung entlassen. Die Entscheidung über den Vollzug der aufgeschobenen Strafe schob das Gericht bis zum Ablauf der Probezeit auf. 
 
Am 18. September 2001 verurteilte die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern X.________ zweitinstanzlich erneut wegen - teilweise qualifizierten - Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von Oktober 1999 bis 9. April 2001, zu 17 Monaten Gefängnis. Am 28. Dezember 2001 schied das Obergericht für die Delikte, die er in der Probezeit begangen hatte, eine Strafquote von 16 Monaten aus. 
B. 
Am 5. Februar 2002 ersuchte die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern das Gericht, über den nachträglichen Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Urteil vom 11. Februar 1999 zu entscheiden, und beantragte zu prüfen, ob eine allfällige Reststrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben werden könne. 
 
Am 22. August 2002 erkannte das Kreisgericht VIII Bern-Laupen gestützt auf Art. 45 Ziff. 3 StGB, die Reststrafe von 282 Tagen Gefängnis gemäss Urteil vom 11. Februar 1999 sei zu vollziehen; es schob jedoch den Vollzug zugunsten der Anordnung einer ambulanten psychotherapeutischen Massnahme auf. 
 
Auf Appellation des Generalprokurators des Kantons Bern erkannte das Obergericht des Kantons Bern, dass die Reststrafe von 282 Tagen Gefängnis gemäss Urteil vom 11. Februar 1999 zu vollziehen sei. Den Antrag um Aufschub des Vollzugs zugunsten einer ambulanten Massnahme wies es ab. 
C. 
Dieses Urteil ficht X.________ sowohl mit staatsrechtlicher als auch mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an. Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Ausserdem ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerde richtet sich zunächst dagegen, dass die Staatsanwaltschaft im obergerichtlichen Verfahren ein Rechtsgutachten eingeholt hat. Ob sie dazu befugt war, ist keine Frage des Bundesverfassungsrechts und kann nicht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde beurteilt werden. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 84 Abs. 1 OG). 
2. 
Der Beschwerdeführer wendet sich sodann dagegen, dass die 1. Strafkammer des Obergerichts das von der Staatsanwaltschaft eingereichte Rechtsgutachten mit Beschluss vom 23. Oktober 2002 zu den Akten erkannt hat (act. 203). Er habe beantragt, dieser Beschluss sei aufzuheben, das von der Staatsanwaltschaft eingereichte Rechtsgutachten sei aus den Akten zu weisen, oder es seien ihm die Mittel zur Verfügung zu stellen, um seinerseits ebenfalls die Expertenmeinung eines Strafrechtsprofessors einzuholen, und es sei ihm die Möglichkeit einzuräumen, das Gutachten in das Verfahren einzubringen. Das Obergericht habe diese Anträge abgewiesen, bzw. es sei darauf nicht eingetreten. Dadurch habe es das Gebot der Waffengleichheit und den Anspruch des Beschwerdeführers auf wirksame Verteidigung verletzt. 
 
In der Tat hat der Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 31. Oktober 2002 die genannten Anträge gestellt (act. 221). Mit Beschluss vom 5. November 2002 wies die 1. Strafkammer des Obergerichts die Anträge, der Beschluss vom 23. Oktober 2002 sei aufzuheben und das Gutachten sei aus den Akten zu weisen, ab. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es seien ihm die Mittel zur Verfügung zu stellen, um seinerseits ebenfalls die Expertenmeinung eines Strafrechtsprofessors einzuholen, und es sei ihm die Möglichkeit einzuräumen, das Gutachten in das Verfahren einzubringen, trat das Obergericht mit dem selben Beschluss nicht ein (act. 231 ff.). 
Zur obergerichtlichen Verhandlung reichte der Beschwerdeführer seinen Parteivortrag schriftlich ein (act. 239 ff.). Darin verzichtete er ausdrücklich darauf, seine oben genannten Anträge erneut zu stellen (act. 241); dies obwohl gemäss der anwendbaren Prozessordnung abgewiesene Beweisanträge der Parteien an der Hauptverhandlung wiederholt werden können (Art. 343 i.V.m. Art. 281 Abs. 3 StrV/BE). Der Abweisungs- bzw. Nichteintretensentscheid bezüglich der Anträge des Beschwerdeführers ist somit nicht Inhalt des obergerichtlichen Urteils. 
 
Aufgrund der vorliegenden Beschwerde ist allein der obergerichtliche Endentscheid Gegenstand der Beurteilung. Da sich die in der Beschwerde erhobenen Rügen in der Sache nicht gegen diesen Entscheid richten, kann darauf nicht eingetreten werden. 
3. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da seine Anträge als von Anfang an aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. August 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: