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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 161/04 
 
Urteil vom 7. September 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
D.________, 1947, Beschwerdegegnerin, 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 19. Februar 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1947 geborene D.________ litt unter beidseitigem Keratokonus. Die Invalidenversicherung übernahm die Keratoplastik (Hornhautübertragung) vom 26. Januar 2001 am rechten Auge einschliesslich Nachbehandlung als medizinische Eingliederungsmassnahme. Mit Schreiben vom 28. Januar 2003 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle Zürich um Übernahme desselben, links am 2. April 2003 durchgeführten Eingriffs. Nach Einholung je eines Berichtes des operierenden Augenarztes Dr. med. S.________, vom 10. April 2003 und der behandelnden Augenärztin Dr. med. G.________ vom 14. April 2003 lehnte die IV-Stelle das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 21. Mai 2003 ab, weil es sich bei der Hornhautproblematik am linken Auge um labiles Geschehen handle und somit die Voraussetzungen für eine Übernahme durch die Invalidenversicherung nicht erfüllt seien. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2003 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der D.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. Februar 2004 in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie anschliessender Neuverfügung an die Verwaltung zurück wies. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids. 
 
Während die IV-Stelle auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet D.________ auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmung über die Voraussetzungen des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 unverändert gültig gewesenen Fassung; nachfolgend ist ohne anderslautenden Hinweis stets diese Fassung gemeint) und den Anspruch auf medizinische Massnahmen im Besonderen (Art. 12 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zur Rechtsprechung, wonach die Invalidenversicherung grundsätzlich nur solche medizinische Vorkehren übernimmt, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Dauerhaftigkeit des angestrebten Erfolges gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 104 Erw. 2). Darauf wird verwiesen. 
1.2 Zu ergänzen ist, dass die Bestimmungen der auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IVG-Revision (AS 2003 3837) nicht anwendbar sind, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: vom 15. Juli 2003) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 
2. 
Streitig ist, ob die Invalidenversicherung die Keratoplastik am linken Auge als medizinische Eingliederungsmassnahme zu übernehmen hat. Dabei ist zu prüfen, ob diese Frage bei gegebener Aktenlage beantwortet werden kann. Während die Verwaltung gestützt auf den Bericht der behandelnden Augenärztin vom 14. April 2003 das Leistungsgesuch ablehnte, weil es sich bei der Hornhautproblematik am linken Auge um labiles Geschehen handle, geht die Vorinstanz davon aus, dass diese Frage erst nach ergänzenden medizinischen Abklärungen zu beantworten sei, da aus den sich gegenseitig widersprechenden Angaben der Dres. med. G.________ und S.________ keine eindeutigen Schlüsse gezogen werden könnten. 
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt der Keratokonus grundsätzlich labiles pathologisches Geschehen dar, weshalb eine wegen dieses Leidens erforderliche Hornhautübertragung nicht als medizinische Massnahme nach Art. 12 IVG zu Lasten der Invalidenversicherung geht. Die Leistungspflicht der Invalidenversicherung fällt namentlich dann ausser Betracht, wenn die Keratoplastik durchgeführt wird, um einer in absehbarer Zeit drohenden Perforation der Hornhaut zuvorzukommen oder wenn damit eine frische Verletzung der Hornhaut angegangen wird. Die Keratoplastik gilt nur dann als eine medizinischen Massnahmen nach Art. 12 IVG zugänglicher Eingriff, wenn damit eine narbig veränderte Hornhaut oder eine getrübte Keratokonusspitze ersetzt wird. In diesen Fällen rechtfertigt sich die Annahme eines stabilen oder relativ stabilisierten Defektzustandes, weshalb sie grundsätzlich eine medizinische Massnahme nach Art. 12 IVG bilden kann (BGE 100 V 97 und Urteil G. vom 21. November 2003, I 348/03, Erw. 2, je mit Hinweisen). 
2.2 Auf die Frage der Verwaltung hin, ob durch Keratoplastik am linken Auge "eine narbig veränderte Hornhaut oder eine getrübte Keratokonusspitze" ersetzt worden sei, antwortete der Operateur Dr. med. S.________ am 10. April 2003 abschliessend: 
"Es handelt sich um den stabilen Endzustand eines Keratokonus am linken Auge mit narbig veränderter Cornea und nicht mehr Korrigierbarkeit mit Brille oder Kontaktlinse. Beginnende soziale Erblindung an diesem Auge. - Die Operation ist bereits erfolgt." 
Er verzichtete auf Angaben zur Behandlungsdauer und Anamnese sowie zu angegebenen Beschwerden, erhobenen Befunden und gestellten Diagnosen. Demgegenüber ist dem ausführlichen Bericht der die Versicherte seit 1989 behandelnden Augenärztin Dr. med. G.________ vom 14. April 2003 unter anderem zu entnehmen, dass sie nebst einem Status nach Keratoplastik am rechten Auge vom 26. Januar 2001 einen Keratokonus am linken Auge "mit Keratokonusspitzen-Trübungen und androhendem Ulcus der Hornhaut wegen offener Hornhaut" diagnostizierte. Weiter berichtete die Augenärztin zur Anamnese, dass die Versicherte Kontaktlinsen immer schlechter toleriert habe, weil immer häufiger Komplikationen ("Hornhauttrübungen, offene Hornhaut, drohendes Hornhautgeschwür") aufgetreten seien. Am linken Auge erhob sie anlässlich der Untersuchung vom 3. Dezember 2002 unter anderem folgende Befunde: 
"Bindehaut gereizt, Hornhaut mit sehr ausgeprägten Spitzentrübungen, Fluo-positive Trübungen, der Befund kann sich jederzeit verschlechtern." 
2.3 Unter pflichtgemässer Würdigung der medizinischen Unterlagen hat die IV-Stelle gestützt auf den Bericht der Frau Dr. med. G.________ zu Recht erkannt, dass angesichts eines drohenden Hornhautgeschwürs, einer offenen Hornhaut und einer jederzeit möglichen Verschlechterung der erhobenen Befunde mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) auf ein labiles pathologisches Geschehen zu schliessen ist, welches die am linken Auge durchgeführte Hornhautübertragung erforderlich werden liess. Demgegenüber vermögen die ohne nachvollziehbare Begründung geäusserten gegenteiligen Einschätzungen des Dr. med. S.________ nicht zu überzeugen. Zutreffend weist das BSV in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darauf hin, dass an diesem Ergebnis - entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid - auch weitere medizinische Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d) nichts zu ändern vermögen. 
3. 
Steht demnach fest, dass bei dem Keratokonus am linken Auge der Versicherten kein stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Defektzustand vorlag, hat die IV-Stelle die Übernahme der Keratoplastik von anfangs April 2003 als medizinische Eingliederungsmassnahme nach Art. 12 IVG zu Recht abgelehnt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Februar 2004 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der IV-Stelle des Kantons Zürich und der Ausgleichskasse des Kantons Zürich zugestellt. 
Luzern, 7. September 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: