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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_218/2007 /blb 
 
Urteil vom 7. August 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Manon Vogel, 
 
gegen 
 
Y.________ Versicherungs-Gesellschaft, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Hunkeler. 
 
Gegenstand 
Arrest, 
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid 
des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 12. März 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 12. August 2005 stellte die Y.________ Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beim Gerichtspräsidium Baden das Begehren, es sei die von X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegenüber der Vorsorgeeinrichtung 1 der Y.________ Versicherungs-Gruppe zur Barauszahlung anbegehrte Austrittsleistung (Freizügigkeitsguthaben) in der Höhe von Fr. 40'838.90 (Fr. 34'032.40 als reine Arrestforderung und Fr. 6'806.50 als 20%iger Anteil für die Kosten/Arrestfolgekosten) im Sinne eines Zusatzarrestes zum bewilligten Arrest gemäss Arrestbefehl des Gerichtspräsidiums Baden vom 15. Juli 2005 mit Arrest (Art. 271 ff. SchKG) zu belegen (act. 1 S. 3 Ziff. 2.1). Der Präsident 1 des Bezirksgerichts Baden erliess am 31. August 2005 einen entsprechenden Arrestbefehl (act. 1 S. 4 Ziff. 2.2). 
Der Präsident 3 des Bezirksgerichts Baden wies mit Entscheid vom 29. November 2005 die vom Beschwerdeführer gegen den Arrestbefehl eingereichte Einsprache ab und bestätigte den Arrest. 
B. 
Der Beschwerdeführer gelangte gegen diesen Entscheid an das Obergericht des Kantons Aargau, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 12. März 2007 guthiess und den Arrestbefehl vom 31. August 2005 aufhob. Die Beschwerdegegnerin wurde verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung im gerichtlich festgesetzten Betrag von Fr. 600.-- und für das obergerichtliche Verfahren eine solche von Fr. 400.-- zu bezahlen. 
C. 
Der Beschwerdeführer gelangt mit einer als Beschwerde in Zivilsachen bezeichneten, am 11. Mai 2007 der Post übergebenen Eingabe an das Bundesgericht und beantragt, die Ziffern 2.3 und 4 des Entscheides des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. März 2007 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'364.-- und für das obergerichtliche Verfahren eine solche von Fr. 3'754.--, je inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer, zu bezahlen. Eventualiter seien die Entschädigungen dem Beschwerdeführer zuzusprechen. 
Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht in Kraft getreten (BGG; SR 173.110; AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist nach Inkrafttreten des Gesetzes ergangen, weshalb dieses Gesetz anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
2. 
2.1 Angefochten ist die letztinstanzliche (Art. 75 Abs. 1 BGG) Regelung des Obergerichts des Kantons Aargau bezüglich der Parteientschädigungen für das Einspracheverfahren gegen den Arrestbefehl und für das darauf folgende Weiterziehungsverfahren (Art. 278 Abs. 2 und 3 SchKG). Der Rechtsweg bezüglich der hier allein angefochtenen Entschädigungsregelung folgt jenem der Hauptsache. Diese beschlägt einen Entscheid über die Weiterziehung des Einspracheentscheides (Art. 278 Abs. 3 SchKG), mithin eine Angelegenheit des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts und stellt daher eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG) dar, welche grundsätzlich der Beschwerde in Zivilsachen zugänglich ist. Ob der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) gegeben ist, kann hier offen bleiben, da auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann. 
2.2 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Diese ist dem Beschwerdeführer am 28. März 2007 zugestellt worden, womit die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG am Freitag, 27. April 2007 abgelaufen ist. 
3. 
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Frist zur Beschwerde sei unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 14. Mai 2007 abgelaufen. 
3.1 Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG stehen gesetzliche und richterliche Fristen vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern still, was im vorliegenden Fall zur Folge hätte, dass die Rechtsmittelfrist vom Sonntag 1. April bis und mit Sonntag 15. April 2007 stillgestanden und infolge des Wochenendes vom 12./13. Mai 2007 am Montag, 14. Mai 2007 abgelaufen wäre. Nach Art. 46 Abs. 2 BGG gilt der Fristenstillstand unter anderem in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen nicht. Die Frage, ob die Rechtsmittelfrist im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung abgelaufen war, hängt davon ab, ob es sich beim angefochtenen Entscheid um eine vorsorgliche Massnahme handelt. 
3.2 Der in Art. 46 Abs. 2 BGG verwendete Fachausdruck "vorsorgliche Massnahme" ist hinsichtlich seines Sinngehalts mit dem in Art. 98 BGG aufgeführten, gleichlautenden Begriff identisch (Urteil 5A_177/2007 vom 1. Juni 2007, E. 1.3). Mit Bezug auf den Entscheid über die Arrestbewilligung (Art. 272 Abs. 1 SchKG) hat das Bundesgericht in einem zur Publikation bestimmten Urteil erkannt, der Arrest habe weder materielle Rechtswirkungen noch eine eigenständige Regelungsfunktion, sondern erschöpfe sich in einer amtlichen Beschlagnahme, mit welcher die Wirkungen des Pfändungsbeschlages vorverlegt werden (vgl. Art. 275 SchKG), um den späteren Zugriff auf Vollstreckungssubstrat zu sichern; er stelle eine vorsorgliche Massnahme für die Zeit des Prosequierungsverfahrens dar (BGE 5A_134/2007 vom 5. Juli 2007, E. 1). Die dem vorliegenden Entscheid zugrunde liegende Weiterziehung (Art. 278 Abs. 3 SchKG) des Entscheides über die Einsprache gegen den Arrestbefehl (Art. 278 Abs. 1 und 2 SchKG) bildet ein (bundesrechtlich vorgeschriebenes) Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid (statt vieler: Reiser, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG III, N. 40 zu Art. 278). Der Weiterziehungsentscheid beschlägt ausschliesslich das betreffende Arrestverfahren und befindet ebenso wenig wie der Arrest selbst endgültig über Bestand und Fälligkeit der Arrestforderung (Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band II, 4. Aufl. 1997/99, N. 30 zu Art. 278 SchKG). Er gilt damit wie der Arrest als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 bzw. 46 Abs. 2 BGG. 
4. 
Nach dem Gesagten ist der in Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG festgeschriebene Fristenstillstand auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die am 11. Mai 2007 der Post übergebene Beschwerde gegen den am 28. März 2007 in voller Ausfertigung zugestellten Entscheid ist demnach verspätet (E. 2.2; Art. 100 Abs. 1 BGG). Darauf ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Entschädigung ist nicht geschuldet, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist. 
5. 
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren (act. 5). In der Lehre war bereits vor dem zur Publikation vorgesehenen Urteil 5A_134/2007 vom 5. Juli 2007, E. 1 die Auffassung vertreten worden, dass es sich beim Arrest um eine vorsorgliche Massnahme handelt (Walter, Neue Zivilrechtspflege, in: Neue Bundesrechtspflege, Berner Tage für juristische Praxis, 2006, S. 142). Ferner hielt die Lehre dafür, für die vorsorglichen Massnahmen gälten keine Gerichtsferien (Seiler, in: Bundesgerichtsgesetz, 2007, N. 5 zu Art. 98 BGG). Mit Bezug auf die Beschwerde gegen den Kostenentscheid erwiesen sich die Gewinnaussichten als wesentlich geringer als die Verlustgefahren. Der Beschwerdeführer konnte nicht ernsthaft damit rechnen, dass der in Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG geregelte Fristenstillstand vorliegend zur Anwendung gelangt. Galt die Beschwerde aber als von Anfang an aussichtslos, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. August 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: