Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.194/2006 /leb 
 
Urteil vom 7. August 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Gemeinde Arosa, vertreten durch 
Rechtsanwalt Lorenzo Schmid, 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 
3. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur. 
 
Gegenstand 
Art. 8 Abs. 1 BV (Kurtaxe), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 
3. Kammer, vom 27. Juni 2006. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
A.________ wohnt in X.________ (SO) und ist Eigentümer des Chalets "Y.________" in Arosa. Für die von A.________ selbstgenutzte 4-Zimmer-Wohnung des Chalets stellte Arosa Tourismus am 22. August 2005 eine "Gäste- und Sporttaxe" in der Höhe von 840 Franken in Rechnung, was das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden kantonal letztinstanzlich schützte (Urteil vom 25. April 2006). 
2. 
Am 27. Juli 2006 hat A.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Er rügt vorab eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV). Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und kann - soweit darauf einzutreten ist - im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abgewiesen werden. Nicht einzutreten ist auf die staatsrechtliche Beschwerde insoweit, als diese den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt; das ist dort der Fall, wo sich die Rügen in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpfen und nicht klar eine Verfassungsverletzung geltend gemacht wird (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201). 
3. 
Der Beschwerdeführer rügt, dass die von ihm als Wohneigentümer zu entrichtende Jahrespauschale ("obligatorische Gästepauschale" gemäss Art. 8 des Tourismusgesetzes [TG] der Gemeinde Arosa vom 1. Mai 2005) vom Ausmass der effektiven Nutzung seiner Ferienwohnung unabhängig ist. In diesem Umstand sieht er eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, zumal Hotelgäste lediglich für die tatsächlich in Arosa verbrachte Zeit Kurtaxen bezahlen müssten. Der Beschwerdeführer übersieht, dass es sich bei der Kurtaxe nicht um eine Vorzugslast bzw. Kausalabgabe, sondern um eine Kostenanlastungssteuer handelt. Während sich Erstere nach konkreten, dem Abgabepflichtigen zurechenbaren Vorteilen bemessen, richten sich Kostenanlastungssteuern nach abstrakten, schematisch festgelegten Kriterien (vgl. BGE 124 I 289 E. 3b S. 292). Die vom Beschwerdeführer kritisierte Pauschalierung der Kurtaxen für Eigentümer, Nutzniesser und Dauermieter von Wohnräumen ist deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, auch nicht mit Blick auf das hier angerufene Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV; vgl. BGE 123 I 1 E. 6a S. 7). Der Besitzer einer Ferienwohnung befindet sich bezüglich der touristischen Infrastruktur des Kurorts offensichtlich nicht in der gleichen Lage wie ein blosser Hotelgast. Insoweit vermögen bereits die vom Verwaltungsgericht angesprochenen Praktikabilitätsgründe ein unterschiedliches Bemessungssystem zu rechtfertigen: Während sich die tatsächliche Anwesenheit beim Wohnungsbesitzer nur mit grossem Aufwand zuverlässig ermitteln liesse, sind die entsprechenden Angaben beim Hotelgast ohne weiteres verfügbar. Die erhobene Jahrespauschale, welche neben den mutmasslichen Logiernächten des Besitzers selber auch jene von dessen Ehegatten, Lebenspartner, Eltern und Grosseltern, Geschwister sowie deren Ehegatten und Kinder abgilt (vgl. Art. 8 Abs. 2 TG), ist im Vergleich zum für Hotelgäste geltenden Ansatz nicht derart hoch, dass deswegen von einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung gesprochen werden könnte. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers wird von Hotelgästen ein Betrag von immerhin vier bis acht Franken pro Logiernacht erhoben (vgl. Art. 7 Abs. 2 TG) und nicht bloss ein solcher von einem Franken. Zudem entspricht die streitige Pauschale gemäss dem angefochtenen Entscheid einer Bettenbelegung von 37 Tagen im Jahr, was als fiktiver Durchschnittswert nicht geradezu unhaltbar hoch erscheint. Wenn der Beschwerdeführer seine Ferienwohnung, welche er selbst als "für seine familiären Verhältnisse zu gross" bezeichnet, weniger intensiv nutzt (offenbar unter anderem auch darum, weil er in Frankreich über ein weiteres Ferienhaus verfügt), so ist dies nach dem Gesagten unerheblich. 
4. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 159 OG). Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um aufschiebenden Wirkung wird mit den vorliegenden Entscheid hinfällig. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Arosa und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. August 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: