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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_150/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. August 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Betriebe A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Christoph Meyer 
und Advokatin Nadja Lüthi, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrik Stadler, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht (Beendigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt 
als Verwaltungsgericht vom 18. Januar 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
B.________ war seit 1987 zu 100 % und aufgrund der gesundheitlichen Folgen eines im Jahre 1995 geschehenen Betriebsunfalles ab 2004 nur noch zu 50 % bei den Betrieben A.________ als Mitarbeiter im Fahrdienstes angestellt. Wegen Bedenken hinsichtlich der Fahrtauglichkeit des Arbeitnehmers, der ab 31. Mai 2013 ärztlich ausgewiesen vollständig arbeitsunfähig war, ordneten die Betriebe A.________ eine Abklärung beim psychologischen Institut C.________ an. Laut dessen Bericht vom 15. Oktober 2013 musste die Fahrtauglichkeit aktuell verneint werden und B.________ sollte erst wieder im Fahrdienst beschäftigt werden, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Monaten belegen könne, dass er die ihn belastenden Umstände erfolgreich bewältigt und verarbeitet habe. Diesfalls sei es vorstellbar, dass er den Fahrdienst wieder aufnehmen könne. Aufgrund dieser Einschätzung wurde B.________ in einer Verweistätigkeit eingesetzt. Mit Schreiben vom 27. März 2014 forderten die Betriebe A.________ B.________ auf, sich einer weiteren psychologischen Prüfung der Fahrtauglichkeit zu unterziehen. Auf dessen Wunsch fanden in der Folge zunächst von einer aussenstehenden Fachperson begleitete Gespräche zwischen den Parteien zur Konfliktbewältigung statt. Am 18. August 2014 luden die Betriebe A.________ B.________ erneut zur Tauglichkeitsprüfung auf den 1. September 2014 beim psychologischen Institut C.________ ein mit dem Hinweis, dass es sich dabei um eine Weisung handle, deren Missachtung zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen könne. B.________ liess am 28. August 2014 mitteilen, während des von ihm eingeleiteten Verfahrens bei der Aufsichtsbehörde werde er der Aufforderung der Betriebe A.________ nicht nachkommen. Am 26. September 2014 eröffneten die Betriebe A.________ dem Arbeitnehmer, dass gemäss § 34 Abs. 1 des Personalgesetzes des Kantons Basel-Stadt (vgl. Systematische Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt, SG Nr. 160.100; im Folgenden: PG-BS) das Arbeitsverhältnis aufgrund der 16 Monate dauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit von Gesetzes wegen und damit automatisch und ohne Kündigung am 30. September 2014 enden werde. Auf das Begehren von B.________ erliessen die Betriebe A.________ am 8. Juni 2015 eine entsprechende Feststellungsverfügung. Den erhobenen Rekurs wies der Verwaltungsrat der Betriebe A.________ mit Entscheid vom 7. März 2016 ab. 
 
B.   
In teilweiser Gutheissung des hiegegen eingereichten Rekurses hob das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Verfügung vom 8. Juni 2015 auf; den Antrag, es sei die Nichtigkeit der Verfügung festzustellen, wies es ab; auf den Antrag, es sei der ausstehende Lohn nachzuzahlen, trat es nicht ein (Entscheid vom 18. Januar 2017). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lassen die Betriebe A.________ beantragen, unter Aufhebung des Entscheids des kantonalen Gerichts sei die Sache an dieses zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 
B.________ und das Appellationsgericht Basel-Stadt schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
D.   
Mit Verfügung vom 15. Mai 2017 hat die Instruktionsrichterin des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das vorliegende Verfahren wurde antragsgemäss mit Verfügung vom 8. Mai 2017 sistiert. Nachdem das Bundesgericht im Fall 8C_46/2017, in dem dieselbe Rechtsfrage zu prüfen gewesen ist, mit heutigem Datum entschieden hat, kann dieser Prozess fortgeführt werden. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen).  
 
2.2. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Der Entscheid wurde von einer letzten kantonalen Instanz erlassen und ist nicht beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Ihm liegt eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts zugrunde (Art. 82 lit. a BGG). Ein Ausschlussgrund (Art. 83 BGG) liegt nicht vor. Insbesondere ist der auf dem Gebiet öffentlich-rechtlicher Arbeitsverhältnisse zu beachtende Ausnahmetatbestand des Art. 83 lit. g BGG nicht gegeben. Die nach Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG zu beachtende Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- wird mit dem ab 1. Oktober 2014 (Feststellungsverfügung der Betriebe A.________ vom 8. Juni 2015) bis zur Einreichung des Rekurses beim kantonalen Gericht am 18. März 2016 entgangenen Lohn erreicht, wie die Betriebe A.________ mit nicht zu beanstandender Begründung vorbringen. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) einzutreten.  
 
3.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG, insbesondere wegen Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG), erhoben werden. Die Verletzung kantonaler Bestimmungen bildet - abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG - nur dann einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn eine derartige Rechtsverletzung einen Verstoss gegen Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG oder gegen Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b BGG zur Folge hat (BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251; vgl. auch BGE 136 I 241 E. 2.4 S. 249). 
 
4.   
Zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht § 34 Abs. 1 PG-BS mit der Marginalie "Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Invalidität oder länger dauernder Arbeitsverhinderung" in Verletzung von Bundesrecht ausgelegt hat. Nach dieser Bestimmung endet das Arbeitsverhältnis mit Beginn von Rentenzahlungen der Eidg. IV., spätestens jedoch nach 16-monatiger ganzer oder teilweiser Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall im entsprechenden Umfang ohne Kündigung. Das kantonale Gericht ist zum Schluss gelangt, die Voraussetzungen zur Anwendung dieser Bestimmung lägen aufgrund der Akten an sich vor, indessen könne die automatische Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur in Fällen erfolgen, wenn ein Anspruch auf Rentenzahlungen der Invalidenversicherung bestünde. Sei ein solcher - wie hier - nicht gegeben und sei die arbeitnehmende Person dennoch nach Ablauf der Sperrfrist von 365 Tagen gemäss § 37 PG-BS wegen Krankheit und Unfall an der Ausübung der übertragenen Aufgaben ganz oder teilweise verhindert, habe die Anstellungsbehörde eine Kündigung gemäss § 30 Abs. 2 lit. a PG-BS ("die Anstellungsbehörde kann nach Ablauf der Probezeit das Arbeitsverhältnis kündigen, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ganz oder teilweise an der Aufgabenerfüllung verhindert ist") auszusprechen. Die Betriebe A.________ bringen im Wesentlichen vor, die Vorinstanz verstosse angesichts des klaren Wortlauts von § 34 Abs. 1 PG-BS gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung und des Gesetzbindungsgebots gemäss Art. 5 Abs. 1 und 3 BV sowie gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV
 
5.  
 
5.1. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen. Insbesondere bei jüngeren Gesetzen sind auch die Gesetzesmaterialien zu beachten, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben und dem Gericht damit weiterhelfen (BGE 140 V 8 E. 2.2.1 S. 11 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 V 191 E. 3 S. 194 f. mit Hinweisen).  
 
5.2. Die Ermittlung der ratio legis darf nicht nach den eigenen, subjektiven Wertvorstellungen des Gerichts, sondern hat nach den Vorgaben des Gesetzgebers zu erfolgen. Der Balancegedanke des Prinzips der Gewaltenteilung bestimmt nicht allein die Gesetzesauslegung im herkömmlichen Sinn, sondern er führt darüber hinaus zur Massgeblichkeit der bei der Auslegung gebräuchlichen Methoden auf den Bereich richterlicher Rechtsschöpfung, indem ein vordergründig klarer Wortlaut einer Norm entweder auf dem Analogieweg auf einen davon nicht erfassten Sachverhalt ausgedehnt oder umgekehrt auf einen solchen Sachverhalt durch teleologische Reduktion nicht angewandt wird. Die Auslegung des Gesetzes ist zwar nicht entscheidend historisch zu orientieren, im Grundsatz aber dennoch auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten, da sich die Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen Normverständnisses nicht aus sich selbst begründen lässt, sondern aus den Absichten des Gesetzgebers abzuleiten ist, die es mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungselemente zu ermitteln gilt. Das Gesetzesbindungspostulat schliesst für sich allein richterliche Entscheidungsspielräume nicht grundsätzlich aus. Es begrenzt indes die Zulässigkeit der Rechtsfindung contra verba aber secundum rationem (BGE 140 I 205 E. 6.2 S. 311 mit Hinweis; vgl. auch BGE 141 V 191 E. 3 S. 194 f. mit Hinweisen).  
 
6.  
 
6.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, die §§ 27 Abs. 1 lit. e ("Das Arbeitsverhältnis endet durch Invalidität oder länger dauernde Arbeitsverhinderung") und 34 Abs. 1 PG-BS seien im Zuge der Totalrevision des kantonalen Pensionskassengesetzes (in Kraft gesetzt ab 1. Januar 2008) neu gefasst worden. Nach der früheren Fassung von § 27 lit. e PG-BS habe das Arbeitsverhältnis mit der Invalidität der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers geendet; alt§ 34 Abs. 1 PG-BS habe dies dahingehend konkretisiert, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Anspruch auf eine Invalidenrente der Pensionskasse im entsprechenden Umfang endete, ohne dass eine Kündigung ausgesprochen werden musste.  
Gemäss Ratschlag des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Nr. 05.1314.01 vom 29. August 2006 zur Totalrevision des Pensionskassengesetzes sollten die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass überhaupt eine Rente der Pensionskasse bezogen werden könne; denn dies sei nach dem revidierten Pensionskassengesetz erst möglich, wenn kein Lohn oder anderweitiger Ersatz mehr ausbezahlt werden müsse. Das unbeendete Arbeitsverhältnis hätte dem Beginn der Rente der beruflichen Vorsorge im Wege gestanden und umgekehrt das Arbeitsverhältnis mangels Rentenbezugs nicht enden können. Im Gegensatz zum alten Recht knüpfe die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr an den Bezug einer Rente der beruflichen Vorsorge, sondern an den Beginn von Rentenzahlungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an. Ziel der neuen Regelung sei damit offensichtlich die Koordination von "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" und "Berentung durch die berufliche Vorsorge" gewesen. Der neue Gesetzestext der §§ 27 Abs. 1 lit. e und 34 Abs. 1 PG-BS gehe deutlich über diese gesetzgeberische Absicht hinaus, indem nicht bloss bei Vorliegen einer Invalidität, welche im entsprechenden Umfang Anspruch auf eine Invalidenrente verschaffe, sondern auch bei einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit das Arbeitsverhältnis automatisch enden solle. Im Übrigen habe es im Grossen Rat zur Änderung des PG-BS im Rahmen der Pensionskassenrevision keine Wortmeldungen gegeben. 
Weiter hat das kantonale Gericht in systematischer Hinsicht erwogen, je nach Auslegung des § 34 Abs. 1 PG-BS verändere sich die praktische Relevanz der Kündigungsmöglichkeit nach § 30 Abs. 2 lit. a PG-BS (vgl. den in E. 3 hievor zitierten Wortlaut dieser Bestimmung). Die zitierten Materialien wiesen jedenfalls nicht darauf hin, dass ein neuer, eigenständiger Beendigungsgrund (Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung wegen Arbeitsverhinderung) eingeführt werden sollte. § 34 Abs. 1 PG-BS sei einzig im Rahmen der Totalrevision des Pensionkassengesetzes geändert worden, weshalb insoweit auf Kontinuität mit dem bisherigen Recht, mithin auf denselben normativen Gehalt zu schliessen sei. Daher sei nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine Regelung einführen wollte, gemäss welcher der Bezug von Invalidenleistungen wegen der üblichen langen Dauer der invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren praktisch vollständig verdrängt werde. Auch aus diesem Blickwinkel her betrachtet erscheine die Neufassung von § 34 Abs. 1 PG-BS ausschliesslich als Koordinationsnorm. 
Schliesslich hat das kantonale Gericht erwogen, es sei unklar, ob sich § 34 Abs. 1 PG-BS einzig auf die Arbeitsverhinderung im angestammten Beruf oder auch auf eine Verweistätigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG beziehe. Die Betriebe A.________ schienen in casu allein vom Grad der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit auszugehen, trügen aber weder der seit dem 29. April 2015 bloss zu 25 % fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit noch der vollumfänglichen Verhinderung in der bisherigen Beschäftigung Rechnung. Es sei nicht restlos geklärt, auf welche konkreten Arbeitsverrichtungen sich die ärztlichen Atteste bezögen. Diese Unklarheit könne im Zusammenhang mit der ohne jeden rechtsgestaltenden Akt eintretenden gänzlichen oder teilweisen automatischen Auflösung eines öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses nicht hingenommen werden. Aus dem in Art. 5 Abs. 1 BV und § 5 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) enthaltenden Legalitätsprinzips folge, dass Rechtssätze, auf die sich eine Verfügung stütze, hinreichend bestimmt sein müssten. Für Rechtssätze, die ohne weitere Verfügung unmittelbar zu einer rechtsgestaltenden Wirkung führen sollen, gelte dies umso mehr. Das Gesetz müsse so präzise formuliert sein, dass die Einzelnen ihr Verhalten danach richten und die Folgen der Verwirklichung eines bestimmten Sachverhalts mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen können (mit Hinweis auf HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N. 342 f.). Insgesamt sei festzustellen, dass die Anstellungsbehörde nach Ablauf der Sperrfrist gemäss § 37 PG-BS von 365 Tagen über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss § 30 Abs. 1 lit. a PG-BS (mit der Marginalie "Ordentliche Kündigung") zu entscheiden habe. 
 
6.2. Die Betriebe A.________ bringen vor, das kantonale Gericht negiere in willkürlicher Weise die in den neugefassten §§ 27 Abs. 1 lit. e und 34 Abs. 1 PG-BS klar zum Ausdruck gebrachte Absicht des Gesetzgebers, wonach unstreitig alternativ an die zwei Tatbestandsmerkmale - Invalidität oder länger dauernde Arbeitsverhinderung - die Rechtsfolge der automatischen Auflösung des Arbeitsverhältnisses geknüpft sei. Es taxiere den Auflösungsgrund nach 16-monatiger Arbeitsverhinderung als überflüssige, vom Gesetzgeber nicht gewollte Alternative. Für diese Annahme begnüge es sich mit der Feststellung, die Materialien wiesen jedenfalls nicht darauf hin, dass ein neuer eigenständiger Beendigungsgrund habe eingeführt werden sollen. Damit übersehe es, dass der von ihm als massgeblich bezeichnete Zweck von § 34 Abs. 1 PG-BS gerade auch mit der 16-Monate-Regel verfolgt werde. Diese Frist lehne sich gemäss Ratschlag des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt vom 29. August 2006 an die bisherigen Kündigungsmöglichkeiten an. Der Konzeption des Gesetzgebers liege auch die Überlegung zugrunde, dass die arbeitnehmende Person bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf von 16 Monate in der Regel noch Ansprüche auf Lohnfortzahlung bzw. auf Lohnersatzzahlungen habe. Weiter machen die Betriebe A.________ geltend, im Ratschlag werde ausgeführt, die "vorzeitige (n) Auflösung" nach Zusprechung einer IV-Rente vor Ablauf der 16 Monate dürfte "in der Praxis äusserst selten vorkommen." Also sei sich der Gesetzgeber durchaus bewusst gewesen, dass das erstgenannte Tatbestandselement von § 34 Abs. 1 PG-BS praktisch weitgehend wirkungslos bleiben würde. Klar falsch sei demnach die Erwägung der Vorinstanz, wonach nicht davon auszugehen sei, der Gesetzgeber habe eine Regelung einführen wollen, in welcher der Bezug von Invalidenleistungen wegen der üblichen Dauer der IV-Verfahren praktisch vollständig verdrängt werde. Zusammengefasst lasse sich festhalten, dass das kantonale Gericht seine subjektiven Vorstellungen über die klaren gesetzgeberischen Vorgaben stelle.  
 
6.3.  
 
6.3.1. Aufgrund der Vorbringen der Betriebe A.________ sind keine triftigen Gründe ersichtlich, die die Erwägungen des kantonalen Gerichts und sein Ergebnis als willkürlich erscheinen lassen könnten (vgl. dazu z.B. Urteil 5P.209/2003 vom 9. September 2003 E. 3 ff.). Prozessthema bildet in erster Linie die Frage, ob der kantonale Gesetzgeber im Zuge der Totalrevision des kantonalen Pensionskassengesetzes mit der Neuformulierung der §§ 27 Abs. 1 lit. e und 34 Abs. 1 PG-BS im Vergleich zu dem nicht geänderten § 37 PG-BS mit der Marginalie "Kündigung zur Unzeit" und mit dem Text "Im Falle der Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall gilt eine Sperrfrist von 365 Tagen. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Kündigung zur Unzeit nach Ablauf der Probezeit sinngemäss Anwendung." schaffen wollte. Nach dem Wortlaut des Ratschlages des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt lag seine Absicht entgegen der Darlegungen der Betriebe A.________ einzig darin, das für die vom Kanton angestellten Personen geltende Pensionskassengesetz an die bundesrechtlichen Bestimmungen gemäss ATSG und IVG anzupassen. Dazu hielt er unter anderem fest, abzulösen sei der aufgrund von früheren beamtenrechtlichen Bestimmungen festgelegte Invaliditätsbegriff, der allein auf der Dienstunfähigkeit beruht habe. Gemäss dem neuen Gesetz sei eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit Grundlage für eine leistungsbegründende Invalidität. Die Anspruchsvoraussetzungen würden somit kompatibel mit dem BVG, das sich auf den Invaliditätsbegriff der Eidgenössischen Invalidenversicherung abstütze. Mit dieser klaren Formulierung bekannte sich der Regierungsrat, wovon die Vorinstanz zutreffend ausgegangen ist, auch zu Art. 6 ATSG mit der Marginalie "Arbeitsunfähigkeit", nach dessen Satz 2 bei langer Dauer auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt wird. Das kantonale Gericht hat demnach zu Recht darauf hingewiesen, dass § 34 Abs. 1 PG-BS insoweit unklar ist, zumal nach Abs. 2 dieser Bestimmung das Arbeitsverhältnis bei der Zusprechung einer Invalidenrente den neuen Umständen anzupassen ist. Schon aus diesem Grunde ist wenig nachvollziehbar, weshalb der Tatbestand gemäss § 37 PG-BS (mit der Marginalie "Kündigung zur Unzeit") im Rahmen der Revision des kantonalen Pensionskassengesetzes mit der Neufassung von § 34 Abs. 1 PG-BS quasi ausser Kraft gesetzt werden sollte.  
 
6.3.2. Den insgesamt betrachtet nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Erwägungen ist beizufügen, dass die betroffene Person mit dem Rekurs gegen eine gestützt auf § 34 Abs. 1 PG-BS getroffene Feststellungsverfügung einzig geltend machen könnte, die Frist von 16 Monaten sei noch nicht abgelaufen oder sie sei nicht wegen Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeit verhindert gewesen. Einen Anspruch auf Abfindung gemäss § 36 Abs. 1 lit. a und b PG-BS ("Die Anstellungsbehörde setzt eine Abfindung fest: a) im Falle einer Kündigung wegen Verhinderung an der Aufgabenerfüllung gemäss § 30 Abs. 2 lit. a); b) wenn die Zuweisung eines anderen Aufgabenbereichs gemäss § 30 Abs. 2 lit. b) nicht möglich ist.") könnte die arbeitnehmende Person, wird § 34 Abs. 1 PG-BS im Sinne der Betriebe A.________ ausgelegt, prozessual nicht durchsetzen können. Dass dies die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein soll, der allein das kantonale Pensionskassengesetz revidieren wollte, ist aus den Materialien nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung zur Beschwerde zutreffend ausführt, hat der Regierungsrat im Ratschlag eine automatische Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf nicht in Erwägung gezogen. Vielmehr bezog er sich im Kontext mit den bisherigen Kündigungsmöglichkeiten bei Arbeitsverhinderung auf § 37 PG-BS, der vorbehalten bleibe. Das kantonale Gericht erläutert dazu, dass eine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder von den Sozialpartnern noch von den politischen Lagern im Grossen Rat thematisiert worden sei. Von einer klaren und praktikablen Lösung des Gesetzgebers, wie von den Betrieben A.________ angenommen, kann auch unter diesem gesetzessystematischen und historischen Blickwinkel betrachtet, nicht die Rede sein.  
 
6.3.3. Weiter machen die Betriebe A.________ geltend, die vorinstanzliche Lösung sei in sich unlogisch. So halte das kantonale Gericht fest, die automatische Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolge, wo Ansprüche auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung im Umfang des festgestellten rentenbegründenden Invaliditätsgrades bestünden. Dem sei entgegenzuhalten, dass der rentenbegründende Invaliditätsgrad in der ersten und der zweiten Säule unterschiedlich ausfallen könne (im Bereich des IVG ab 40 %, im Bereich der Pensionskasse des Kantons Basel-Stadt ab 25 %). Beispielsweise bestünde bei einem Invaliditätsgrad von 30 % Anspruch auf eine Rente der Pensionskasse. Der zu deren Ausrichtung notwendigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses stünde dann aber der fehlende Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung entgegen.  
Das kantonale Gericht bringt in der Vernehmlassung vor, die aufgeworfene Frage sei nicht zu prüfen gewesen. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, was die Betriebe A.________ aus dieser weiteren Unbestimmtheit der gesetzlichen Regelung für die integrale Anwendbarkeit der automatischen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss § 34 Abs. 1 PG-BS ableiten möchte. Dem hat das Bundesgericht nichts beizufügen. 
 
7.  
 
7.1. Die Betriebe A.________ bringen schliesslich eventualiter vor, die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob die Streitgegenstand bildende Auflösungsverfügung in eine Kündigungserklärung gemäss § 30 Abs. 2 lit. a PG-BS zu konvertieren gewesen sei. Sie sei - in Abwägung der unverzüglichen Geltung der teleologisch reduzierten Norm und im Vertrauen an die Geltung der Norm - gestützt auf Art. 5 Abs. 1 und 3 sowie Art. 9 BV gehalten gewesen, die Wirkung ihrer teleologischen Reduktion in casu auf die Rechtsfolge einer ordentlichen Kündigung zum Zeitpunkt der Verfügung vom 26. September 2014 zu beschränken.  
 
7.2. Das kantonale Gericht bringt in der Vernehmlassung zur Beschwerde vor, die Betriebe A.________ hätten die verlangte Konversion im vorinstanzlichen Verfahren nie geltend gemacht. Sie wäre von ihr aber in analoger Anwendung der Rügeobliegenheiten gemäss § 16 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100) im Rahmen der Vernehmlassung gemäss § 23 Abs. 2 VRPG zumindest zu behaupten gewesen. Somit sei eine ordentliche Kündigung gemäss § 30 PG-BS nicht Streitgegenstand des Verfahrens und vom Verwaltungsgericht nicht zu prüfen gewesen.  
 
7.3. Gemäss Art. 99 Abs. 2 BGG sind neue Begehren unzulässig. Daher ist der Antrag der Betriebe A.________, die Sache sei an die Vorinstanz mit der Anweisung zurückzuweisen, die von ihr festgestellte Rechtsfolge unter dem Blickwinkel einer ordentlichen Kündigung zu beurteilen, nicht einzutreten.  
 
8.   
Die Gerichtskosten werden den Betrieben A.________ als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie haben den Beschwerdegegner angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerinnen haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. August 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder