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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_480/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. August 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern,  
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 21. Mai 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 27. Juni 2013 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2013 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen rechtsgenüglichen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass sich die Beschwerdeführerin zur Hauptsache mit den materiellen Aspekten des Rechtsstreits, nicht aber mit der Fristversäumnis, welche zum vorinstanzlichen Nichteintreten auf die Beschwerde geführt hat, auseinandersetzt, sondern diesbezüglich wie schon vor Vorinstanz behauptet, die Verfügungen der IV-Stelle erst am 18. und 21. Januar 2013 erhalten zu haben, 
dass es sich dabei nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz indessen um Verfügungskopien gehandelt hat, während die Originalverfügungen bereits am 15./16. Januar 2013 der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zugestellt wurden, 
dass schliesslich auch die Behauptung, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, jegliche sachbezogene Begründung vermissen lässt, zumal die Verfügung des vorinstanzlichen Einzelrichters vom 15. April 2013, mit welcher der Versicherten Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme bis 13. Mai 2013 eingeräumt und damit das rechtliche Gehör gewährt wurde, gemäss Auskunft der Post bereits am 17. April 2013 bei der Abhol-/Zustellstelle X.________ eingetroffen war, von der Versicherten jedoch erst am 28. Mai 2013, gleichzeitig mit dem angefochtenen Entscheid vom 21. Mai 2013, entgegengenommen wurde, 
dass die Beschwerdeführerin, die davon abgesehen hat, die Verfügung vom 15. April 2013 bei der Poststelle X.________ abzuholen oder bei Abwesenheit eine Drittperson mit deren Entgegennahme zu beauftragen, unter diesen Umständen keine Verletzung des rechtlich geschützten Gehörsanspruchs durch die Vorinstanz zu begründen vermag, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird, während das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG), 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. August 2013 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer