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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_132/2018  
 
 
Urteil vom 7. August 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ GmbH in Liquidation, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Dohner, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 28. Juni 2018 (RT180073-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Gestützt auf eine Klageanerkennung im Rahmen des Schlichtungsverfahrens erteilte das Bezirksgericht Bülach dem C.________ GmbH in Liquidation in der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ für Fr. 15'000.-- nebst Zins definitive Rechtsöffnung. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. Juni 2018 ab (Zustellung am 4. Juli 2018). 
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 2. August 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren: "Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich ist ab zu weisen" und "Die Tilgung kann gemäss Entscheid des Bezirksgericht Bülach 3.2.1 mit einer Gegenforderung gestützt werden und ist zu verrechnen. Rechnung unserer seits Fr. 27 220.80 integrierter Bestandteil." 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rechtsöffnungsentscheid mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.--; die Beschwerde in Zivilsachen steht somit nicht offen und es ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde möglich (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 sowie Art. 113 BGG). 
 
2.   
Bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte angerufen werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG; BGE 138 I 232 E. 3 S. 237). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). 
Der Beschwerdeführer macht keinerlei Verfassungsverletzungen, sondern rein appellatorisch geltend, über eine Verrechnungsforderung zu verfügen. Darauf kann nach dem Gesagten nicht eingetreten werden. 
Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Beschwerde selbst dann nicht hinreichend begründet wäre, wenn das Bundesgericht über volle Kognition verfügen würde: Die kantonalen Instanzen haben festgehalten, dass die Gegenforderung nur behauptet, aber nicht mit Dokumenten belegt werde, welche als provisorischer Rechtsöffnungstitel dienen könnten, wie dies zum Nachweis der Tilgung im Sinn von Art. 81 Abs. 1 SchKG erforderlich wäre. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb auch die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erreicht wären (vgl. dazu BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. August 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli